Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 14. 4. 1972 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt die Ehe geschlossen. Es handelt sich seitens der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden nur Klägerin genannt) um die zweite, seitens des Beklagten und Widerklägers (im Folgenden nur Beklagter genannt) um die erste Ehe. Beide Ehegatten sind römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses und besitzen sowohl die österreichische, als auch die australische Staatsbürgerschaft; die Klägerin war vor der Eheschließung tschechoslowakische Staatsbürgerin. Auch der Beklagte war ursprünglich tschechoslowakischer Staatsbürger; er ist 1964 nach Österreich geflüchtet und 1966 nach Australien (Sidney) ausgewandert. Die Eheschließung erfolgte während eines eineinhalbjährigen Aufenthalts des Beklagten in Österreich. Die Klägerin folgte dem Beklagten wenige Wochen nach der Eheschließung nach Australien, wo am 16. 10. 1972 der Sohn der Streitteile, G***** P*****, geboren wurde. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile befand sich (seit 1977) in Wien.
Mit der am 7. 2. 1983 eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten und bringt vor, der Beklagte gehe seine eigenen Wege. Er komme abends spät, Freitags meist erst nachts, betrunken nach Hause, beschimpfe die Klägerin, verbringe seine Freizeit allein und lehne es ab, gemeinsam mit der Klägerin und dem ehelichen Sohn der Streitteile etwas zu unternehmen; er habe erklärt, es sei ihm egal, was mit der Klägerin und dem Kind geschehe. Der Beklagte sei lieblos, es sei seit Jahren nicht mehr zu einem ehelichen Verkehr gekommen. Der Beklagte verletze auch seine Unterhaltspflicht; er gebe der Klägerin kein Taschengeld und stelle ihr immer erst nach wiederholten Aufforderungen ein - karg bemessenes - Wirtschaftsgeld zur Verfügung. Kurz nach der Geburt des Kindes im Jahr 1972 und ein weiteres Mal im Jahr 1981 sei der Beklagte gegen die Klägerin tätlich geworden; im März 1983 habe er sie und das Kind mit dem Umbringen bedroht. Der Beklagte habe auch ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und habe, während die Klägerin bei ihren Eltern in der CSSR gewesen sei, Frauen in der Ehewohnung empfangen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und begehrt seinerseits mit der am 16. 3. 1983 eingelangten Widerklage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin. Die Klägerin habe ihre eheliche Beistandspflicht dadurch verletzt, dass sie es abgelehnt habe, dem Beklagten beim Betrieb seiner Schweinefarm in Australien zu helfen, und auch nicht auf andere Weise versucht habe, etwas zu verdienen. Die Klägerin habe den Beklagten schon im Jahr 1973 grundlos verlassen und sei gemeinsam mit dem Kind nach Europa zurückgekehrt. Obwohl die Klägerin angekündigt habe, sie werde nur einige Monate in Europa bleiben, sei sie ungeachtet wiederholter Bitten des Beklagten erst nach 1 1/2 Jahren nach Australien zurückgekommen. Drei Jahre später sei die Klägerin neuerlich mit dem Kind zu ihren Eltern in die CSSR gereist und ungeachtet ihrer Zusage, bald zurückzukehren, erst 6 Monate später ohne das Kind wiedergekommen; sie sei nach einigen Monaten abermals nach Europa geflogen und habe erklärt, nicht mehr zurückzukommen, sondern in Wien zu bleiben. Die Klägerin habe damit den Beklagten, der sehr an seinem Kind gehangen sei, genötigt, seine Farm - mit Verlust - zu verkaufen, ebenfalls nach Wien zu übersiedeln und sich hier eine neue Existenz aufzubauen. In der Folge habe die Klägerin mehrmals, jeweils nur für kurze Zeit, gearbeitet; gegen den Willen des Beklagten habe sie jedoch wiederholt kostspielige Auslandsreisen, unter anderem auch in die USA, unternommen. Die Klägerin sei an der Person des Beklagten überhaupt nicht interessiert, sondern nur darauf bedacht, ihn auszunützen. Sie strebe aus der Ehe und verweigere seit längerer Zeit die ehelichen Beziehungen, gehe ihre eigenen Wege und schließe sich vom Beklagten ab. Im Jahr 1981 habe die Klägerin mit einem G***** U***** Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Klägerin habe, auch dritten Personen gegenüber, immer wieder zu verstehen gegeben, dass sie der Standesunterschied zwischen ihr als Lehrerin und dem Beklagten, einem Schweinezüchter, störe. Im Herbst 1982 habe sie den Beklagten aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgewiesen, sein Bett in einem anderen Raum vorbereitet und das Kind zu sich genommen; Ersuchen des Beklagten, die frühere Ordnung wiederherzustellen, habe die Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Übermaß Alkohol getrunken; sie habe die Wirtschaftsführung vernachlässigt, dem Beklagten kein Frühstück gegeben und das Abendessen nur nach besonderen Vorhalten vorbereitet. Im Juli 1983 habe die Klägerin die eheliche Wohnung grundlos verlassen und fast sämtliche Einrichtungsgegenstände mitgenommen.
