Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Judikat 60 neu ausgesprochen hat, ist durch § 502 Abs. 2 ZPO. die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Durch § 502 Abs. 2 ZPO. wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch getroffen, nicht nur ein solcher, der auf familienrechtlichen Vorschriften beruht. Der Anspruch der Witwe gegen den Nachlaß gemäß § 796 ABGB. ist aber ein Unterhaltsanspruch, den das Gesetz einräumt, und somit ebenfalls ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Daß dieser Anspruch im Gesetz gerade im Anschluß an das Pflichtteilsrecht geregelt wurde, erklärt sich aus einer geschichtlichen Zufälligkeit und steht mit der Entstehungsgeschichte im Zusammenhang. Dieser Anspruch ist weder ein Erbanspruch noch ein Pflichtteilsanspruch. Wenn auch dieser Anspruch durch den Tod des Ehegatten bedingt ist und aus diesem Gründe als erbrechtlicher Anspruch bezeichnet werden kann, so ist doch nicht zu übersehen, daß Voraussetzung eines solchen Anspruches auch der aufrechte Bestand der Ehe im Zeitpunkte des Todes des Ehegatten ist, der Anspruch somit eine familienrechtliche Wurzel hat. Der im § 502 Abs. 2 ZPO. gebrauchte Ausdruck "gesetzlicher Unterhalt" will besagen, daß darunter nur jener Unterhalt fällt, der auf Grund des Gesetzes zusteht, im Gegensatz zu den vertraglichen Unterhaltsansprüchen. Gleichgültig ist aber, auf Grund welchen Gesetzes dieser Anspruch gewährt wird. Es gilt daher auch für den Anspruch nach § 796 ABGB. die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs. 2 ZPO.Wie der Oberste Gerichtshof bereits im Judikat 60 neu ausgesprochen hat, ist durch Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Durch Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch getroffen, nicht nur ein solcher, der auf familienrechtlichen Vorschriften beruht. Der Anspruch der Witwe gegen den Nachlaß gemäß Paragraph 796, ABGB. ist aber ein Unterhaltsanspruch, den das Gesetz einräumt, und somit ebenfalls ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Daß dieser Anspruch im Gesetz gerade im Anschluß an das Pflichtteilsrecht geregelt wurde, erklärt sich aus einer geschichtlichen Zufälligkeit und steht mit der Entstehungsgeschichte im Zusammenhang. Dieser Anspruch ist weder ein Erbanspruch noch ein Pflichtteilsanspruch. Wenn auch dieser Anspruch durch den Tod des Ehegatten bedingt ist und aus diesem Gründe als erbrechtlicher Anspruch bezeichnet werden kann, so ist doch nicht zu übersehen, daß Voraussetzung eines solchen Anspruches auch der aufrechte Bestand der Ehe im Zeitpunkte des Todes des Ehegatten ist, der Anspruch somit eine familienrechtliche Wurzel hat. Der im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. gebrauchte Ausdruck "gesetzlicher Unterhalt" will besagen, daß darunter nur jener Unterhalt fällt, der auf Grund des Gesetzes zusteht, im Gegensatz zu den vertraglichen Unterhaltsansprüchen. Gleichgültig ist aber, auf Grund welchen Gesetzes dieser Anspruch gewährt wird. Es gilt daher auch für den Anspruch nach Paragraph 796, ABGB. die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
Im vorliegenden Falle steht der Grund des Anspruches fest, wurde doch bereits ein Betrag von 600 S monatlich rechtskräftig zugesprochen. Streitig ist lediglich die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbetrages. Beide Rechtsmittel erschöpfen sich auch in Ausführungen über die Bemessung des Unterhaltes. Auch der Aufhebungsbeschluß befaßt sich lediglich mit der Höhe des Anspruches und geht davon aus, daß der Grund des Anspruches zweifelsfrei ist. Da somit die Anfechtung lediglich die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat, ist sie gemäß § 502 Abs. 2 ZPO. unzulässig. Daran ändert nichts der Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes, weil durch diesen die Bestimmung des § 502 Abs. 2 ZPO. nicht beseitigt werden kann. Dieser Vorbehalt ist hier wirkungslos.Im vorliegenden Falle steht der Grund des Anspruches fest, wurde doch bereits ein Betrag von 600 S monatlich rechtskräftig zugesprochen. Streitig ist lediglich die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbetrages. Beide Rechtsmittel erschöpfen sich auch in Ausführungen über die Bemessung des Unterhaltes. Auch der Aufhebungsbeschluß befaßt sich lediglich mit der Höhe des Anspruches und geht davon aus, daß der Grund des Anspruches zweifelsfrei ist. Da somit die Anfechtung lediglich die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat, ist sie gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. unzulässig. Daran ändert nichts der Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes, weil durch diesen die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO. nicht beseitigt werden kann. Dieser Vorbehalt ist hier wirkungslos.