Rechtssatz RS0049630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049630
Entscheidungsdatum
12.07.1988
Norm
AÖSp §50 litb
ATL §26 Abs2
HGB §369
HGB §410
HGB §440
Rechtssatz
Die Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte nach § 50 lit b AÖSp oder § 26 Abs 2 ATL gehen über das gesetzliche Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht hinaus (insbesondere Konnexität nicht erforderlich). Die Ausübung hängt davon an, ob der Spediteur (Frachtführer) dieses Recht an solchen Gütern ausübt, die "dem auftraggebenden Spediteur (Transportunternehmer) gehören oder die der beauftragte Spediteur (Transportunternehmer) für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs (Transportunternehmers) hält und halten darf". Soweit in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Entstehung - und nicht der Ausübung - des Zurückbehaltungsrechtes für maßgebend erklärt wird, ist damit nur gemeint, daß das einmal rechtswirksam erworbene Zurückbehaltungsrecht auch durch einen späteren Eigentümerwechsel nicht mehr aufgehoben wird. Wird hingegen der Schuldner, erst während der Ausübung des vom anderen Teil - zunächst widerrechtlich - in Anspruch genommenen Pfandrechtes und Zurückbehaltungsrechtes Eigentümer des zurückbehaltenen Transportgutes und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 50 AÖSp (§ 26 ATL) erfüllt, dann ist damit das Recht mit diesem Zeitpunkt existent geworden (Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich).Die Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte nach Paragraph 50, Litera b, AÖSp oder Paragraph 26, Absatz 2, ATL gehen über das gesetzliche Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht hinaus (insbesondere Konnexität nicht erforderlich). Die Ausübung hängt davon an, ob der Spediteur (Frachtführer) dieses Recht an solchen Gütern ausübt, die "dem auftraggebenden Spediteur (Transportunternehmer) gehören oder die der beauftragte Spediteur (Transportunternehmer) für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs (Transportunternehmers) hält und halten darf". Soweit in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Entstehung - und nicht der Ausübung - des Zurückbehaltungsrechtes für maßgebend erklärt wird, ist damit nur gemeint, daß das einmal rechtswirksam erworbene Zurückbehaltungsrecht auch durch einen späteren Eigentümerwechsel nicht mehr aufgehoben wird. Wird hingegen der Schuldner, erst während der Ausübung des vom anderen Teil - zunächst widerrechtlich - in Anspruch genommenen Pfandrechtes und Zurückbehaltungsrechtes Eigentümer des zurückbehaltenen Transportgutes und sind auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50, AÖSp (Paragraph 26, ATL) erfüllt, dann ist damit das Recht mit diesem Zeitpunkt existent geworden (Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgeblich).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 503/80
Entscheidungstext OGH 20.01.1981 4 Ob 503/80
Veröff: SZ 54/8 = EvBl 1981/127 S 390
- 4 Ob 506/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 506/85
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 503/80
- 4 Ob 548/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 548/88
Vgl auch; Veröff: WBl 1988,404
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049630
Dokumentnummer
JJR_19810120_OGH0002_0040OB00503_8000000_003