Auslagen eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der
ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegattens können aus dem Titel
des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch dem beteiligten
dritten Partner ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung
geboten ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 162 und II 19; Pichler in
Rummel, ABGB2 Rz 2b zu § 90; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu §
1323; SZ 58/164 uva). Das Recht, sich durch Betrauung eines
Detektives Gewißheit zu verschaffen, findet eine Grenze dort, wo die
Überwachung offenkundig überflüssig (EvBl 1970/309), von
vorneherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist (EvBl 1978/26
ua) oder aber Rechtsmißbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch
einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen
Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu
haben, wie der andere sein Leben gestaltet (Reischauer aaO; SZ
58/164). Ein Ehegatte, der selbst durch fortgesetzte schwerste
Verfehlungen den Mangel jeder ehelichen Gesinnung zeigt, hat keinen
Anspruch, über das Verhalten des anderen Ehegatten aufgeklärt zu
werden, und kann auch nicht den Ersatz des für die Überwachung durch
Detektive entstandenen Aufwands ersetzt verlangen (SZ 56/164).
Die Vorinstanzen haben in rechtlicher Hinsicht gemeint, daß der Klägerin jegliche eheliche Gesinnung seit Jahren fehlt und sie das Ziel verfolgt, ihrem Ehemann zu schaden. Schikane iSd § 1295 Abs 2Die Vorinstanzen haben in rechtlicher Hinsicht gemeint, daß der Klägerin jegliche eheliche Gesinnung seit Jahren fehlt und sie das Ziel verfolgt, ihrem Ehemann zu schaden. Schikane iSd Paragraph 1295, Absatz 2
ABGB liegt aber nur vor, wenn dem, der sein Recht ausübt, jedes
andere Interesse abgesprochen werden muß oder zumindest der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (EvBl 1990/52 = RdW 1990, 155; SZ 63/49; JBl 1991, 518 uva).
Nach den wesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Ehemann die Klägerin am 15.März 1987 verlassen, worauf diese ihre Rechte durchzusetzen versuchte, dabei aber ein Verhalten zeigte, daß ihr der gerichtlich geltend gemachte Unterhalt verweigert wurde, weil sie gegen Grundsätze anständiger Begegnung verstoßen habe. Der Scheidungsprozeß ist aber noch anhängig.
Es ist nicht auszuschließen, daß in dem über die Klagen beider Ehegatten anhängigen Scheidungsprozeß auch der Tatsache Bedeutung zukommt, daß sich der Ehemann einer anderen Frau zugewendet hat und mit dieser geschlechtliche Beziehungen unterhält, mag auch zur Zeit ihrer Aufnahme die eheliche Gemeinschaft schon längere Zeit aufgehoben und die Ehe so tiefgreifend zerrüttet gewesen sein, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Beziehung der Ehegatten nicht zu erwarten war. Ob der Nachweis der ehewidrigen Beziehung letztlich für die Scheidung der Ehe und den Ausspruch des Verschuldens erheblich ist, kann ohne Vorgriff auf die Beurteilung im Ehescheidungsprozeß nicht beantwortet werden. Nach Zerrüttung der Ehe mögen weitere Eheverfehlungen keine entscheidende Rolle mehr spielen (EFSlg 63.446 uva; auch Eingehen einer Lebensgemeinschaft EFSlg 63.448), doch setzt die Nichtberücksichtigung weiterer Verfehlungen voraus, daß die Zerrüttung zum völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt hat und eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist (3 Ob 503/90 = EFSlg 63.392). Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht während der ganzen Dauer der Ehe und muß von den Ehegatten auch noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden (EFSlg 57.109; EFSlg
60.188 ua).
