Dem Rekurs kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Mit Recht macht die beklagte Partei in ihrem Rekurs geltend, daß die Auslegung des Unterbestandvertrages vom 9./14.12.1984 eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt, weil dieser Vertrag nicht unklar ist und die Streitteile auch nie geltend gemacht haben, daß sie in Wirklichkeit vom Inhalt des Vertrages abweichende zusätzliche sonstige Vereinbarungen getroffen hätten.
Die Auslegung dieses Unterbestandvertrages kann aber nicht im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei ausfallen, sondern aus der Formulierung von § 3 dieses Vertrages ergibt sich in Verbindung mit § 14 desselben zwingend, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich und unmißverständlich auch selbst auf Kündigung verzichtet hat.Die Auslegung dieses Unterbestandvertrages kann aber nicht im Sinne des Rechtsstandpunktes der beklagten Partei ausfallen, sondern aus der Formulierung von Paragraph 3, dieses Vertrages ergibt sich in Verbindung mit Paragraph 14, desselben zwingend, daß der Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich und unmißverständlich auch selbst auf Kündigung verzichtet hat.
Hätte nur die Hauptmieterin und Untervermieterin auf eine Aufkündigung (ausgenommen bestimmte Fälle) verzichtet und hätte der Beklagte als Hauptvermieter dies nur zur Kenntnis genommen, dann könnte man den Standpunkt vertreten, er habe damit nur der Untervermietung an sich zugestimmt.
§ 3 des Vertrages enthält aber nach der Darstellung des Kündigungsverzichtes der Hauptmieterin und Untervermieterin den zusätzlichen Satz, daß auch der Beklagte als Hauseigentümer durch die Unterfertigung des Vertrages den gleichen Verzicht abgebe. Und in § 14 des Vertrages erklärte der Beklagte als Liegenschaftseigentümer überhaupt ausdrücklich, daß er mit der Unterfertigung des Vertrages nicht nur den Vertragsinhalt zur Kenntnis nehme und genehmige, sondern bestätigte auch, daß er damit auch die ihn betreffenden Erklärungen (wie im § 3 zweiter Satz!) abgebe.Paragraph 3, des Vertrages enthält aber nach der Darstellung des Kündigungsverzichtes der Hauptmieterin und Untervermieterin den zusätzlichen Satz, daß auch der Beklagte als Hauseigentümer durch die Unterfertigung des Vertrages den gleichen Verzicht abgebe. Und in Paragraph 14, des Vertrages erklärte der Beklagte als Liegenschaftseigentümer überhaupt ausdrücklich, daß er mit der Unterfertigung des Vertrages nicht nur den Vertragsinhalt zur Kenntnis nehme und genehmige, sondern bestätigte auch, daß er damit auch die ihn betreffenden Erklärungen (wie im Paragraph 3, zweiter Satz!) abgebe.
Dieser auch vom Beklagten selbst abgegebene Kündigungsverzicht kann aber nur bedeuten, daß der Beklagte sich dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, alles zu unternehmen, die Grundlage des Untermietvertrages, nämlich das Hauptmietrecht der Untervermieterin zu erhalten. Der Beklagte durfte also im Verhältnis zum Kläger, ausgenommen die vereinbarten Fälle, weder selbst den Hauptmietvertrag aufkündigen, noch durfte er eine Aufkündigung der Hauptmieterin entgegennehmen und er durfte auch nicht, weil dies in der Wirkung dasselbe darstellt, eine einvernehmliche Auflösung des Hauptmietvertrages vereinbaren. Freilich konnte er seine vertraglichen Beziehungen zur Hauptmieterin, soweit diese nur ihn selbst und die Hauptmieterin betrafen, ändern wie er wollte. Aber gegenüber dem Kläger muß sich der Beklagte aufgrund der beschriebenen Vereinbarung mit dem Kläger so behandeln lassen, als wäre der Hauptmietvertrag noch aufrecht.
