Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt eine arglistige Täuschung
des Klägers vor, wenn die beklagte Teppichhandelsgesellschaft nicht
nur in den Zeitungsankündigungen den wahrheitswidrigen Eindruck zu
erwecken versuchte, bei der beklagten Partei käme es zur
Versteigerung von Teppichen, deren Rufpreis "bis zu 50 % unter dem
Listenpreis" liege, sondern vor allem durch die auf den einzelnen
Teppichen angebrachte Beschilderung vortäuschte, die Teppiche
könnten um den halben Preis gekauft werden. Nicht anders können die
durchgestrichenen 100 % über dem gleichfalls angegebenen aktuellen
Preis verstanden werden. Eine wahrheitsgemäße Anpreisung wäre nur
dann erfolgt, wenn die durchgestrichenen Preise ernsthaft und
längere Zeit hindurch verlangte (Listen-)Preise gewesen wären, die
dann bei der Verkaufsveranstaltung auf 50 % gesenkt wurden. Der
Ansicht des Berufungsgerichtes, den Kläger treffe die Beweislast für
die Widerlegung der Behauptung der beklagten Partei, bei den
"Listenpreisen" habe sich, wenn schon nicht um eigene, so doch um
tatsächlich im Geschäft der anderen Teppichhandels-GmbH verlangte
Preise der Teppiche gehandelt, kann nicht beigepflichtet werden.
Wenn die beklagte Partei in ihren Zeitungsankündigungen von
"Listenpreisen" sprach, obwohl von den interessierten
Verkehrskreisen nicht angenommen wird, daß es vom Hersteller (oder
Importeur) unverbindlich empfohlene Richt- oder Listenpreise für
Orientteppiche gebe (OGH 13.Juni 1989, 4 Ob 75/89 = MuR 1989,
181), und durch die an den Teppichen angebrachten Aufschriften
vortäuscht, die Teppiche würden nun zum halben Preis angeboten, so
kann bei redlicher Verkehrsauffassung bei dem angesprochenen
Interessenten nur der Eindruck entstehen, die Teppiche seien zuvor
um einen doppelt so hohen Preis wirklich und ernsthaft angeboten
worden. Dem Kläger fehlt jede Nähe zum Beweis einer solchen
Tatsache. Die Beweislast dafür trägt die beklagte Partei, der es
zumutbar ist nachzuweisen, daß es sich bei den doppelt so hohen
durchgestrichenen Preisen um die eigenen oder zumindest aber im
Geschäft der personell verbundenen anderen GmbH vorher verlangten
(Normal-)Preise handelte. Daß dieser Beweis nicht gelungen ist,
schlägt daher nicht zum Nachteil des Klägers, sondern der beklagten
Partei aus.
Bei dem auch auf dem inländischen Markt für Orientteppiche
bestehenden Wettbewerb konnte der Kläger, auch wenn er als Architekt
über höhere Bildung verfügt, nicht annehmen, die beklagte Partei oder
sonst eine Teppichhandelsgesellschaft habe zuvor einen den Marktwert
oder den im Durchschnitt üblicherweise verlangten Kaufpreis um etwa
100 % überschritten und erst jetzt ihre Verkaufspreise dem Marktwert
angepaßt. Der Kläger wurde bewußt darüber irregeführt, daß die
Teppiche nun zum halben Preis zu erwerben sind, wenn auf den
Preisschildern der doppelt so hohe Preis durchgestrichen war. Mit
der Ankündigung der Teppichversteigerung besteht insoweit ein
Zusammenhang, als auch dort ein "Listenpreis" erwähnt wird,
während der "Rufpreis" bis zu 50 % darunter liegen sollte. Nach §
276 Abs 1 EO sind in der gerichtlichen Versteigerung Fahrnisse unter
Angabe des Schätzungswertes (Ausrufpreises) auszubieten und nach §
277 Abs 1 EO Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des
Ausrufpreises erreichen, nicht zu berücksichtigen.
Auch dadurch wird vorgespiegelt, der "Listenpreis" etwa dem Schätzungswert, wenn die Ausbietung bis zu 50 % unter dem "Listenpreis" stattfindet.
Die der beklagten Partei zuzurechnende Verhaltensweise bei der
Abwicklung des Verkaufes an den Kläger ist daher durchaus als dessen
listige Irreführung anzusehen, handelt es sich doch nicht bloß um
eine rein marktschreierische Ankündigung eines besonders günstigen
Angebotes, sondern um eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung.
Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt
im Erfordernis, daß das Verhalten des Täuschenden und damit der
Irrtum für den Vertragsabschluß kausal war (JBl 1990, 175), was der
Anfechtende zu beweisen hat. Dieser Beweis ist aber dem Kläger
gelungen, denn es ergibt sich klar, daß er sich nur durch die in
ihm erweckte Vorstellung, die Teppiche um einen etwa bei der Hälfte
des Wertes liegenden Preis kaufen zu können, zum Vertragsabschluß
verstand. Abnehmern wird durch signifikante Nachlässe auf nicht
marktgerechte "Listenpreise" ein in Wahrheit nicht vorliegendes
besonders günstiges Angebot vorgespiegelt (SZ 60/44 ua).
Es spielt daher keine Rolle, daß der Wert der Teppiche über dem
bezahlten Kaufpreis lag, weil es entscheidend darauf ankommt, daß
der Kläger durch die listige Irreführung über das Bestehen echter
"Listenpreise", zumindest aber von der beklagten Partei geforderter
marktgerechter Verkaufspreise nur dadurch zum Kauf verleitet wurde,
daß in ihm die nicht berechtigte Vorstellung erweckt wurde, der
"Listenpreis" oder Wert der Ware liege erheblich über dem von ihm
begehrten Kaufpreis, ja übersteige diesen um fast 100 %. Bei der
Anfechtung wegen List erfolgt dann aber keine Unterscheidung nach
der Art des Irrtums. Auch der Motivirrtum rechtfertigt die
Vertragsanfechtung, wenn ihn der Erklärungsempfänger arglistig
herbeigeführt oder ausgenutzt hat (Schuhmacher, Verbraucherschutz und
Vertragsanbahnung, 177 ff FN 4; Koziol-Welser9 I 128; Rummel in
Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 870; SZ 23/272; SZ 27/63; EvBl 1967/437
uva). Dabei ist das Verhalten der von der beklagten Partei
beauftragten Personen ihr voll zuzurechnen, also nicht etwa nur die
Einwirkung Dritter anzunehmen (vgl dazu Iro, JBl 1974, 225 ff und
236). Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem
Problem, ob nicht ohnedies auch schon ein nach § 871 ABGB
beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegt (vgl Rummel in Rummel, ABGB2
Rz 9 zu § 871) und ob ein Irrtum über den Wert einer Sache
grundsätzlich unbeachtlich ist (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu §
871).
Da der Kläger schon in der Klage alle Tatsachen angab, die die
Vertragsanfechtung nach § 870 ABGB rechtfertigten, und sich auch auf
listige Herbeiführung des Irrtums berief, kommt es nicht mehr darauf
an, ob auch § 871 ABGB die Vertragsaufhebung rechtfertigen könnte.
Der Kläger, der von der beklagten Partei durch List zu dem Vertrag
veranlaßt wurde, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB). Es
hat deshalb die Rückabwicklung stattzufinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO (Schriftsatz vom 31.7.1990 nach TP 2)Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO (Schriftsatz vom 31.7.1990 nach TP 2)