Rechtssatz RS0078640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078640
Entscheidungsdatum
13.06.1989
Rechtssatz
Wird eine allgemeine prozentmäßige Preisherabsetzung angekündigt, wird nicht mit "Statt"-Preisen im eigentlichen Sinne des Wortes geworben; auch dafür gelten zwar die von der Rechtsprechung zur "Statt"-Preis-Werbung entwickelten Grundsätze, die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist dabei aber doch geringer. Die - unzweifelhaft auf die Preise bezogene - Bekanntgabe einer prozentuellen Herabsetzung wird, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, nur als Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmers verstanden. Die Schreibweise "-x %" entspricht jener, in der üblicherweise Preisnachlässe (Rabatte) zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf die Preise von Mitbewerbern ist darin nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078640
Dokumentnummer
JJR_19890613_OGH0002_0040OB00075_8900000_001