Daß einer Räumungsexekution auch nur obligatorische Rechte eines Dritten mittels einer Klage nach § 37 EO entgegengesetzt werden können, wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen (SZ 7/109, MietSlg. 2142, SZ 27/88). Voraussetzung ist nur, daß es sich im Sinne des § 568 ZPO um ein zwischen dem Unterbestandnehmer und dem Hauptbestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis handeln muß. Nur von den Rechten des Hauptbestandnehmers abgeleitete Rechte könnten eine Exszindierungsklage naturgemäß nicht rechtfertigen. Wenn auch grundsätzlich die Beendigung des Hauptbestandverhältnisses, aus welchem Grunde immer, das Erlöschen des Unterbestandverhältnisses nach sich zieht (Würth in Rummel, Rdz 8 zu § 1112 ABGB und dort angeführte Rechtsprechung), so muß doch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß im Falle einer solchen durch den Hauptbestandgeber abgegebenen Garantieerklärung der vorliegenden Art auch nach der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses die Benützungsrechte des Unterbestandnehmers fortbestehen. Ob die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses nur ein Scheingeschäft war oder nicht, muß dabei nicht untersucht werden, weil auch dann, wenn Hauptvermieter und Hauptmieter das Hauptbestandverhältnis wirklich beenden wollten, keine Räumungsverpflichtung des Klägers angenommen werden könnte. Zwar wäre der Kläger dann mangels Beendigung des Hauptbestandverhältnisses nicht mehr Untermieter im eigentlichen Sinn, wohl aber käme ihm zumindest gegenüber dem Beklagten eine Stellung ähnlich der eines Hauptmieters (beschränkt auf die Rechte aus dem ursprünglichen Untermietvertrag) zu.Daß einer Räumungsexekution auch nur obligatorische Rechte eines Dritten mittels einer Klage nach Paragraph 37, EO entgegengesetzt werden können, wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochen (SZ 7/109, MietSlg. 2142, SZ 27/88). Voraussetzung ist nur, daß es sich im Sinne des Paragraph 568, ZPO um ein zwischen dem Unterbestandnehmer und dem Hauptbestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis handeln muß. Nur von den Rechten des Hauptbestandnehmers abgeleitete Rechte könnten eine Exszindierungsklage naturgemäß nicht rechtfertigen. Wenn auch grundsätzlich die Beendigung des Hauptbestandverhältnisses, aus welchem Grunde immer, das Erlöschen des Unterbestandverhältnisses nach sich zieht (Würth in Rummel, Rdz 8 zu Paragraph 1112, ABGB und dort angeführte Rechtsprechung), so muß doch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß im Falle einer solchen durch den Hauptbestandgeber abgegebenen Garantieerklärung der vorliegenden Art auch nach der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses die Benützungsrechte des Unterbestandnehmers fortbestehen. Ob die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses nur ein Scheingeschäft war oder nicht, muß dabei nicht untersucht werden, weil auch dann, wenn Hauptvermieter und Hauptmieter das Hauptbestandverhältnis wirklich beenden wollten, keine Räumungsverpflichtung des Klägers angenommen werden könnte. Zwar wäre der Kläger dann mangels Beendigung des Hauptbestandverhältnisses nicht mehr Untermieter im eigentlichen Sinn, wohl aber käme ihm zumindest gegenüber dem Beklagten eine Stellung ähnlich der eines Hauptmieters (beschränkt auf die Rechte aus dem ursprünglichen Untermietvertrag) zu.
Sollte hingegen der Untermietvertrag aus anderen Gründen, z.B. wegen einer unzulässigen Ablösevereinbarung an sich in seiner Gesamtheit immer schon nichtig gewesen sein oder sollte der Kläger sich in einer Weise verhalten haben, daß ein an sich gültiger Untermietvertrag im Sinne der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen aufgekündigt werden hätte können (also dem Kläger schwere Verletzungen der Vertragsbedingungen oder ein erheblich nachteiliger Gebrauch zur Last liege) oder sollten die Voraussetzungen für einen Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB oder eine vorzeitige Aufhebung des Untermietvertrages gemäß § 1118 ABGB vorliegen, dann wäre freilich der Beklagte nicht mehr an seine dargestellten Verpflichtungen gebunden.Sollte hingegen der Untermietvertrag aus anderen Gründen, z.B. wegen einer unzulässigen Ablösevereinbarung an sich in seiner Gesamtheit immer schon nichtig gewesen sein oder sollte der Kläger sich in einer Weise verhalten haben, daß ein an sich gültiger Untermietvertrag im Sinne der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen aufgekündigt werden hätte können (also dem Kläger schwere Verletzungen der Vertragsbedingungen oder ein erheblich nachteiliger Gebrauch zur Last liege) oder sollten die Voraussetzungen für einen Vertragsrücktritt nach Paragraph 918, ABGB oder eine vorzeitige Aufhebung des Untermietvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB vorliegen, dann wäre freilich der Beklagte nicht mehr an seine dargestellten Verpflichtungen gebunden.
Da das Erstgericht zu den diesbezüglichen Prozeßeinwendungen des Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, hat es aus diesem Grunde bei der Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben. Die vom Berufungsgericht angeführten weiteren Ergänzungsaufträge hinsichtlich einer näheren Erforschung des Parteiwillens und der Klärung, ob ein Scheinvertrag vorliegt oder nicht, sind jedoch entbehrlich.
Da die Erhebung des Rekurses der Klärung von Rechtsfragen dienlich war, war gemäß § 52 Abs.1 ZPO auszusprechen, daß die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.Da die Erhebung des Rekurses der Klärung von Rechtsfragen dienlich war, war gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO auszusprechen, daß die Kosten des Rekursverfahrens als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sind.