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Rechtssatz RS0078640×

Rechtssatz RS0078640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078640

Geschäftszahl

4Ob75/89

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Rechtssatz

Wird eine allgemeine prozentmäßige Preisherabsetzung angekündigt, wird nicht mit "Statt"-Preisen im eigentlichen Sinne des Wortes geworben; auch dafür gelten zwar die von der Rechtsprechung zur "Statt"-Preis-Werbung entwickelten Grundsätze, die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist dabei aber doch geringer. Die - unzweifelhaft auf die Preise bezogene - Bekanntgabe einer prozentuellen Herabsetzung wird, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, nur als Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmers verstanden. Die Schreibweise "-x %" entspricht jener, in der üblicherweise Preisnachlässe (Rabatte) zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf die Preise von Mitbewerbern ist darin nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/89
    Entscheidungstext OGH 13.06.1989 4 Ob 75/89
    Veröff: MR 1989,181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078640

Dokumentnummer

JJR_19890613_OGH0002_0040OB00075_8900000_001