Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen, verstößt nach ständiger Rechtsprechung dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl 1986, 66 mwN; MuR 1989, 63 ua). Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigte Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1979, 128 mwN; ÖBl 1986, 159; MuR 1989, 63 uva). Die Beklagte hat in der beanstandeten Werbeaussage nicht konkrete, derzeit von ihr verlangte Preise anderen Preisen gegenübergestellt, also nicht mit "Statt"-Preisen im eigentlichen Sinne des Wortes geworben; sie hat vielmehr in bezug auf Orientteppiche eine allgemeine prozentmäßige Preisherabsetzung angekündigt. Auch dafür gelten zwar die von der Rechtsprechung zur "Statt"-Preis-Werbung entwickelten Grundsätze (ÖBl 1977, 10; ÖBl 1979, 128; ÖBl 1984, 77); die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist dabei aber doch geringer. Die - unzweifelhaft auf die Preise bezogene - Bekanntgabe einer prozentuellen Herabsetzung wird, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, nur als Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmers verstanden (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1230 Rz 292 ff zu § 3 dUWG; vgl. ÖBl 1977, 10; ÖBl 1979, 128). Im Fall der Entscheidung ÖBl 1984, 77 - auf welche sich der Kläger beruft - hatte die dortige Beklagte, die für Juwelierwaren mit dem Hinweis "-30 %" geworben hatten, nach ihrer eigenen Erläuterung nicht auf ihren sonstigen Normalpreis, sondern auf den unverbindlich empfohlenen Listenpreis Bezug genommen. Die beanstandete Werbung konnte von den beteiligten Verkehrskreisen nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte von ihren eigenen (Normal-)Preisen nun einen Abschlag von 50 % gewährt. Die Schreibweise "-x %" entspricht jener, in der üblicherweise Preisnachlässe (Rabatte) zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf die Preise von Mitbewerbern ist darin nicht zu erkennen. Daß es aber vom Hersteller unverbindlich empfohlene Richtpreise oder Listenpreise für Orientteppiche gebe, im Vergleich zu denen ein geringerer Preis geboten wurde, wird von den an diesen Waren interessierten Verkehrskreisen nicht angenommen. War aber die beanstandete Ankündigung nur dahin zu verstehen, daß die Beklagte ihre eigenen Preise um 50 % reduziert hatte, dann kann der Beklagten ebensowenig wie beim Gebrauch der Wortfolge "um 50 % reduziert" (vgl. ÖBl 1988, 75) eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr (§ 2 UWG) zum Vorwurf gemacht werden.Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen, verstößt nach ständiger Rechtsprechung dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl 1986, 66 mwN; MuR 1989, 63 ua). Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigte Auslegung gegen sich gelten lassen (ÖBl 1979, 128 mwN; ÖBl 1986, 159; MuR 1989, 63 uva). Die Beklagte hat in der beanstandeten Werbeaussage nicht konkrete, derzeit von ihr verlangte Preise anderen Preisen gegenübergestellt, also nicht mit "Statt"-Preisen im eigentlichen Sinne des Wortes geworben; sie hat vielmehr in bezug auf Orientteppiche eine allgemeine prozentmäßige Preisherabsetzung angekündigt. Auch dafür gelten zwar die von der Rechtsprechung zur "Statt"-Preis-Werbung entwickelten Grundsätze (ÖBl 1977, 10; ÖBl 1979, 128; ÖBl 1984, 77); die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist dabei aber doch geringer. Die - unzweifelhaft auf die Preise bezogene - Bekanntgabe einer prozentuellen Herabsetzung wird, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, nur als Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmers verstanden vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1230 Rz 292 ff zu Paragraph 3, dUWG; vergleiche ÖBl 1977, 10; ÖBl 1979, 128). Im Fall der Entscheidung ÖBl 1984, 77 - auf welche sich der Kläger beruft - hatte die dortige Beklagte, die für Juwelierwaren mit dem Hinweis "-30 %" geworben hatten, nach ihrer eigenen Erläuterung nicht auf ihren sonstigen Normalpreis, sondern auf den unverbindlich empfohlenen Listenpreis Bezug genommen. Die beanstandete Werbung konnte von den beteiligten Verkehrskreisen nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte von ihren eigenen (Normal-)Preisen nun einen Abschlag von 50 % gewährt. Die Schreibweise "-x %" entspricht jener, in der üblicherweise Preisnachlässe (Rabatte) zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf die Preise von Mitbewerbern ist darin nicht zu erkennen. Daß es aber vom Hersteller unverbindlich empfohlene Richtpreise oder Listenpreise für Orientteppiche gebe, im Vergleich zu denen ein geringerer Preis geboten wurde, wird von den an diesen Waren interessierten Verkehrskreisen nicht angenommen. War aber die beanstandete Ankündigung nur dahin zu verstehen, daß die Beklagte ihre eigenen Preise um 50 % reduziert hatte, dann kann der Beklagten ebensowenig wie beim Gebrauch der Wortfolge "um 50 % reduziert" vergleiche ÖBl 1988, 75) eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr (Paragraph 2, UWG) zum Vorwurf gemacht werden.
Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Dem Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.