Selbst wenn die Klägerin von der Aufnahme der Beziehung ihres Ehemannes zur Beklagten wußte und selbst in der Lage gewesen wäre, eigene Nachforschungen nach der Person der Beklagten und der Art der Beziehung anzustellen, ist ihr zuzubilligen, daß sie sich durch eine Detektivüberwachung Beweise verschaffen durfte. Daß der Ehemann der Klägerin die Beziehung nach Vorliegen des Berichtes des Detektiv-Unternehmens zugab, ändert daran nichts, weil damit die Unnötigkeit des Aufwandes nicht zu beweisen ist, erfolgte doch das Zugeständnis erst nach Ermittlung der Tatsachen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu § 1323; SZ 35/26). Als die Klägerin den Auftrag zur Beobachtung gab, hatte sie ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes, war doch nicht ausgeschlossen, daß dieser im Scheidungsprozeß noch eine Rolle spielen könnte. Selbst wenn die Klägerin in der Ehekrise mit ihr vorwerfbaren Angriffen den Ehemann zu schädigen versuchte, kann doch nicht gesagt werden, sie habe kein Recht auf Feststellung ehebrecherischen Verhaltens gehabt und den Kostenaufwand allein in der Absicht verursacht, ihrem Ehegatten (oder der Beklagten) zu schaden. Eine solche Feststellung wurde auch nicht getroffen.Selbst wenn die Klägerin von der Aufnahme der Beziehung ihres Ehemannes zur Beklagten wußte und selbst in der Lage gewesen wäre, eigene Nachforschungen nach der Person der Beklagten und der Art der Beziehung anzustellen, ist ihr zuzubilligen, daß sie sich durch eine Detektivüberwachung Beweise verschaffen durfte. Daß der Ehemann der Klägerin die Beziehung nach Vorliegen des Berichtes des Detektiv-Unternehmens zugab, ändert daran nichts, weil damit die Unnötigkeit des Aufwandes nicht zu beweisen ist, erfolgte doch das Zugeständnis erst nach Ermittlung der Tatsachen vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 23 zu Paragraph 1323,; SZ 35/26). Als die Klägerin den Auftrag zur Beobachtung gab, hatte sie ein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes, war doch nicht ausgeschlossen, daß dieser im Scheidungsprozeß noch eine Rolle spielen könnte. Selbst wenn die Klägerin in der Ehekrise mit ihr vorwerfbaren Angriffen den Ehemann zu schädigen versuchte, kann doch nicht gesagt werden, sie habe kein Recht auf Feststellung ehebrecherischen Verhaltens gehabt und den Kostenaufwand allein in der Absicht verursacht, ihrem Ehegatten (oder der Beklagten) zu schaden. Eine solche Feststellung wurde auch nicht getroffen.
Die gebotene Rechtsgüterabwägung kann aber zu einer umfänglichen Beschränkung des Ersatzanspruches führen (Reischauer aaO; SZ 58/164).
Die Klägerin hätte den Beobachtungsauftrag darauf zu beschränken gehabt, zu ermitteln, ob und mit welcher Person ihr Ehemann ehewidrige Beziehungen unterhält. Daß die anfängliche Beobachtung überhaupt erfolglos war, schadet ihr nicht, doch hätte sie vertraglich bedingen müssen, daß die Beobachtungen abzubrechen sind,
wenn sich ergeben hatte, daß ihr Ehemann in der Wohnung der Beklagten nächtigt. Die Fortsetzung der Beobachtung über den 10.Juni 1990 (Sonntag) hinaus ließ keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten und hat auch nicht mehr erbracht, als daß der Personenkraftwagen des Ehemannes der Klägerin nachts wie schon an den Vortagen vor dem Wohnhaus der Beklagten stand und daß der Mann am Abend das Haus betrat und am Morgen wieder verließ. Zur Abklärung ihres Verdachtes und Feststellung des Namens der Beklagten mußte auch eine Beobachtung von Donnerstag bis Sonntag reichen. Nur diese als notwendigen Aufwand anzuerkennenden Kosten des Detektiv-Unternehmens hat die Beklagte, die an der ehewidrigen Beziehung mitwirkte, der Klägerin zu ersetzen.
Aus der Aufstellung der verrechneten Einzelleistungen des Detektiv-Unternehmens errechnet sich für die in der Zeit vom 6.Juni 1990 bis 10.Juni 1990 vorgenommenen Beobachtungen ein Kostenaufwand von etwas mehr als der Hälfte des Gesamtrechnungsbetrages. Der Ersatzanspruch ist nach § 273 ZPO festzusetzen.Aus der Aufstellung der verrechneten Einzelleistungen des Detektiv-Unternehmens errechnet sich für die in der Zeit vom 6.Juni 1990 bis 10.Juni 1990 vorgenommenen Beobachtungen ein Kostenaufwand von etwas mehr als der Hälfte des Gesamtrechnungsbetrages. Der Ersatzanspruch ist nach Paragraph 273, ZPO festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Gerichtsgebühren auf § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO und sinngemäßer Anwendung des § 70 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 43, Absatz eins, Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Gerichtsgebühren auf Paragraph 43, Absatz eins, Satz 3 ZPO und sinngemäßer Anwendung des Paragraph 70, Satz 2 ZPO.