Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurde durch die Einräumung des gegenständlichen Wohnrechts an die beiden Beklagten und deren Tochter Petra eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 825 ff. ABGB begrundet, da jedem der drei Berechtigten - mangels abweichender vertraglicher Regelung - das Wohnrecht ungeteilt zusteht. Eine solche Gemeinschaft kann - ebenso wie bezüglich eines Bestandrechtes - auch in Ansehung eines bloß obligatorisch begrundeten Wohnungsrechtes bestehen (vgl. Klang[2] III, 1087). Alle Mitglieder einer solchen Rechtsgemeinschaft bilden im Prozeß betreffend die Auflösung des Vertragsverhältnisses (Wohnungsrecht) und das daraus abgeleitete Begehren auf Räumung der Wohnung eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO. Sie können daher nur alle gemeinsam aus diesem Grund geklagt werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß bei Auflösung des Rechtsverhältnisses (Wohnungsrecht) nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Wohnungsrecht ausgeübt werden darf, dem Liegenschaftseigentümer geräumt zu übergeben. Es gelten hier also im wesentlichen jene Grundsätze, die auch bei der Auflösung (Kündigung) eines Bestandrechtes, das mehreren Mitmietern zusteht, anzuwenden sind (siehe hiezu Fasching IV, 641; SZ 26/207; MietSlg. 8221, 8399, 8401, 8081, 16 414, 16 288, 20 495; SZ 45/70).Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurde durch die Einräumung des gegenständlichen Wohnrechts an die beiden Beklagten und deren Tochter Petra eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach den Paragraphen 825, ff. ABGB begrundet, da jedem der drei Berechtigten - mangels abweichender vertraglicher Regelung - das Wohnrecht ungeteilt zusteht. Eine solche Gemeinschaft kann - ebenso wie bezüglich eines Bestandrechtes - auch in Ansehung eines bloß obligatorisch begrundeten Wohnungsrechtes bestehen vergleiche Klang[2] römisch drei, 1087). Alle Mitglieder einer solchen Rechtsgemeinschaft bilden im Prozeß betreffend die Auflösung des Vertragsverhältnisses (Wohnungsrecht) und das daraus abgeleitete Begehren auf Räumung der Wohnung eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO. Sie können daher nur alle gemeinsam aus diesem Grund geklagt werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß bei Auflösung des Rechtsverhältnisses (Wohnungsrecht) nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Wohnungsrecht ausgeübt werden darf, dem Liegenschaftseigentümer geräumt zu übergeben. Es gelten hier also im wesentlichen jene Grundsätze, die auch bei der Auflösung (Kündigung) eines Bestandrechtes, das mehreren Mitmietern zusteht, anzuwenden sind (siehe hiezu Fasching römisch vier, 641; SZ 26/207; MietSlg. 8221, 8399, 8401, 8081, 16 414, 16 288, 20 495; SZ 45/70).
Da die Klägerin bloß zwei der drei Mitberechtigten geklagt hat, hätte das Klagebegehren daher schon aus vorstehenden Erwägungen abgewiesen werden müssen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß hier nicht zu prüfen ist, ob der am 8. Juli 1976 geschlossene Vertrag in Ansehung der minderjährigen Tochter der beiden Beklagten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Denn der Vertrag ist jedenfalls bis zu einer allfälligen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes wirksam (vgl. SZ 31/52; MietSlg. 6232, 16 105, 19 007). Daß eine solche Entscheidung bereits ergangen ist, wurde von den Parteien nicht einmal behauptet.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß hier nicht zu prüfen ist, ob der am 8. Juli 1976 geschlossene Vertrag in Ansehung der minderjährigen Tochter der beiden Beklagten einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Denn der Vertrag ist jedenfalls bis zu einer allfälligen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes wirksam vergleiche SZ 31/52; MietSlg. 6232, 16 105, 19 007). Daß eine solche Entscheidung bereits ergangen ist, wurde von den Parteien nicht einmal behauptet.
Die Bestätigung des Urteils des Erstgerichtes erfolgte demnach im Ergebnis zu Recht.