Wenn auch der Beschluß der zweiten Instanz statt der Zurückweisung des Antrages die Abweisung desselben ausspricht, handelt es sich in Wahrheit doch um einen bestätigenden Beschluß. Beide Vorinstanzen sind nämlich übereinstimmend der Ansicht, die Rechtsmittelwerberin habe ihren Antrag auf Nachlaßabsonderung nicht entsprechend bescheinigt.
Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG idF vor der Wertgrenzennovelle 1989 (die erst auf Entscheidungen der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden wäre) findet gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem der Beschluß der ersten Instanz bestätigt wurde, ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit (Nullität) statt. Keiner dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs aufgezeigt. Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit kommen von vorneherein nicht in Betracht. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung einer klar ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers widerspricht oder gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (EFSlg. 52742, 52757, 52758). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in der Fassung vor der Wertgrenzennovelle 1989 (die erst auf Entscheidungen der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden wäre) findet gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem der Beschluß der ersten Instanz bestätigt wurde, ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, einer Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit (Nullität) statt. Keiner dieser allein zulässigen Rechtsmittelgründe wird im Revisionsrekurs aufgezeigt. Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit kommen von vorneherein nicht in Betracht. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist nicht gleichbedeutend mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung einer klar ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers widerspricht oder gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (EFSlg. 52742, 52757, 52758). Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit ist nicht erkennbar.
Gemäß § 812 ABGB kann die Absonderung der Verlassenschaft verfügt werden, wenn ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder ein Noterbe besorgt, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne. Inwieweit ein Antragsteller dabei seine Anspc8che und seine Besorgnis dartun muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, daß die Nachlaßabsonderung nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen ist, und verlangt nur eine Bescheinigung der zu sichernden Forderung und die Behauptung konkreter Umstände, die bei vernünftiger Auslegung die subjektive Besorgnis einer Gefahr rechtfertigen (SZ 56/28, SZ 59/210, RZ 1989/98).Gemäß Paragraph 812, ABGB kann die Absonderung der Verlassenschaft verfügt werden, wenn ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar oder ein Noterbe besorgt, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne. Inwieweit ein Antragsteller dabei seine Anspc8che und seine Besorgnis dartun muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, daß die Nachlaßabsonderung nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen ist, und verlangt nur eine Bescheinigung der zu sichernden Forderung und die Behauptung konkreter Umstände, die bei vernünftiger Auslegung die subjektive Besorgnis einer Gefahr rechtfertigen (SZ 56/28, SZ 59/210, RZ 1989/98).
Die Rekurswerberin hatte ursprünglich ihre Ansprüche überhaupt nicht bescheinigt. Weshalb ihr Verzicht auf den Pflichtteil unwirksam sein soll, hat sie nie erläutert. Sie hat auch nie dargetan, weshalb ihr Legat auf Ausfolgung von Sparbüchern aus dem inländischen Vermögen gedeckt werden müsse. Zu dem wegen vielleicht gegebener Nichtigkeit eines Übergabsvertrages aus dem Jahr 1945 möglichen Rückabwicklungsanspruch wurden nur bruchstückhafte Andeutungen gemacht. Auch die Gefährdung wurde erstmals in zweiter Instanz mit einem erfolgten Verkauf von Liegenschaften in Deutschland und in dritter Instanz durch den Hinweis begründet, das ihr zugedachte Legat sei auf Sparbüchern sichergestellt gewesen (was den möglichen Schluß erlauben könnte, die Testamentserben hätten die strittigen Einlagen behoben). Bei dieser Sachlage ist weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit erkennbar noch daß Grundprinzipien des Rechtes dadurch verletzt worden seien.