Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Abs 1 MG im Zusammenhang mit der Benützung von Grundstücken durch einen Verein als Bestandnehmer doch nicht völlig einheitlich ist.Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph eins, Absatz eins, MG im Zusammenhang mit der Benützung von Grundstücken durch einen Verein als Bestandnehmer doch nicht völlig einheitlich ist.
Es geht um die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, nur im ersteren Fall könnte die kündigungsrechtliche Übergangsregelung gemäß § 49 Abs 1 MRG zum Tragen kommen. Und es geht weiters um die Frage, ob der Bestandgegenstand, wenn Miete angenommen wird, unter dem Begriff von "Geschäftsräumlichkeiten aller Art" im Sinne des § 1 Abs 1 MG fällt.Es geht um die Frage, ob Miete oder Pacht vorliegt, nur im ersteren Fall könnte die kündigungsrechtliche Übergangsregelung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, MRG zum Tragen kommen. Und es geht weiters um die Frage, ob der Bestandgegenstand, wenn Miete angenommen wird, unter dem Begriff von "Geschäftsräumlichkeiten aller Art" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG fällt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mietverhältnis oder ein Pachtvertrag vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnet haben. Von Belang sind vielmehr die Zweckbestimmung der Bestandsache beim Abschluß des Bestandvertrages und die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse. Wenn dem Bestandnehmer bloß der Gebrauch eingeräumt wird, liegt Miete vor, wenn der Bezug von Nutzungen überlassen wird und eine Betriebspflicht besteht, ist Pacht gegeben (so zB auch die von der Revision selbst zitierte Entscheidung SZ 44/18 u.v.a., zuletzt etwa MietSlg. 35.163). Da im vorliegenden Fall lediglich unverbaute Liegenschaften zum Gebrauch überlassen wurden (die Nutzung als Weidegrundstück behielten sich die Bestandgeber selbst vor!), mag es sich auch um einen ganz bestimmten Gebrauch gehandelt haben, und da keine Betriebspflicht bestand, handelt es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um Mietverträge.
Ein Anlaß, diese Rechtsansicht deshalb zu ändern, weil inzwischen das MRG in Kraft getreten ist und gewisse Mietverträge (nämlich zB die sogenannte Raummiete) nicht mehr von den Bestimmungen des MRG erfaßt sind, ist nicht zu erkennen. Durch die Übergangsregelung des § 49 Abs 1 MRG ist vielmehr die Geltung des bisherigen Rechtes festgelegt, was aus Gründen der Anpassung nicht "skurril" sondern durchaus sachgerecht erscheint. Wäre die 20-jährige Vertragsdauer noch unter der Geltungszeit des Mietengesetzes abgelaufen gewesen, hätte es der klagenden Partei auch nichts genützt, wenn sie sich nur auf die von den Parteien zu Unrecht benützte Vertragsbezeichnung stützen hätte können. Eine sogenannte Geschäftsraummiete gemäß § 1 Abs 1 MG liegt vor, wenn ein Grundstück nach der Absicht der Parteien für einen geschäftlichen Zweck vermietet und hiefür verwendet wird. Der geschäftliche Zweck muß nicht unbedingt in einer auf Gewinn gerichteten Gesamttätigkeit liegen, sondern auch bei einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse, bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszweckes kann eine geschäftliche Betätigung vorliegen. Nur wenn das Grundstück ausschließlich privater Verwendung zugeführt werden soll, läge keine Geschäftsraummiete vor (zB Zingher, MietenG 16 S 16, vgl. Entscheidungen wie etwa MietSlg. 34.373). Ob also die beklagte Partei insgesamt aus dem Betrieb des Flugplatzes tatsächlich einen Gewinn erzielt oder nicht, ist ohne Belang. Es kommt nur darauf an, daß der Flugplatz nicht rein privat verwendet wird und zumindest eine Tätigkeit entfaltet wird, die einem auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb gleichkommt.Ein Anlaß, diese Rechtsansicht deshalb zu ändern, weil inzwischen das MRG in Kraft getreten ist und gewisse Mietverträge (nämlich zB die sogenannte Raummiete) nicht mehr von den Bestimmungen des MRG erfaßt sind, ist nicht zu erkennen. Durch die Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, MRG ist vielmehr die Geltung des bisherigen Rechtes festgelegt, was aus Gründen der Anpassung nicht "skurril" sondern durchaus sachgerecht erscheint. Wäre die 20-jährige Vertragsdauer noch unter der Geltungszeit des Mietengesetzes abgelaufen gewesen, hätte es der klagenden Partei auch nichts genützt, wenn sie sich nur auf die von den Parteien zu Unrecht benützte Vertragsbezeichnung stützen hätte können. Eine sogenannte Geschäftsraummiete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MG liegt vor, wenn ein Grundstück nach der Absicht der Parteien für einen geschäftlichen Zweck vermietet und hiefür verwendet wird. Der geschäftliche Zweck muß nicht unbedingt in einer auf Gewinn gerichteten Gesamttätigkeit liegen, sondern auch bei einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse, bei Verfolgung humanitärer, geistiger oder kultureller Ziele oder zur Erreichung eines statutengemäßen Vereinszweckes kann eine geschäftliche Betätigung vorliegen. Nur wenn das Grundstück ausschließlich privater Verwendung zugeführt werden soll, läge keine Geschäftsraummiete vor (zB Zingher, MietenG 16 S 16, vergleiche Entscheidungen wie etwa MietSlg. 34.373). Ob also die beklagte Partei insgesamt aus dem Betrieb des Flugplatzes tatsächlich einen Gewinn erzielt oder nicht, ist ohne Belang. Es kommt nur darauf an, daß der Flugplatz nicht rein privat verwendet wird und zumindest eine Tätigkeit entfaltet wird, die einem auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb gleichkommt.
