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Rechtssatz RS0022919

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022919

Geschäftszahl

6Ob580/83; 6Ob593/90; 3Ob575/92

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Rechtssatz

Bei der Verletzung eines rein ideellen Interesses, eherechtlich erhebliche Umstände zu erfahren, ist zur Bestimmung des ersatzfähigen Betrages eine Relation der Kosten eines Nachforschungsaufwandes zu dem zu diesem Zweck (der Schmerzengeldbemessung vergleichbar) zu bewertenden Interesse an der Information zu finden. Dabei wird das Interesse insbesondere nach der Dauer und Entwicklung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Bedeutung des offenzulegenden ehewidrigen Verhaltens, nach dessen Häufigkeit, Dauer und Schwere der Einwirkung auf das weiter partnerschaftliche Verhalten einschließlich vermögensrechtlicher Dispositionen von Fall zu Fall unterschiedlichen Bewertungen zugänglich sein. Die Umstände, die für eine Angemessenheit des Erhebungsumfanges sprechen, hat im Bestreitungsfall der Verletzte zu behaupten und zu beweisen, wobei die Interessenbewertung der richterlichen Einschätzung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 580/83
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
    Veröff: JBl 1986,524 = SZ 58/164
  • 6 Ob 593/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 593/90
  • 3 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 575/92
    Vgl; Beisatz: Die Beobachtungen sind abzubrechen, wenn sie erfolgreich waren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022919

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0060OB00580_8300000_001