Aus der Begründung:
Der Versuch der Revision, aus dem Schweigen der Klägerin auf die Ankündigung der Beklagten, bei weiterem Zahlungsverzug von ihrem Pfand- und Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, eine schlüssige Zustimmung der Klägerin zur Ausübung eines solchen Rechtes abzuleiten, muß scheitern, weil sich die Beklagte in erster Instanz nie auf eine solche individuelle Parteivereinbarung "unter Negierung der ATL bzw. AÖSp", sondern ausschließlich auf das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nach den ATL berufen hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beförderungsvertrag zwar grundsätzlich den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl. 138/1961, unterliegt (s. dazu Art. 1 Z. 1 dieses Übereinkommens), allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte am Transportgut aber mangels einer einschlägigen Regelung der CMR im konkreten Fall nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. Ob dabei im Verhältnis zwischen den Parteien die AÖSp oder, wie die Beklagte meint, die ATL anzuwenden sind, braucht angesichts der - jedenfalls in den hier wesentlichen Punkten - völlig inhaltsgleichen Regelung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes in § 50 AÖSp einerseits und in § 26 ATL andererseits nicht weiter geprüft zu werden.Der Versuch der Revision, aus dem Schweigen der Klägerin auf die Ankündigung der Beklagten, bei weiterem Zahlungsverzug von ihrem Pfand- und Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, eine schlüssige Zustimmung der Klägerin zur Ausübung eines solchen Rechtes abzuleiten, muß scheitern, weil sich die Beklagte in erster Instanz nie auf eine solche individuelle Parteivereinbarung "unter Negierung der ATL bzw. AÖSp", sondern ausschließlich auf das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nach den ATL berufen hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beförderungsvertrag zwar grundsätzlich den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Bundesgesetzblatt 138 aus 1961,, unterliegt (s. dazu Artikel eins, Ziffer eins, dieses Übereinkommens), allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte am Transportgut aber mangels einer einschlägigen Regelung der CMR im konkreten Fall nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. Ob dabei im Verhältnis zwischen den Parteien die AÖSp oder, wie die Beklagte meint, die ATL anzuwenden sind, braucht angesichts der - jedenfalls in den hier wesentlichen Punkten - völlig inhaltsgleichen Regelung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes in Paragraph 50, AÖSp einerseits und in Paragraph 26, ATL andererseits nicht weiter geprüft zu werden.
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nach den AÖSp oder den ATL hier jedenfalls "über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinausgehen" würde (§ 50 lit. b AÖSp; § 26 Abs. 2 ATL): Der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechtes nach § 410 HGB (Spediteur) oder § 440 HGB (Frachtführer) steht im konkreten Fall das - in dritter Instanz auch vom Beklagten nicht mehr bestrittene - Fehlen eines Zusammenhanges zwischen dem Herausgabeanspruch der Klägerin und den zu sichernden Forderungen der Beklagten, also die mangelnde Konnexität, entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang zu § 410 HGB:In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht richtig erkannt, daß ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nach den AÖSp oder den ATL hier jedenfalls "über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinausgehen" würde (Paragraph 50, Litera b, AÖSp; Paragraph 26, Absatz 2, ATL): Der Ausübung eines gesetzlichen Pfandrechtes nach Paragraph 410, HGB (Spediteur) oder Paragraph 440, HGB (Frachtführer) steht im konkreten Fall das - in dritter Instanz auch vom Beklagten nicht mehr bestrittene - Fehlen eines Zusammenhanges zwischen dem Herausgabeanspruch der Klägerin und den zu sichernden Forderungen der Beklagten, also die mangelnde Konnexität, entgegen vergleiche in diesem Zusammenhang zu Paragraph 410, HGB:
Hämmerle - Wünsch, HGB[3] III, 330; Holzhammer - Rinner, Österreichisches Handelsrecht, 117; ebenso Schröder in Schlegelberger, HGB[5] VI, 534 § 410 RZ 3; Helm, Speditionsrecht B 58 f § 410 HGB Anm. 16; zu § 440 HGB: Hämmerle - Wünsch a.a.O. 358;Hämmerle - Wünsch, HGB[3] römisch drei, 330; Holzhammer - Rinner, Österreichisches Handelsrecht, 117; ebenso Schröder in Schlegelberger, HGB[5] römisch sechs, 534 Paragraph 410, RZ 3; Helm, Speditionsrecht B 58 f Paragraph 410, HGB Anmerkung 16; zu Paragraph 440, HGB: Hämmerle - Wünsch a.a.O. 358;
