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Rechtssatz RS0000903×

Rechtssatz RS0000903

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000903

Geschäftszahl

3Ob58/86

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Rechtssatz

Hat der Hauptbestandgeber eine Garantieerklärung abgegeben, wonach er auch selbst gegenüber dem Untermieter auf Kündigung verzichtet hat, dann bestehen auch nach der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses die Benützungsrechte des Unterbestandnehmers fort. Zwar ist der Untermieter dann wegen Beendigung des Hauptbestandverhältnisses nicht mehr Untermieter im eigentlichen Sinn, wohl aber käme ihm zumindest gegenüber dem Beklagten eine Stellung ähnlich der eines Hauptmieters (beschränkt auf die Rechte aus dem ursprünglichen Untermietvertrag) zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 58/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 3 Ob 58/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000903

Dokumentnummer

JJR_19860917_OGH0002_0030OB00058_8600000_001