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe aus und stellte fest, dass das Verschulden beide Parteien zu gleichen Teilen treffe. Es traf folgende Feststellungen:
Noch bevor der Sohn der Streitteile ein Jahr alt war, kam es in Australien zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, weil der Beklagte die Klägerin berufsbedingt allein mit dem Kind in der Wohnung ließ und häufig erst nachts nach Hause kam, weil er auf seiner Schweinefarm sehr viel zu tun hatte. Auslösend für den ersten Streit, in dessen Verlauf der Beklagte die Klägerin verprügelte und kurze Zeit aus der Wohnung aussperrte, war, dass die Klägerin nicht mehr bereit war, auch für den Bruder des Beklagten zu kochen.
Die Klägerin kehrte mit dem Kind zu ihren Eltern in die CSSR zurück und blieb dort 1 1/2 Jahre. Der Beklagte bat sie wiederholt, zu ihm zurückzukehren, zumal er sie auf der Farm dringend benötigte, und erklärte, dass er einsehe, Fehler gemacht zu haben.
Die Streitteile lebten nun 3 Jahre lang in Sidney zusammen; ihre wirtschaftlichen Verhältnisse besserten sich erheblich. Der Klägerin oblag die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes, während der Beklagte berufsbedingt überwiegend abwesend war, während seiner Anwesenheit zu Hause aber alkoholische Getränke konsumierte.
Die Klägerin fühlte sich einsam und unausgefüllt und begann in dieser Situation über die Maßen dem Alkohol zuzusprechen. Überdies erkrankte sie an einer Pilzinfektion im Genitalbereich, wozu sie die ärztliche Erklärung erhielt, dass dieses Leiden sich nur in einem trockeneren, kühleren Klima heilen lassen werde.
1977 besuchte die Klägerin mit dem Kind wieder ihre Familie in der CSSR, diesmal bereits in der Absicht, nicht mehr für dauernd nach Australien zurückzukehren. Nach 6 Monaten kehrte die Klägerin ohne den gemeinsamen Sohn nach Australien zurück und stellte den Beklagten vor die Entscheidung, entweder allein in Australien zu bleiben oder mit ihr und dem Kind in Wien zu leben. Nach anfänglicher Ablehnung, weil er sich in Australien eine Existenz geschaffen und Vermögen erworben hatte, entschloss sich der Beklagte doch, den Wohnsitz nach Wien zu verlegen.
Seit 1978 ist der Beklagte als Kraftfahrer bei der Fa S***** beschäftigt, bei der er zuletzt ohne Familienbeihilfe - diese wird von der Klägerin bezogen -, jedoch mit Diäten, 12.903,30 S verdiente. Die Sonderzahlungen betragen jährlich etwa 14.000 S. Der Beklagte bezieht darüber hinaus jährlich etwa 50.000 S durch Mieteinnahmen aus seinem australischen Liegenschaftsvermögen. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten beträgt ohne Diäten etwa 15.800 S. Davon leistet der Beklagte 2.000 S an Unterhalt für das 11-jährige Kind, dies jedoch erst seit dem Auszug der Klägerin anfangs Juni 1983. Zur Zeit der aufrechten ehelichen Gemeinschaft trug der Beklagte alle festen Haushaltskosten, bezahlte Großeinkäufe, die die Streitteile gemeinsam durchführten, und leistete ein wöchentliches Wirtschaftsgeld von zuletzt 1.200 S.
Auch die Klägerin war in Österreich vorübergehend berufstätig, und zwar 1978 vier Monate lang als Schuhverkäuferin, 1979 und 1980 insgesamt sieben Monate lang bei der PSK-Bank und 1981 ein halbes Jahr lang halbtags bei der Fa H*****. Diesen Arbeitsplatz gab die Klägerin auf, weil es ein starkes Konkurrenzverhältnis zu einem jüngeren Mitarbeiter gab und sie überdies aufgefordert wurde, ganztags zu arbeiten, was sie des Kindes und der ohnedies großen nervlichen Belastung wegen ablehnte. Seither beschränkte sich die Klägerin auf die Haushaltsführung.
