Der von der verpflichteten Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Sie verficht die Ansicht, daß es nicht darauf ankommen dürfe, daß das mit einem Exekutionsantrag angerufene Gericht nicht sogleich entscheidet und wahrnimmt, daß nach dem Titel der Entschädigungsbetrag erst vierzehn Tage ab Rechtskraft zu entrichten war und daher am Tage der Überreichung des Exekutionsantrages mangels Ablaufes dieser Leistungsfrist die Fälligkeit nicht eingetreten war - der Ersatz der Rekurskosten war ohnedies binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung aufgetragen - und daß daher die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre.
Dabei wird übersehen, daß die Exekutionsführung zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Geldforderungen auf Grund verschiedener Exekutionstitel weder eine Zusammenrechnung (vgl RZ 1973/108) noch eine einheitliche Beurteilung bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit rechtfertigt (etwa 3 Ob 46/78 uva, zuletzt 3 Ob 39/92 vom 8.April 1992). Die Vorschriften des § 528 ZPO gelten über § 78 EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua). Zwar wurde die Änderung des Rechtsmittelausschlusses bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes infolge der Neufassung der Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF nach Art IV Z 116 ZVN 1983 (Fasching ZPR1 Rz 2017; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985/35; MietSlg 37.781 ua) mit der Neuordnung des Verfahrensrechts zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch die nun geltende Fassung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Art X Z 39 WGN 1989) wieder beseitigt und iSd Jud 56 neu die absolute Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung wieder auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching ZPR2 Rz 2017).Dabei wird übersehen, daß die Exekutionsführung zur Hereinbringung oder Sicherstellung von Geldforderungen auf Grund verschiedener Exekutionstitel weder eine Zusammenrechnung vergleiche RZ 1973/108) noch eine einheitliche Beurteilung bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit rechtfertigt (etwa 3 Ob 46/78 uva, zuletzt 3 Ob 39/92 vom 8.April 1992). Die Vorschriften des Paragraph 528, ZPO gelten über Paragraph 78, EO als allgemeine Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (SZ 56/165; SZ 57/42; MietSlg 37.784 ua). Zwar wurde die Änderung des Rechtsmittelausschlusses bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes infolge der Neufassung der Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung nach Artikel römisch vier, Ziffer 116, ZVN 1983 (Fasching ZPR1 Rz 2017; Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985/35; MietSlg 37.781 ua) mit der Neuordnung des Verfahrensrechts zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch die nun geltende Fassung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Artikel römisch zehn, Ziffer 39, WGN 1989) wieder beseitigt und iSd Jud 56 neu die absolute Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung wieder auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751; Fasching ZPR2 Rz 2017).
Da der betreibende Gläubiger jedoch auf Grund eines erstgerichtlichen Beschlusses die Enteignungsentschädigung und auf Grund des zweitinstanzlichen Beschlusses die Rechtsmittelverfahrenskosten hereinzubringen versuchte, ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen, auch wenn die Forderungen aus den verschiedenen Exekutionstiteln in einem einheitlichen Antrag geltend gemacht wurden. Es handelt sich nämlich dann nicht um einen einheitlich zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand. Daraus folgt aber, daß der Beschluß des Rekursgerichtes in seinem die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des Enteignungsentschädigungsbetrages zur Gänze bestätigenden Teil unanfechtbar ist, daß aber dies auch auf die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Rechtsmittelverfahrenskosten von S 3.396,60 zutrifft, weil hier trotz teilweiser Abänderung in Ansehung der Zinsenforderung der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000,- nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989).Da der betreibende Gläubiger jedoch auf Grund eines erstgerichtlichen Beschlusses die Enteignungsentschädigung und auf Grund des zweitinstanzlichen Beschlusses die Rechtsmittelverfahrenskosten hereinzubringen versuchte, ist die Rechtsmittelzulässigkeit jeweils gesondert zu beurteilen, auch wenn die Forderungen aus den verschiedenen Exekutionstiteln in einem einheitlichen Antrag geltend gemacht wurden. Es handelt sich nämlich dann nicht um einen einheitlich zu beurteilenden Entscheidungsgegenstand. Daraus folgt aber, daß der Beschluß des Rekursgerichtes in seinem die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des Enteignungsentschädigungsbetrages zur Gänze bestätigenden Teil unanfechtbar ist, daß aber dies auch auf die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Rechtsmittelverfahrenskosten von S 3.396,60 zutrifft, weil hier trotz teilweiser Abänderung in Ansehung der Zinsenforderung der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000,- nicht übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989).
Der Revisionsrekurs ist also nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist also nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.