In diesem Sinne wurden in der Rechtsprechung Geschäftsraummiete angenommen, wenn ein allgemein zugänglicher Tennisplatz und Eislaufplatz betrieben werden sollte (MietSlg. 20.226/84), wenn zu Erholungszwecken ein Feriendorf auf dem gemieteten Grund errichtet werden soll (MietSlg. 23.227), wenn ein Grundstück ganz allgemein pferdesportlichen Zwecken zugeführt werden sollte (MietSlg. 27.247) oder wenn es für einen Gebrauchshundeverein als Hundedressierplatz dienen sollte (SZ 44/18).
Verneint wurde hingegen der geschäftliche Zweck nur in Fällen, in denen das Grundstück nur dem Gebrauch eines sehr beschränkten Personenkreises dienen sollte, wie zB bei einem Sportplatz, der ausschließlich von Angehörigen eines bestimmten Betriebes benützt werden durfte (MietSlg. 15.132/36 = EvBl 1964/143), oder bei einem Tennisclub, der nur von den Vereinsmitgliedern benützt werden konnte (MietSlg. 19.177).
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Benützung des strittigen Flugplatzes auch Nicht-vereinsmitgliedern offensteht, und zwar gegen Entrichtung von Gebühren, woraus der beklagte Verein Einnahmen erzielt (mögen diese in einzelnen Geschäftsjahren auch unter den Ausgaben für den Flughafenbetrieb liegen), liegt im vorliegenden Fall jedenfalls Geschäftsraummiete vor. Der Hinweis der Revision auf Entscheidungen wie MietSlg. 27.246 oder 28.199 geht fehl, weil es hier nicht um das Problem der Geschäftsraummiete, sondern um das Problem der "Miete von Wohnungen.......samt etwa mitgemieteten.......sonstigen Grundstücken" (ebenfalls § 1 Abs 1 MG) geht. Auf Grundstücke, die in diesem Sinne nicht mit Wohnungen mitgemietet sind und die auch nicht unter den oben erläuterten Begriff der Geschäftsraummiete fallen, hatte das Mietengesetz keine Anwendung gefunden. Nur das kommt in diesen Entscheidungen zum Ausdruck.Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Benützung des strittigen Flugplatzes auch Nicht-vereinsmitgliedern offensteht, und zwar gegen Entrichtung von Gebühren, woraus der beklagte Verein Einnahmen erzielt (mögen diese in einzelnen Geschäftsjahren auch unter den Ausgaben für den Flughafenbetrieb liegen), liegt im vorliegenden Fall jedenfalls Geschäftsraummiete vor. Der Hinweis der Revision auf Entscheidungen wie MietSlg. 27.246 oder 28.199 geht fehl, weil es hier nicht um das Problem der Geschäftsraummiete, sondern um das Problem der "Miete von Wohnungen.......samt etwa mitgemieteten.......sonstigen Grundstücken" (ebenfalls Paragraph eins, Absatz eins, MG) geht. Auf Grundstücke, die in diesem Sinne nicht mit Wohnungen mitgemietet sind und die auch nicht unter den oben erläuterten Begriff der Geschäftsraummiete fallen, hatte das Mietengesetz keine Anwendung gefunden. Nur das kommt in diesen Entscheidungen zum Ausdruck.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.