Holzhammer - Rinner a.a.O. 130; Geßler in Schlegelberger, HGB[5] VI 823 § 440 RZ 7; Ratz im RGR-Kommentar zum HGB[2]V, 458 § 440 Anm. 2;Holzhammer - Rinner a.a.O. 130; Geßler in Schlegelberger, HGB[5] römisch sechs 823 Paragraph 440, RZ 7; Ratz im RGR-Kommentar zum HGB[2]V, 458 Paragraph 440, Anmerkung 2;
Baumbach - Duden, HGB[23], 1061 f. § 440 Anm. 1 B); aus dem gleichen Grund kommt auch ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB nicht in Betracht (s. dazu Klang[2] II, 544 f.; Gschnitzer, Sachenrecht, 205). Eine Berufung der Beklagten auf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB - welches auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden kann (Hämmerle - Wünsch a.a.O., 99; Holzhammer - Rinner, a.a.O., 86; Ratz im RGR-Kommentar zum HGB[2] III, 824 § 369 Anm. 11; Baumbach - Duden a.a.O., 713 § 3369, 370 Anm. 2 B) - müßte aber an der Bestimmung des § 369 Abs. 3 HGB scheitern, wonach ein solches Zurückbehaltungsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung widerspricht, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren (zur Anwendung dieser Gesetzesstelle auf das dem Spediteur oder Frachtführer zur Versendung oder Beförderung übergebene Gut: Hämmerle - Wünsch a. a.O., 102, insbesondere FN 22; Hefermehl in Schlegelberger, HGB[5] IV, 644 § 369 RZ 45; Ratz a.a.O. III, 833 § 369 Anm. 47; Baumbach - Duden a.a.O., 717 Anm. 5 A).Baumbach - Duden, HGB[23], 1061 f. Paragraph 440, Anmerkung 1 B); aus dem gleichen Grund kommt auch ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB nicht in Betracht (s. dazu Klang[2] römisch zwei, 544 f.; Gschnitzer, Sachenrecht, 205). Eine Berufung der Beklagten auf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 369, HGB - welches auch zugunsten nicht konnexer Forderungen ausgeübt werden kann (Hämmerle - Wünsch a.a.O., 99; Holzhammer - Rinner, a.a.O., 86; Ratz im RGR-Kommentar zum HGB[2] römisch drei, 824 Paragraph 369, Anmerkung 11; Baumbach - Duden a.a.O., 713 Paragraph 3369, 370, Anmerkung 2 B) - müßte aber an der Bestimmung des Paragraph 369, Absatz 3, HGB scheitern, wonach ein solches Zurückbehaltungsrecht dann ausgeschlossen ist, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der vom Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der vom Gläubiger übernommenen Verpflichtung widerspricht, mit dem Gegenstand in einer bestimmten Weise zu verfahren (zur Anwendung dieser Gesetzesstelle auf das dem Spediteur oder Frachtführer zur Versendung oder Beförderung übergebene Gut: Hämmerle - Wünsch a. a.O., 102, insbesondere FN 22; Hefermehl in Schlegelberger, HGB[5] römisch vier, 644 Paragraph 369, RZ 45; Ratz a.a.O. römisch drei, 833 Paragraph 369, Anmerkung 47; Baumbach - Duden a.a.O., 717 Anmerkung 5 A).
Das Berufungsgericht hat deshalb den vorliegenden Sachverhalt richtigerweise nach § 50 lit. b AÖSp (§ 26 Abs. 2 ATL) beurteilt, so daß die Rechtswirksamkeit des von der Beklagten in Anspruch genommenen Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechtes hier primär davon abhängt, ob die Beklagte dieses Recht an solchen Gütern ausübt, die "dem auftraggebenden Spediteur (Transportunternehmer) gehören oder die der beauftragte Spediteur (Transportunternehmer) für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs (Transportunternehmers) hält und halten darf." Während es aber die letztgenannte Frage der Gutgläubigkeit der Beklagten mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der Beklagten in erster Instanz zu Recht nicht weiter erörtert hat, leidet das angefochtene Urteil in der Frage eines allfälligen (nachträglichen) Eigentumserwerbes der Klägerin an dem zurückbehaltenen Transportgut an einem Feststellungsmangel, der eine erschöpfende Beurteilung noch nicht zuläßt. Mit Recht macht nämlich die Beklagte auch in der Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf, es habe auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht Beweisaufnahme und Feststellungen darüber unterlassen, daß der Beklagten zumindest bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein rechtswirksames Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den transportierten Spinnfäden zugestanden sei: Am Ende der dem Ersturteil unmittelbar vorangehenden Verhandlungstagsatzung hat die Beklagte ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt, daß "inzwischen die Klägerin Eigentümerin der beförderten Ware geworden sei". Beide Vorinstanzen sind auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen, weil ihrer Meinung nach auch eine nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse am zurückbehaltenen Transportgut die Beklagte nicht mehr von ihrer Herausgabeverpflichtung befreien könnte. Dabei wird aber übersehen, daß die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen und Gegenansprüchen gemäß § 406 ZPO grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen ist, bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage also bei der Urteilsfällung regelmäßig zu berücksichtigen sind (s. dazu Fasching III, 659 ff. § 406 ZPO Anm. 1 ff.). Warum das gerade hier nicht gelten und ein allfälliger Eigentumserwerb der Klägerin während des erstgerichtlichen Verfahrens unberücksichtigt bleiben sollte, ist nicht einzusehen. Falls die Klägerin - welche zunächst unstreitig nicht Eigentümerin der zu befördernden Spinnfäden gewesen war - tatsächlich noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Eigentumsrecht an dem von der Beklagten zurückbehaltenen Transportgut erworben haben sollte, wäre damit diese Voraussetzung des § 50 lit. b AÖSp (§ 26 Abs. 2 ATL) rechtzeitig eingetreten; die anfangs widerrechtliche Weigerung der Beklagten, die in Linz eingelangten Spinnfäden herauszugeben, wäre so - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - ab dem Eigentumserwerb der Klägerin als gerechtfertigt anzusehen, weil die Klägerin seither ein rechtswirksames Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht am Transportgut hätte. Soweit das Schrifttum zu § 369 HGB in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt der Entstehung - und nicht der Ausübung - des Zurückbehaltungsrechtes für maßgebend erklärt (s. dazu insbesondere Hämmerle - Wünsch a.a.O., 100 f.; Holzhammer - Rinner a.a.O., 87), ist damit nur gemeint, daß das einmal rechtswirksam erworbene Zurückbehaltungsrecht auch durch einen späteren Eigentümerwechsel nicht mehr aufgehoben wird (so ausdrücklich Hefermehl a.a.O., RZ 31; Ratz a.a.O. III, 827 § 369 Anm. 23; Hoeniger in Düringer - Hachenburg, HGB[3] IV, 1222 § 369 Anm. 7). Wird hingegen der Schuldner, wie hier, erst während der Ausübung des vom anderen Teil - zunächst widerrechtlich - In Anspruch genommenen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes Eigentümer des zurückbehaltenen Transportgutes und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 50 AÖSp (§ 26 ATL) erfüllt, dann ist damit das Recht mit diesem Zeitpunkt existent geworden (so ausdrücklich Hoeniger a.a.O.; auch Klang[2] V, 70 zu § 1101 ABGB zum nachträglichen Eigentumserwerb des Bestandnehmers). Tritt also dieser Eigentumserwerb - wie hier von der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt - noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein, dann ist er gemäß § 406 ZPO bei der Entscheidung über das Pfand- und Zurückhaltungsrecht zu berücksichtigen.Das Berufungsgericht hat deshalb den vorliegenden Sachverhalt richtigerweise nach Paragraph 50, Litera b, AÖSp (Paragraph 26, Absatz 2, ATL) beurteilt, so daß die Rechtswirksamkeit des von der Beklagten in Anspruch genommenen Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechtes hier primär davon abhängt, ob die Beklagte dieses Recht an solchen Gütern ausübt, die "dem auftraggebenden Spediteur (Transportunternehmer) gehören oder die der beauftragte Spediteur (Transportunternehmer) für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs (Transportunternehmers) hält und halten darf." Während es aber die letztgenannte Frage der Gutgläubigkeit der Beklagten mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens der Beklagten in erster Instanz zu Recht nicht weiter erörtert hat, leidet das angefochtene Urteil in der Frage eines allfälligen (nachträglichen) Eigentumserwerbes der Klägerin an dem zurückbehaltenen Transportgut an einem Feststellungsmangel, der eine erschöpfende Beurteilung noch nicht zuläßt. Mit Recht macht nämlich die Beklagte auch in der Revision dem Berufungsgericht zum Vorwurf, es habe auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht Beweisaufnahme und Feststellungen darüber unterlassen, daß der Beklagten zumindest bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein rechtswirksames Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den transportierten Spinnfäden zugestanden sei: Am Ende der dem Ersturteil unmittelbar vorangehenden Verhandlungstagsatzung hat die Beklagte ausdrücklich behauptet und unter Beweis gestellt, daß "inzwischen die Klägerin Eigentümerin der beförderten Ware geworden sei". Beide Vorinstanzen sind auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen, weil ihrer Meinung nach auch eine nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse am zurückbehaltenen Transportgut die Beklagte nicht mehr von ihrer Herausgabeverpflichtung befreien könnte. Dabei wird aber übersehen, daß die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen und Gegenansprüchen gemäß Paragraph 406, ZPO grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen ist, bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage also bei der Urteilsfällung regelmäßig zu berücksichtigen sind (s. dazu Fasching römisch drei, 659 ff. Paragraph 406, ZPO Anmerkung 1 ff.). Warum das gerade hier nicht gelten und ein allfälliger Eigentumserwerb der Klägerin während des erstgerichtlichen Verfahrens unberücksichtigt bleiben sollte, ist nicht einzusehen. Falls die Klägerin - welche zunächst unstreitig nicht Eigentümerin der zu befördernden Spinnfäden gewesen war - tatsächlich noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Eigentumsrecht an dem von der Beklagten zurückbehaltenen Transportgut erworben haben sollte, wäre damit diese Voraussetzung des Paragraph 50, Litera b, AÖSp (Paragraph 26, Absatz 2, ATL) rechtzeitig eingetreten; die anfangs widerrechtliche Weigerung der Beklagten, die in Linz eingelangten Spinnfäden herauszugeben, wäre so - bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen - ab dem Eigentumserwerb der Klägerin als gerechtfertigt anzusehen, weil die Klägerin seither ein rechtswirksames Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht am Transportgut hätte. Soweit das Schrifttum zu Paragraph 369, HGB in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt der Entstehung - und nicht der Ausübung - des Zurückbehaltungsrechtes für maßgebend erklärt (s. dazu insbesondere Hämmerle - Wünsch a.a.O., 100 f.; Holzhammer - Rinner a.a.O., 87), ist damit nur gemeint, daß das einmal rechtswirksam erworbene Zurückbehaltungsrecht auch durch einen späteren Eigentümerwechsel nicht mehr aufgehoben wird (so ausdrücklich Hefermehl a.a.O., RZ 31; Ratz a.a.O. römisch drei, 827 Paragraph 369, Anmerkung 23; Hoeniger in Düringer - Hachenburg, HGB[3] römisch vier, 1222 Paragraph 369, Anmerkung 7). Wird hingegen der Schuldner, wie hier, erst während der Ausübung des vom anderen Teil - zunächst widerrechtlich - In Anspruch genommenen Pfand- und Zurückbehaltungsrechtes Eigentümer des zurückbehaltenen Transportgutes und sind auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50, AÖSp (Paragraph 26, ATL) erfüllt, dann ist damit das Recht mit diesem Zeitpunkt existent geworden (so ausdrücklich Hoeniger a.a.O.; auch Klang[2] römisch fünf, 70 zu Paragraph 1101, ABGB zum nachträglichen Eigentumserwerb des Bestandnehmers). Tritt also dieser Eigentumserwerb - wie hier von der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt - noch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein, dann ist er gemäß Paragraph 406, ZPO bei der Entscheidung über das Pfand- und Zurückhaltungsrecht zu berücksichtigen.
Da die Vorinstanzen, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, das in diese Richtung zielende Sach- und Beweisvorbringen der Beklagten nicht erörtert und dazu weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen haben, leiden ihre Entscheidung an einem Feststellungsmangel, der eine erschöpfende rechtliche Beurteilung des Klageanspruches noch nicht zuläßt. Ob sich die Beklagte mit Recht auf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach den AÖSp oder den ATL beruft, wird erst dann gesagt werden können, wenn feststeht, ob ihre Behauptung über einen nachträglichen Eigentumserwerb der Klägerin am zurückbehaltenen Transportgut den Tatsachen entspricht; bei Bejahung dieser Frage werden auch die weiteren Voraussetzungen des § 50 lit. a bis c (§ 26 Abs. 1 bis 3 ATL) zu prüfen sein.Da die Vorinstanzen, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, das in diese Richtung zielende Sach- und Beweisvorbringen der Beklagten nicht erörtert und dazu weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen haben, leiden ihre Entscheidung an einem Feststellungsmangel, der eine erschöpfende rechtliche Beurteilung des Klageanspruches noch nicht zuläßt. Ob sich die Beklagte mit Recht auf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach den AÖSp oder den ATL beruft, wird erst dann gesagt werden können, wenn feststeht, ob ihre Behauptung über einen nachträglichen Eigentumserwerb der Klägerin am zurückbehaltenen Transportgut den Tatsachen entspricht; bei Bejahung dieser Frage werden auch die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 50, Litera a bis c (Paragraph 26, Absatz eins bis 3 ATL) zu prüfen sein.