Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist iSd § 14 Abs 1 AußStrG zulässig und berechtigt.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Mannes ist iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig und berechtigt.
Die Rechtsansprüche auf nacheheliche Aufteilung des Gebrauchsvermögens gehören in das Verfahren außer Streitsachen (§§ 229 ff AußStrG). Dieses Verfahren ist unter anderem durch den Grundsatz der Amtswegigkeit gekennzeichnet; die Vorschriften über das Ruhen des Verfahren gelten mangels einer entsprechenden Übernahme der Vorschriften für den Prozeß nicht (anders etwa § 37 Abs 3 Z 13 MRG). Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß das Vorgehen des Erstgerichtes nicht dem Gesetz entsprach, wenn es zwar die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen über den Grundwert der Liegenschaft im Jahre 1973 für geboten hielt, es dann aber - wenn auch auf Grund der von den Parteienvertretern erklärten Bereitschaft - den Parteien überließ, ein ergänzendes Privatgutachten in Auftrag zu geben. Es hätte zumindest nach Ablauf einer angemessenen Frist amtswegig das Verfahren fortzusetzen gehabt und durfte nicht den Antrag einer Partei abwarten, mag auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung bestanden haben. Da die Parteien auf die gerichtlichen Anfragen hin untätig blieben, wäre eine Tagsatzung anzuberaumen und allenfalls der erforderliche Beweis durch Einvernahme eines gerichtlichen Sachverständigen abzuführen gewesen.Die Rechtsansprüche auf nacheheliche Aufteilung des Gebrauchsvermögens gehören in das Verfahren außer Streitsachen (Paragraphen 229, ff AußStrG). Dieses Verfahren ist unter anderem durch den Grundsatz der Amtswegigkeit gekennzeichnet; die Vorschriften über das Ruhen des Verfahren gelten mangels einer entsprechenden Übernahme der Vorschriften für den Prozeß nicht (anders etwa Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG). Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß das Vorgehen des Erstgerichtes nicht dem Gesetz entsprach, wenn es zwar die Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen über den Grundwert der Liegenschaft im Jahre 1973 für geboten hielt, es dann aber - wenn auch auf Grund der von den Parteienvertretern erklärten Bereitschaft - den Parteien überließ, ein ergänzendes Privatgutachten in Auftrag zu geben. Es hätte zumindest nach Ablauf einer angemessenen Frist amtswegig das Verfahren fortzusetzen gehabt und durfte nicht den Antrag einer Partei abwarten, mag auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung bestanden haben. Da die Parteien auf die gerichtlichen Anfragen hin untätig blieben, wäre eine Tagsatzung anzuberaumen und allenfalls der erforderliche Beweis durch Einvernahme eines gerichtlichen Sachverständigen abzuführen gewesen.
Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, soweit er den Akten entnehmbar ist, von der Sachlage, die der Entscheidung EvBl 1991/123 zugrunde lag. Dort war der Verfahrensstillstand dadurch zustande gekommen, daß im Zuge des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach Abschluß eines Teilvergleiches beide geschiedenen Ehegatten vor Gericht übereinstimmend erklärten, das Verfahren nur über Antrag fortsetzen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof hat dort gemeint, gegen die Vereinbarung eines Verfahrensstillstandes bestünden keine Bedenken, weil die einvernehmliche Aufteilung den Vorrang vor der außerstreitigen Gerichtsentscheidung habe. Die Fortsetzung des Verfahren habe nicht wie in JBl 1990, 530 dem Gericht, sondern den Parteien oblegen. In diesem Falle führe das Unterbleiben eines Fortsetzungsantrages durch eine dem § 95 EheG, der eine von Amts wegen wahrzunehmende zum sonstigen Anspruchsverlust führende materiellrechtliche Ausschlußfrist normiere (EvBl 1991/123 mwN), entsprechende Zeit zum Anspruchsverlust. Nach den Zielsetzungen des § 95 ABGB sei § 1497 ABGB entgegen der Lehrmeinung Schwinds (EheR2, 339 und in Ehrenzweig3 Familienrecht 116), daß die Fallfrist des § 95 EheG weder gehemmt noch unterbrochen werden könne, auf diese Frist analog anzuwenden. Es genüge nicht, den Antrag in der Frist zu stellen, es müsse auch das Verfahren gehörig fortgesetzt werden.Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt, soweit er den Akten entnehmbar ist, von der Sachlage, die der Entscheidung EvBl 1991/123 zugrunde lag. Dort war der Verfahrensstillstand dadurch zustande gekommen, daß im Zuge des nachehelichen Aufteilungsverfahrens nach Abschluß eines Teilvergleiches beide geschiedenen Ehegatten vor Gericht übereinstimmend erklärten, das Verfahren nur über Antrag fortsetzen zu wollen. Der Oberste Gerichtshof hat dort gemeint, gegen die Vereinbarung eines Verfahrensstillstandes bestünden keine Bedenken, weil die einvernehmliche Aufteilung den Vorrang vor der außerstreitigen Gerichtsentscheidung habe. Die Fortsetzung des Verfahren habe nicht wie in JBl 1990, 530 dem Gericht, sondern den Parteien oblegen. In diesem Falle führe das Unterbleiben eines Fortsetzungsantrages durch eine dem Paragraph 95, EheG, der eine von Amts wegen wahrzunehmende zum sonstigen Anspruchsverlust führende materiellrechtliche Ausschlußfrist normiere (EvBl 1991/123 mwN), entsprechende Zeit zum Anspruchsverlust. Nach den Zielsetzungen des Paragraph 95, ABGB sei Paragraph 1497, ABGB entgegen der Lehrmeinung Schwinds (EheR2, 339 und in Ehrenzweig3 Familienrecht 116), daß die Fallfrist des Paragraph 95, EheG weder gehemmt noch unterbrochen werden könne, auf diese Frist analog anzuwenden. Es genüge nicht, den Antrag in der Frist zu stellen, es müsse auch das Verfahren gehörig fortgesetzt werden.
