1.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO:1.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO:
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Beklagte in der Unterlassung einer Einholung eines Tragzeitund Reifegutachtens und eines Gutachtens in Richtung Gravidität der Mutter im Zeitpunkt der Beiwohnung, wobei er auf die späte Einbringung der Vaterschaftsklage hinweist und anführt, daß nur ein einziger Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und über das Intimleben der Mutter ziemliche Unklarheit herrsche. Des weiteren rügt der Beklagte auch, daß zur Unterhaltshöhe nicht alle beantragten Beweismittel aufgenommen worden seien. Weil das Vaterschaftsverfahren gem. Art.V Z 5 UeKindG von der Offizialmaxime beherrscht wird, kann die Mängelrüge, mit der der Beklagte ins Treffen führt, die Vorinstanzen hätten kein Tragzeitund Überschwängerungsgutachten eingeholt, auch noch im Revisionsverfahren erhoben werden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend angeführt hat, erfordert aber der Untersuchungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht, daß immer sämtliche nur erdenklichen Beweise aufgenommen werden müssen. Die Unterlassung der Durchführung weiterer Beweise ist vielmehr nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens überschritten wurden (EFSlg. 33.589, 34.524, 34.525, 40.832, 40.833, 41.781, 43.308).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Beklagte in der Unterlassung einer Einholung eines Tragzeitund Reifegutachtens und eines Gutachtens in Richtung Gravidität der Mutter im Zeitpunkt der Beiwohnung, wobei er auf die späte Einbringung der Vaterschaftsklage hinweist und anführt, daß nur ein einziger Geschlechtsverkehr stattgefunden habe und über das Intimleben der Mutter ziemliche Unklarheit herrsche. Des weiteren rügt der Beklagte auch, daß zur Unterhaltshöhe nicht alle beantragten Beweismittel aufgenommen worden seien. Weil das Vaterschaftsverfahren gem. Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG von der Offizialmaxime beherrscht wird, kann die Mängelrüge, mit der der Beklagte ins Treffen führt, die Vorinstanzen hätten kein Tragzeitund Überschwängerungsgutachten eingeholt, auch noch im Revisionsverfahren erhoben werden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend angeführt hat, erfordert aber der Untersuchungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht, daß immer sämtliche nur erdenklichen Beweise aufgenommen werden müssen. Die Unterlassung der Durchführung weiterer Beweise ist vielmehr nur dann ein Verfahrensmangel, wenn die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens überschritten wurden (EFSlg. 33.589, 34.524, 34.525, 40.832, 40.833, 41.781, 43.308).
Auch wenn sich der Beklagte in einem Beweisnotstand befindet und wegen der späten Inanspruchnahme als Vater und der drohenden Ersatzpflicht gegenüber dem bisher als Vater geltenden Mann vor schwierigen finanziellen Problemen steht, sind im Sinne dieser Judikatur trotzdem nicht etwa schlechthin immer alle nur möglichen Beweise aufzunehmen. Es kommen vielmehr nur Beweise in Frage, in denen zumindest irgend ein Anhaltspunkt dafür spricht, daß eine Chance für einen Vaterschaftsausschluß gegeben ist. Zweifellos sind grundsätzlich auch Tragzeitgutachten geeignet, die Nichtvaterschaft des als unehelicher Vater in Anspruch genommenen Mannes nachzuweisen (so die in der Revision zitierte Entscheidung EFSlg. 9.809, ebenso EFSlg. 33.583, 38.346, 40.828). Und gleiches gilt auch für ein Überschwängerungsgutachten. Aber fürein Tragzeitgutachten ist nur dann Raum, wenn der genaue Zeitpunkt der Beiwohnung feststeht. Im vorliegenden Fall war der Geschlechtsverkehr des Beklagten "in Jänner 1964" und am 2.Oktober 1964 wurde die klagende Partei geboren. Ein Verkehr am 1.Jänner 1964 würde daher bei einem überreifen Kind und ein Verkehr am 31.Jänner 1964 bei einer Frühgeburt keinen Ausschluß ergeben. Und für einen Mehrverkehr (außer dem ausgeschlossenen Johann B) gibt es keine Anhaltspunkte und daher auch nicht für eine im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs des Beklagten schon bestehende Schwangerschaft. Berücksichtigt man darüber hinaus den hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, der auf Grund der Blutmerkmale und der erbbiologisch-anthropologischen Untersuchung für die Vaterschaft des Beklagten spricht, so kann in der Unterlassung der angeführten Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel erblickt werden. Mit Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof auch im Rahmen einer zulässigen Revision nicht zu befassen (EFSlg. 44.075 u.a.), was auch für die Erhebung einer Mängelrüge gilt (EFSlg. 44.076).
2.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs.1 Z 4 ZPO:2.) Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO:
In der Rechtsrüge wiederholt der Beklagte zur Frage der Vaterschaft nur die Mängelrüge, weshalb auf das oben Gesagte zu verweisen ist.
Zur Frage der Unterhaltshöhe macht der Beklagte nur eine Fehlbeurteilung hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit und der Selbsterhaltungsfähigkeit der klagenden Partei geltend, worauf aber im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung
gem. § 502 Abs.1 Z 1 ZPO nicht eingegangen werden kann, weil beide Fragen zum Komplex der Unterhaltsbemessung gehören (EFSlg. 44.077, 44.091 u.a.).gem. Paragraph 502, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht eingegangen werden kann, weil beide Fragen zum Komplex der Unterhaltsbemessung gehören (EFSlg. 44.077, 44.091 u.a.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.