Entscheidungsgründe:
Die Klägerin - eine Speditionsgesellschaft mit dem Sitz in Haan (Bundesrepublik Deutschland) - transportiert im Auftrag der Firma E***, deren Werke sich in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland befinden, laufend Kunstfasern nach Izmit (Türkei), wo sie von der Firma K*** verarbeitet werden. Einer der Spediteure bzw. Frachtführer, deren sich die Klägerin dazu bedient, ist die Beklagte.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der bei der Zollfreizonen-Betriebs-Aktiengesellschaft in Linz eingelagerten
22.571 kg Spinnfäden durch Übergabe der diese Ware betreffenden Einlagerungsbestätigung.
Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Begehrens. Nachdem die Zahlungsrückstände der Klägerin Anfang 1978 mehr als 100.000 DM betragen hätten, habe sie einen Teil des Frachtgutes zur Deckung der noch offenen Frachtkosten in Linz zurückbehalten.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Infolge Revision der Beklagten hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 20.Jänner 1981, 4 Ob 503/80-28, diese Urteile auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück; auf die Begründung dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die Beklagte ergänzend vor, daß der Beförderungsvertrag zwischen der Abnehmerin und der Klägerin nicht mehr aufrecht bestehe, die sich daraus ergebenden Ansprüche vielmehr abgerechnet und vergütet worden seien. Nach den Bestimmungen des deutschen BGB sei daher das Eigentum an dem eingelagerten Gut rechtswirksam auf die Klägerin übergegangen. Selbst wenn aber ein solcher Eigentumsübergang nicht stattgefunden hätte, wäre die Klägerin dennoch nicht zur Klage legitimiert, weil in diesem Fall die Beklagte an der von der Firma E*** derelinquierten Ware durch Zueignung Eigentum erworben hätte.
Die Klägerin verwies demgegenüber vor allem auf § 50 lit. c AÖSp und auf Art. 20 ff. CMR. Sie habe an der gegenständlichen Ladung Eigentum weder erworben noch erwerben wollen; ein solcher Rechtserwerb wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil weder sie selbst noch die Firma E*** über das Transportgut hätten verfügen können.Die Klägerin verwies demgegenüber vor allem auf Paragraph 50, Litera c, AÖSp und auf Artikel 20, ff. CMR. Sie habe an der gegenständlichen Ladung Eigentum weder erworben noch erwerben wollen; ein solcher Rechtserwerb wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil weder sie selbst noch die Firma E*** über das Transportgut hätten verfügen können.
Das Erstgericht erkannte abermals im Sinne des Klagebegehrens. Es traf die gleichen Tatsachenfeststellungen wie im ersten Rechtsgang und nahm ergänzend noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:
Die Klägerin hatte nur deshalb Zahlung angeboten und geleistet, um die Weiterbeförderung der Fracht zu erreichen. Daß sie die Forderungen der Beklagten anerkannt und auf ihre im Raum stehenden Gegenforderungen verzichtet hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nachdem die Firma K*** im April 1978 über ihren Agenten bei der Firma E*** die noch immer nicht bei ihr eingetroffene Lieferung urgiert hatte, forderte die Firma E*** Ende April, Anfang Mai 1978 von der Klägerin telefonisch und fernschriftlich Aufklärung und schließlich vollen Schadenersatz, widrigenfalls sie gerichtliche Schritte gegen die Klägerin einleiten würde. Um die Geschäftsbeziehung weiter aufrecht zu erhalten, wurde am 3.Mai 1978 zwischen der Klägerin und der Firma E*** auf der Basis der CMR-Bestimmungen eine Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin die Firma E*** dafür, daß die von ihr als Hauptfrachtführer übernommene Fracht beim Empfänger nicht eingelangt sei, schadlos zu halten und ihr den Gegenwert der von der Beklagten zurückbehaltenen Fracht von netto 20.802,80 kg Spinnfäden in der Höhe von 93.175,90 DM (= US-Dollar 44.309,96) zu ersetzen habe. Außerdem wurde vereinbart, daß die Ware nach der Beendigung dieses Rechtsstreites der Firma E*** gegen einen dann festzusetzenden Wert wieder zur Verfügung gestellt werde. Eine Eigentumsübertragung an dem Frachtgut war mit dieser Regelung nicht beabsichtigt. Entsprechend der Vereinbarung wurde die Klägerin von der Firma E*** mit Rechnung vom 3.Mai 1978 mit dem Betrag von 93.174,98 DM belastet; sie hat diese Summe in der Folge auch gezahlt. Die Firma E*** sandte hierauf eine Ersatzlieferung an die Firma K*** in Izmit.