Im hier zur Entscheidung stehenden Fall hatten beide Teile jeweils für sich vor dem Verfahren Privatgutachten Sachverständiger beschafft. Sie hatten sich zwar erboten, den Sachverständigen einen Auftrag zu einer ergänzenden weiteren Begutachtung zu erteilen, und hatten dies auch getan. Dem Protokoll ist aber nicht zu entnehmen, daß die Parteien eine weitere Tätigkeit des Gerichtes von der Vorlage der ergänzenden Gutachten abhängig machen oder überhaupt darauf verzichten wollten, daß das Verfahren amtswegig vorangetrieben werde. Es bestand daher auch keine Pflicht des Mannes, entsprechende Anträge zu stellen, auch wenn aus der Rückstellung der vorgelegten Urkunden der Schluß gezogen werden mußte, das Gericht sei nicht bereit, vor einer Mitteilung der Parteien und der Erstellung des Privatgutachtens weitere Verfahrensschritte zu setzen.
Der erkennende Senat hat in Fortführung der zu den Verjährungsbestimmungen ergangenen Rechtsprechung, eine gehörige Fortsetzung durch den Kläger fehle auch dann, wenn er zwar eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten durfte, aber durch eine lange Zeit das Gericht nicht betreibe (SZ 58/112; JBl 1990, 530 ua), zu 3 Ob 560/91 = EvBl 1992/34 am 13.November 1991 entschieden, daß der Kläger bei Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln ist, als hätte er von vorneherein nicht die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit angebracht. An diesem Grundsatz ist allgemein festzuhalten. Das Rekursgericht hat offenbar wegen der Kürze der Frist des § 95 EheG gemeint, auch die Untätigkeit durch ein Jahr lasse die Annahme zu, daß der Antragsteller das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Ist aber das Gericht verpflichtet, von sich aus das Verfahren fortzusetzen, ohne daß dies von einem Schritt der Partei abhängig wäre, so ist es nicht sachgerecht, den Zeitraum der der Partei zuzubilligenden Geduld unterschiedlich nach der Dauer der einzelnen Verjährungs- oder sonstigen Fristen zu bemessen. Erst ein überlanges Zuwarten ohne Nachfrage, warum das Verfahren nicht fortgesetzt wird, führt dazu, daß die untätige Partei mit den Folgen belastet wird.Der erkennende Senat hat in Fortführung der zu den Verjährungsbestimmungen ergangenen Rechtsprechung, eine gehörige Fortsetzung durch den Kläger fehle auch dann, wenn er zwar eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten durfte, aber durch eine lange Zeit das Gericht nicht betreibe (SZ 58/112; JBl 1990, 530 ua), zu 3 Ob 560/91 = EvBl 1992/34 am 13.November 1991 entschieden, daß der Kläger bei Fehlen besonderer Umstände erst bei einer Untätigkeit von drei Jahren so zu behandeln ist, als hätte er von vorneherein nicht die Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit angebracht. An diesem Grundsatz ist allgemein festzuhalten. Das Rekursgericht hat offenbar wegen der Kürze der Frist des Paragraph 95, EheG gemeint, auch die Untätigkeit durch ein Jahr lasse die Annahme zu, daß der Antragsteller das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Ist aber das Gericht verpflichtet, von sich aus das Verfahren fortzusetzen, ohne daß dies von einem Schritt der Partei abhängig wäre, so ist es nicht sachgerecht, den Zeitraum der der Partei zuzubilligenden Geduld unterschiedlich nach der Dauer der einzelnen Verjährungs- oder sonstigen Fristen zu bemessen. Erst ein überlanges Zuwarten ohne Nachfrage, warum das Verfahren nicht fortgesetzt wird, führt dazu, daß die untätige Partei mit den Folgen belastet wird.
