Entscheidungsgründe:
Die S-KG, über deren Vermögen am 5.2.1990 das Konkursverfahren eröffnet wurde, schuldete der klagenden Partei aus einer ständigen Geschäftsbeziehung zu diesem Zeitpunkt mindestens
291.205 S. Nach Konkurseröffnung kaufte die beklagte Partei ua sämtliche Fertigware der Gemeinschuldnerin.
Zwischen den Streitteilen entstand ein Streit darüber, ob der klagenden Partei an Textilien, die früher im Eigentum der Gemeinschuldnerin gestanden hatten und sich in zwei Lagern in Wien befanden, ein Pfandrecht für ihre Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zusteht.
Die klagende Partei transportierte diese Textilien nach Konkurseröffnung von Wien nach Salzburg, wobei strittig ist, wer dazu den Auftrag erteilte (ein Vertreter der Gemeinschuldnerin oder die beklagte Partei), und weigerte sich unter Berufung auf ihr Pfandrecht für die früheren entstandenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin, die so in ihre Verfügungsgewalt gelangten Textilien der beklagten Partei herauszugeben.
Um größeren Schaden abzuwenden, vereinbarten die Streitteile, daß die beklagte Partei die Textilien veräußern dürfe und den Zeitwert von 291.205 S bei einem Treuhänder zugunsten beider Streitteile erlege.
Der Kläger begehrt die Feststellung, ihm stehe an den strittigen Textilien ein Pfandrecht zu und die beklagte Partei sei schuldig, den Treuhänder zu beauftragen, ihm den Treuhandbetrag auszufolgen.
Er behauptet, daß seinen Geschäftsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin stets die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen zugrunde gelegt gewesen seien. Eine Behauptung, daß dies ausdrücklich auch für den Transport der strittigen Textilien von Wien nach Salzburg vereinbart wurde, stellte er nicht auf, brachte aber vor, daß der Transportauftrag nicht von der beklagten Partei, sondern von einem Vertreter der Gemeinschuldnerin erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt über die strittigen Textilien habe die beklagte Partei noch nicht Eigentum erworben gehabt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es nahm als erwiesen an, daß am 9.2.1990 die G-GesmbH dem Masseverwalter angeboten habe, eine von ihr namhaft zu machende Firma werde den Betrieb der Gemeinschuldnerin kaufen. Nach Einzahlung des vereinbarten Kaufpreises habe der Masseverwalter das Anbot am 12.2.1990 angenommen und der von der G-GesmbH als Käufer namhaft gemachten beklagten Partei in den folgenden Tagen den Betrieb übergeben, insbesondere auch die Schlüssel zu den beiden Lagern in Wien. Die beklagte Partei habe daraufhin am 19.2.1990 durch ihren von ihr als Arbeitnehmer übernommenen früheren Angestellten der Gemeinschuldnerin der klagenden Partei den Transportauftrag erteilt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß durch die Schlüsselübergabe an die beklagte Partei der Eigentumsübergang schon vor dem Transportauftrag stattgefunden habe, sodaß der klagenden Partei an den strittigen Textilien kein Pfandrecht für ältere Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin zustehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht überprüfte die von der klagenden Partei bekämpfte Beweiswürdigung zur Frage, wer den strittigen Transportauftrag erteilt habe, nicht, sondern war der Auffassung, daß sich das Klagebegehren schon auf Grund der unstrittigen Tatsachenfeststellungen als unberechtigt erweise.
Zum einen mangle ein Vorbringen, daß auch für den Transportauftrg vom 19.2.1990 die AÖSp vereinbart worden seien, sodaß das Pfandrecht nach § 50 AÖSp nicht zum Tragen komme. Auf das gesetzliche Pfandrecht nach den §§ 410 und 440 HGB habe sich die klagende Partei nicht berufen. Sie habe vor allem auch keine konnexen, nämlich konkret durch die Fracht begründete Forderungen, geltend gemacht. Nach Konkurseröffnung könne an Massegegenständen für Konkursforderungen nicht neu ein Absonderungsrecht begründet werden. Vor Konkurseröffnung habe aber die klagende Partei noch keine Verfügungsgewalt über die strittigen Textilien gehabt. Auch für den vom Erstgericht nicht festgestellten, aber von der klagenden Partei behaupteten Fall der Auftragserteilung durch die Gemeinschuldnerin, wobei hier auch noch eine Anscheinsvollmacht des Masseverwalters angenommen werden müßte, habe daher das von der klagenden Partei behauptete Pfandrecht nicht entstehen können.Zum einen mangle ein Vorbringen, daß auch für den Transportauftrg vom 19.2.1990 die AÖSp vereinbart worden seien, sodaß das Pfandrecht nach Paragraph 50, AÖSp nicht zum Tragen komme. Auf das gesetzliche Pfandrecht nach den Paragraphen 410 und 440 HGB habe sich die klagende Partei nicht berufen. Sie habe vor allem auch keine konnexen, nämlich konkret durch die Fracht begründete Forderungen, geltend gemacht. Nach Konkurseröffnung könne an Massegegenständen für Konkursforderungen nicht neu ein Absonderungsrecht begründet werden. Vor Konkurseröffnung habe aber die klagende Partei noch keine Verfügungsgewalt über die strittigen Textilien gehabt. Auch für den vom Erstgericht nicht festgestellten, aber von der klagenden Partei behaupteten Fall der Auftragserteilung durch die Gemeinschuldnerin, wobei hier auch noch eine Anscheinsvollmacht des Masseverwalters angenommen werden müßte, habe daher das von der klagenden Partei behauptete Pfandrecht nicht entstehen können.