Über die von der Beklagten behaupteten Forderungen gegen die Klägerin ist ein Rechtsstreit anhängig.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß das Eigentum der Firma E*** an dem Frachtgut auch nach der Ersatzleistung der Klägerin weiter aufrecht sei. Die Klägerin und die Firma E*** hätten am 3.Mai 1978 zulässigerweise vereinbart, daß das Verfügungsrecht des Absenders bei Freigabe des Gutes durch die Beklagte wieder aufleben solle. Bei dieser Sachlage könne weder von einer Dereliktion des Transportgutes durch die Firma E*** noch von einem Eigentumserwerb der Klägerin oder gar der Beklagten selbst gesprochen werden; Gegenstand der Vereinbarung seien vielmehr nur die obligatorischen Ansprüche gewesen, während die dinglichen Rechte davon nicht betroffen worden seien. Da somit das zurückbehaltene Gut bis heute nicht Eigentum der Klägerin geworden sei und der Beklagten diesbezüglich auch kein guter Glaube zugebilligt werden könne, fehle es an der in § 50 lit. b AÖSp normierten Voraussetzung eines rechtswirksamen Zurückbehaltungsrechtes.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß das Eigentum der Firma E*** an dem Frachtgut auch nach der Ersatzleistung der Klägerin weiter aufrecht sei. Die Klägerin und die Firma E*** hätten am 3.Mai 1978 zulässigerweise vereinbart, daß das Verfügungsrecht des Absenders bei Freigabe des Gutes durch die Beklagte wieder aufleben solle. Bei dieser Sachlage könne weder von einer Dereliktion des Transportgutes durch die Firma E*** noch von einem Eigentumserwerb der Klägerin oder gar der Beklagten selbst gesprochen werden; Gegenstand der Vereinbarung seien vielmehr nur die obligatorischen Ansprüche gewesen, während die dinglichen Rechte davon nicht betroffen worden seien. Da somit das zurückbehaltene Gut bis heute nicht Eigentum der Klägerin geworden sei und der Beklagten diesbezüglich auch kein guter Glaube zugebilligt werden könne, fehle es an der in Paragraph 50, Litera b, AÖSp normierten Voraussetzung eines rechtswirksamen Zurückbehaltungsrechtes.
Für die Beklagte wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn man einen Eigentumserwerb der Klägerin an dem von der Beklagten zurückbehaltenen Gut annehmen wollte: Da die von ihr geltend gemachten, mit dem gegenständlichen Beförderungsauftrag nicht zusammenhängenden Forderungen streitig seien und eine Gefährdung dieser Ansprüche wegen der Vermögenslage der Klägerin von der Beklagten nicht einmal behauptet worden sei, stehe auch § 50 lit. c AÖSp dem Erwerb eines rechtswirksamen Zurückbehaltungsrechtes durch die Beklagte entgegen.Für die Beklagte wäre aber auch dann nichts gewonnen, wenn man einen Eigentumserwerb der Klägerin an dem von der Beklagten zurückbehaltenen Gut annehmen wollte: Da die von ihr geltend gemachten, mit dem gegenständlichen Beförderungsauftrag nicht zusammenhängenden Forderungen streitig seien und eine Gefährdung dieser Ansprüche wegen der Vermögenslage der Klägerin von der Beklagten nicht einmal behauptet worden sei, stehe auch Paragraph 50, Litera c, AÖSp dem Erwerb eines rechtswirksamen Zurückbehaltungsrechtes durch die Beklagte entgegen.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Der von der Beklagten behauptete dingliche Rechtserwerb der Klägerin an dem Transportgut sei nach dem - hier noch anwendbaren - § 300 ABGB nach dem Recht des Lagerortes und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen. Da sich die zu übereignende Sache in der Gewahrsame einer dritten Person - nämlich der Beklagten - befunden habe, hätte es zum Übergang des Eigentums (und ebenso eines allfälligen Sicherungseigentums) von der Firma E*** auf die Klägerin einer Besitzanweisung i.S. des § 428 ABGB bedurft; eine solche sei jedoch von der Beklagten nicht behauptet worden. Auch von einer Dereliktion der Ware durch die Firma E*** und damit von einem Eigentumserwerb der Beklagten selbst könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil im Zweifel nicht vermutet werde, daß jemand seine Sachen aufgeben wolle (§ 388 ABGB). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an den eingelagerten Spinnfäden sei somit gemäß § 50 lit. b AÖSp rechtswidrig; die Beklagte habe diese Ware der Klägerin herauszugeben.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Von den als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellungen des Ersturteils ausgehend, billigte das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts durch das Prozeßgericht erster Instanz. Der von der Beklagten behauptete dingliche Rechtserwerb der Klägerin an dem Transportgut sei nach dem - hier noch anwendbaren - Paragraph 300, ABGB nach dem Recht des Lagerortes und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen. Da sich die zu übereignende Sache in der Gewahrsame einer dritten Person - nämlich der Beklagten - befunden habe, hätte es zum Übergang des Eigentums (und ebenso eines allfälligen Sicherungseigentums) von der Firma E*** auf die Klägerin einer Besitzanweisung i.S. des Paragraph 428, ABGB bedurft; eine solche sei jedoch von der Beklagten nicht behauptet worden. Auch von einer Dereliktion der Ware durch die Firma E*** und damit von einem Eigentumserwerb der Beklagten selbst könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil im Zweifel nicht vermutet werde, daß jemand seine Sachen aufgeben wolle (Paragraph 388, ABGB). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an den eingelagerten Spinnfäden sei somit gemäß Paragraph 50, Litera b, AÖSp rechtswidrig; die Beklagte habe diese Ware der Klägerin herauszugeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach von der Beklagten mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, wird seinem ganzen Inhalt nach von der Beklagten mit Revision aus den Gründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.