Aus der Begründung:
Die Ansicht der Vorinstanzen, die Kläger seien zur Tragung bzw. zum Ersatz der von den Beklagten ausgelegten Vermögenssteuer für das Haus als Fruchtnießer verpflichtet, ist verfehlt.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Vermögenssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I S. 1052, in der zuletzt geltenden Fassung (Gleiche Regelung im § 4 Abs. 1 VermögenssteuerG. 1954 und in den §§ 69 Z. 4 und 77 Abs. 1 Z. 2 BewertungsG. 1955.) (das Vermögenssteuergesetz 1954 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es erst mit 1. Jänner 1955 in Kraft getreten ist) unterliegt das gesamte Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen der Vermögenssteuer, und es sind für die Wertermittlung die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes anzuwenden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Kapitalswert eines Fruchtgenußrechtes vom Wert des Vermögens, hier des Hauses, bei der Wertermittlung des letzteren in Abzug zu bringen ist (§§ 67 Z. 4, 74 Abs. 1 Z. 2 ReichsbewertungsG.). Hat ein Vermögenssteuerpflichtiger es in seiner Vermögenssteuererklärung unterlassen, vom Wert seines Vermögens die im § 74 Abs. 1 ReichsbewertungsG. angeführten Lasten, so insbesondere den Kapitalswert des auf seinem Vermögen haftenden Fruchtgenußrechtes, in Abzug zu bringen, so hat er dies selbst zu vertreten. Ob er sich an das Finanzamt wegen Rückvergütung des zu viel bezahlten Vermögenssteuerbetrages halten kann, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern; jedenfalls besteht kein Rückersatzanspruch gegen den Fruchtnießer wegen der Unterlassung des Abzuges des Kapitalswertes des Fruchtgenußrechtes in der Vermögenssteuererklärung des Eigentümers. Die Vermögenssteuer wird für den Eigentümer und für den Fruchtnießer eines Vermögensobjektes ganz unabhängig voneinander von dem für den einzelnen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt vorgeschrieben. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Kläger als bloße Fruchtnießer zur Entrichtung der Vermögenssteuer der Beklagten nicht verpflichtet sind, auch wenn zum Vermögen derselben ein Haus gehört, an dem sie die Fruchtnießung haben, weshalb die Feststellung des Kapitalswertes des Fruchtgenußrechtes überflüssig ist. Die Feststellung des Kapitalswertes dieses Fruchtgenußrechts ist Sache der Finanzbehörde der Kläger, sobald diese die Vermögenssteuer der Kläger bemißt. Ein zivilrechtlich bedeutsamer Zusammenhang zwischen der Vermögenssteuer der Kläger und jener der Beklagten besteht überhaupt nicht. Eine etwa zuviel gezahlte Vermögenssteuer der Beklagten kann niemals einen Bereicherungsanspruch gegen die Kläger begrunden und umgekehrt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Vermögenssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. römisch eins S. 1052, in der zuletzt geltenden Fassung (Gleiche Regelung im Paragraph 4, Absatz eins, VermögenssteuerG. 1954 und in den Paragraphen 69, Ziffer 4 und 77 Absatz eins, Ziffer 2, BewertungsG. 1955.) (das Vermögenssteuergesetz 1954 ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es erst mit 1. Jänner 1955 in Kraft getreten ist) unterliegt das gesamte Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen der Vermögenssteuer, und es sind für die Wertermittlung die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes anzuwenden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Kapitalswert eines Fruchtgenußrechtes vom Wert des Vermögens, hier des Hauses, bei der Wertermittlung des letzteren in Abzug zu bringen ist (Paragraphen 67, Ziffer 4, 74, Absatz eins, Ziffer 2, ReichsbewertungsG.). Hat ein Vermögenssteuerpflichtiger es in seiner Vermögenssteuererklärung unterlassen, vom Wert seines Vermögens die im Paragraph 74, Absatz eins, ReichsbewertungsG. angeführten Lasten, so insbesondere den Kapitalswert des auf seinem Vermögen haftenden Fruchtgenußrechtes, in Abzug zu bringen, so hat er dies selbst zu vertreten. Ob er sich an das Finanzamt wegen Rückvergütung des zu viel bezahlten Vermögenssteuerbetrages halten kann, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern; jedenfalls besteht kein Rückersatzanspruch gegen den Fruchtnießer wegen der Unterlassung des Abzuges des Kapitalswertes des Fruchtgenußrechtes in der Vermögenssteuererklärung des Eigentümers. Die Vermögenssteuer wird für den Eigentümer und für den Fruchtnießer eines Vermögensobjektes ganz unabhängig voneinander von dem für den einzelnen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt vorgeschrieben. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Kläger als bloße Fruchtnießer zur Entrichtung der Vermögenssteuer der Beklagten nicht verpflichtet sind, auch wenn zum Vermögen derselben ein Haus gehört, an dem sie die Fruchtnießung haben, weshalb die Feststellung des Kapitalswertes des Fruchtgenußrechtes überflüssig ist. Die Feststellung des Kapitalswertes dieses Fruchtgenußrechts ist Sache der Finanzbehörde der Kläger, sobald diese die Vermögenssteuer der Kläger bemißt. Ein zivilrechtlich bedeutsamer Zusammenhang zwischen der Vermögenssteuer der Kläger und jener der Beklagten besteht überhaupt nicht. Eine etwa zuviel gezahlte Vermögenssteuer der Beklagten kann niemals einen Bereicherungsanspruch gegen die Kläger begrunden und umgekehrt.
Das Verfahren ist aber auch im übrigen spruchreif, da die Frage, ob der Hausverwalter als Vollmachtsträger der Kläger mit oder ohne deren Einverständnis bei der Auszahlung des Betrages gehandelt hat, ohne Bedeutung ist. Denn die Kläger haben dadurch, daß sie die Klage gegen die Beklagten richteten, eine allfällige Vollmachtsüberschreitung des Hausverwalters, die darin gelegen wäre, daß er ohne Zustimmung der Kläger den gegenständlichen Betrag an die Beklagten auszahlte und aus einem Irrtum die Zahlung aus den Zinserträgnissen, die gemäß § 511 ABGB. den Klägern gehören, leistete, genehmigt und können daher aus dem Rechtsgrunde des § 1431 ABGB., da der dem Bevollmächtigten unterlaufene Irrtum auch gegenüber dem Vollmachtgeber wirkt, die Herausgabe des Betrages von den Beklagten begehren.Das Verfahren ist aber auch im übrigen spruchreif, da die Frage, ob der Hausverwalter als Vollmachtsträger der Kläger mit oder ohne deren Einverständnis bei der Auszahlung des Betrages gehandelt hat, ohne Bedeutung ist. Denn die Kläger haben dadurch, daß sie die Klage gegen die Beklagten richteten, eine allfällige Vollmachtsüberschreitung des Hausverwalters, die darin gelegen wäre, daß er ohne Zustimmung der Kläger den gegenständlichen Betrag an die Beklagten auszahlte und aus einem Irrtum die Zahlung aus den Zinserträgnissen, die gemäß Paragraph 511, ABGB. den Klägern gehören, leistete, genehmigt und können daher aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 1431, ABGB., da der dem Bevollmächtigten unterlaufene Irrtum auch gegenüber dem Vollmachtgeber wirkt, die Herausgabe des Betrages von den Beklagten begehren.
Da somit das Verfahren einer Ergänzung nicht mehr bedarf, um über den geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können, erfolgte die Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles durch das Berufungsgericht zu Unrecht; dieses hätte vielmehr bereits auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse in der Sache selbst zu entscheiden gehabt.