Rechtssatz RS0066776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066776
Geschäftszahl
3Ob576/84 (3Ob577/84)
Entscheidungsdatum
30.01.1985
Rechtssatz
Eine sogenannte Geschäftsraummiete gemäß § 1 Abs 1 MG liegt vor, wenn ein Grundstück nach der Absicht der Parteien für einen geschäftlichen Zweck vermietet und hiefür verwendet wird.Eine sogenannte Geschäftsraummiete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MG liegt vor, wenn ein Grundstück nach der Absicht der Parteien für einen geschäftlichen Zweck vermietet und hiefür verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066776
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00576_8400000_001