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Rechtssatz RS0011480×

Rechtssatz RS0011480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011480

Entscheidungsdatum

24.11.2010

Rechtssatz

Nach Paragraphen 410, 440, HGB sowie Paragraph 471, ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Paragraph 369, HGB kann zwar auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden; die Zurückbehaltung darf aber nicht einer vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger (z.B. Spediteur oder Frachtführer) übernommene Verpflichtung widersprechen, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/80
    Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 503/80
    SZ 54/8
  • 3 Ob 578/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 578/91
    nur: Nach §§ 410, 440 HGB sowie § 471 ABGB ist Konnexität zwischen dem Herausgabeanspruch und den zu sichernden Forderungen notwendig. (T1) = EvBl 1992/116 S 508 = SZ 64/187
  • 5 Ob 113/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
    Vgl; Beisatz: Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers nach § 369 UGB bzw § 369 HGB aF besteht im Unterschied zum Retentionsrecht nach § 471 ABGB nicht nur für konnexe Forderungen. Es ist nicht erforderlich, dass der zurückzuhaltende Gegenstand und die zu sichernde Forderung aus dem selben rechtlichen Verhältnis stammen. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine fällige Geldforderung handelt, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruht. (T2); Beisatz: Nicht nur ein vertraglicher, sondern zB auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch kommt als die Zurückbehaltung nach § 369 UGB begründende Forderung in Betracht. (T3)
  • 7 Ob 164/10h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19810120_OGH0002_0040OB00503_8000000_001