Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0042954×

Rechtssatz RS0042954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042954

Geschäftszahl

3Ob580/85

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Norm

FamRAnglV §6 Abs1
UeKindG ArtV Z5
ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

Auch wenn sich der Beklagte in einem Beweisnotstand befindet und wegen der späteren Inanspruchnahme als Vater und der drohenden Ersatzpflicht gegenüber dem bisher als Vater geltenden Mann vor schwierigen finanziellen Problemen steht, sind trotzdem nicht etwa schlechthin immer alle nur möglichen Beweise aufzunehmen. Es kommen vielmehr nur Beweise in Frage, in denen zumindest irgend ein Anhaltspunkt dafür spricht, daß eine Chance für einen Vaterschaftsausschluß gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 580/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 580/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042954

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0030OB00580_8500000_001