Hier hat das Erstgericht auf unbestimmte Zeit vertagt, ohne eine Frist für die Vorlage des Privatgutachtens zu setzen oder anzudrohen, daß das Verfahren erst fortgesetzt werde, wenn das Gutachten beigebracht sei (vgl EvBl 1974/196; RZ 1990/48 uva). Es unterblieb auch eine ausdrückliche Mitteilung, daß - wenn auch gegen die Vorschriften des AußStrG - von einer Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen werde. Dies konnte höchstens vermutet werden, weil das Erstgericht den Parteienvertretern die Beilagen zurückstellte. Der Schluß war aber nicht zwingend, weil zu diesem Zeitpunkt das Gutachten beider Sachverständiger noch gar nicht erstellt war.Hier hat das Erstgericht auf unbestimmte Zeit vertagt, ohne eine Frist für die Vorlage des Privatgutachtens zu setzen oder anzudrohen, daß das Verfahren erst fortgesetzt werde, wenn das Gutachten beigebracht sei vergleiche EvBl 1974/196; RZ 1990/48 uva). Es unterblieb auch eine ausdrückliche Mitteilung, daß - wenn auch gegen die Vorschriften des AußStrG - von einer Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen werde. Dies konnte höchstens vermutet werden, weil das Erstgericht den Parteienvertretern die Beilagen zurückstellte. Der Schluß war aber nicht zwingend, weil zu diesem Zeitpunkt das Gutachten beider Sachverständiger noch gar nicht erstellt war.
Es soll nicht verkannt werden, daß der Mann in der Verfolgung seiner Ansprüche sorglos blieb, wenn er nicht darauf drang, daß die Sache weiter verhandelt werde, und erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der letzten Tagsatzung eine Entscheidung über seinen Antrag betrieb. Dennoch hat es bei der Abgrenzung zu bleiben, daß erst eine Untätigkeit von drei Jahren den Anspruchsverlust rechtfertigt, wenn die Säumnis in der Führung des Verfahrens durch das Gericht lag und dieses nicht zügig das Verfahren betrieb, etwa durch amtswegige Einholung des für erforderlich erachteten Gutachtens, wenn nicht innerhalb einer für die Betrauung der Sachverständigen und deren ergänzende Begutachtung voraussichtlich ausreichenden Zeit von wenigen Wochen die Urkundenvorlage erfolgte. Die ursprüngliche Jahresfrist des § 95 EheG war gewahrt. Bei Säumnis des Gerichtes ist der Partei eine nicht gehörige Betreibung nur vorwerfbar, wenn sie ungebührlich lang zuwartet. Dies hat mit der Dauer der ursprünglichen Verjährungs- oder Präklusionsfrist nichts mehr zu tun.Es soll nicht verkannt werden, daß der Mann in der Verfolgung seiner Ansprüche sorglos blieb, wenn er nicht darauf drang, daß die Sache weiter verhandelt werde, und erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der letzten Tagsatzung eine Entscheidung über seinen Antrag betrieb. Dennoch hat es bei der Abgrenzung zu bleiben, daß erst eine Untätigkeit von drei Jahren den Anspruchsverlust rechtfertigt, wenn die Säumnis in der Führung des Verfahrens durch das Gericht lag und dieses nicht zügig das Verfahren betrieb, etwa durch amtswegige Einholung des für erforderlich erachteten Gutachtens, wenn nicht innerhalb einer für die Betrauung der Sachverständigen und deren ergänzende Begutachtung voraussichtlich ausreichenden Zeit von wenigen Wochen die Urkundenvorlage erfolgte. Die ursprüngliche Jahresfrist des Paragraph 95, EheG war gewahrt. Bei Säumnis des Gerichtes ist der Partei eine nicht gehörige Betreibung nur vorwerfbar, wenn sie ungebührlich lang zuwartet. Dies hat mit der Dauer der ursprünglichen Verjährungs- oder Präklusionsfrist nichts mehr zu tun.
Der von den Vorinstanzen gebrauchte Grund zur Abweisung des Antrages ist somit nicht gegeben. Das Erstgericht wird in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG, weil erst nach dem Ergebnis der Sachentscheidung beurteilt werden kann, ob und inwieweit ein Kostenersatz der Billigkeit entspricht (vgl EvBl 1980/61).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG, weil erst nach dem Ergebnis der Sachentscheidung beurteilt werden kann, ob und inwieweit ein Kostenersatz der Billigkeit entspricht vergleiche EvBl 1980/61).