Zu Hause trank die Klägerin übermäßig und war häufig alkoholisiert; außerdem litt sie an Depressionen, sodass sie sich im November 1980 in ärztliche Behandlung begab. Da sie auch beschlossen hatte, nicht mehr zu trinken, verlief die Behandlung wegen der Alkoholabhängigkeit und der Depressionen erfolgreich; seit Anfang 1983 lebt die Klägerin abstinent. Auch der Beklagte hatte abends ab und zu Bier oder Wein getrunken und war leicht alkoholisiert, sodass er oft nach dem Essen bei Tisch einschlief.
Aus nichtigen Anlässen kam es zwischen den Streitteilen insbesondere seit 1980 häufig zu Streitigkeiten mit Beschimpfungen, jedoch ohne Misshandlungen. Im Jahr 1981 hielt der Beklagte die Klägerin, die erheblich alkoholisiert war, gewaltsam mit dem Kopf unter die Brause bei der Badewanne, um sie wieder zu ernüchtern.
Der Beklagte hielt der Klägerin wiederholt vor, dass sie den Haushalt nicht ordentliche führe, was zur Zeit der Alkoholabhängigkeit der Klägerin auch oft berechtigt war. Die Klägerin versäumte es insbesondere wiederholt, den Sohn, als er noch den Kindergarten besuchte, von dort abzuholen. Häufig bereitete die Klägerin dem Beklagten auch kein Frühstück und lehnte es ab, die Wochenenden gemeinsam mit ihm zu verbringen.
Andererseits unternahm die Klägerin, ohne das Einverständnis des Beklagten zu suchen, Reisen in die CSSR und in die USA. Nach der Rückkehr aus der USA im Jahr 1982 lehnte sie es ab, beim Beklagten zu bleiben und fuhr schon nach zwei Tagen in die CSSR zu ihren Verwandten.
Die Streitteile lebten sich dadurch auseinander. Sie sprachen und stritten auch nicht mehr miteinander. Der letzte eheliche Verkehr fand vor der USA-Reise im Jahr 1982 statt.
Über Vorhalte der Klägerin dem Beklagten gegenüber, wie die Ehe weitergehen sollte, antwortete er, es sei ihm alles egal, sie solle sich einen Geliebten nehmen. Der Beklagte verlor jedes Interesse an einer Fortsetzung der Ehe, lehnte es ab, die Wochenenden mit der Klägerin und dem Kind zu verbringen und verschlief die freien Tage zu Hause, sodass die Klägerin mit dem Kind häufig allein wegging. Während die Klägerin im Ausland war, erhielt der Beklagte öfter Damenbesuch, ohne dass dazu näheres festgestellt werden kann. Im Herbst 1982 bereitete die Klägerin dem Beklagten in dem neben dem Schlafzimmer liegenden Raum ein Bett und ließ den Sohn im Schlafzimmer schlafen. Ein gemeinsames Schlafen mit dem Beklagten lehnte die Klägerin ab.
Anfangs März 1983 kam es wegen einiger Erlagscheine, die der Beklagte nicht dort vorfand, wo er sie vorfinden zu müssen glaubte, zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin anschrie, dass er sie einmal umbringen werde, wenn sie die Erlagscheine nicht dort liegen lasse, wo sie gewesen waren.
Die Klägerin verließ danach die Wohnung und zog mit dem Kind in das „Frauenhaus“ des Vereins „Soziale Hilfe für gefährdete Frauen und ihre Kinder“, wo sie vom 11. 3. bis zum 5. 7. 1983 wohnte. Danach nahm die Klägerin einen Hausbesorgerposten an. Sie bezog eine etwa 50 m² große Hausbesorgerwohnung und verdient monatlich etwa 3.200 S netto.
Nach dem Verlassen der Ehewohnung und die Übersiedlung in die Hausbesorgerwohnung entnahm die Klägerin der ehelichen Wohnung die Kinderzimmereinrichtung, einen Kristallluster, sowie Fernsehgerät, Nähmaschine, Bügeleisen, Geschirr und Wäsche.
Intime Beziehungen der Klägerin zu anderen Männern können nicht festgestellt werden.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass dem Beklagten als Eheverfehlung die Verletzung der Unterhaltspflicht anzulasten sei, da unter Berücksichtigung seiner durchschnittlichen monatlichen Einkünfte von 15.800 S die Zurverfügungstellung eines Wirtschaftsgeldes von 1.200 S wöchentlich für eine dreiköpfige Familie nicht ausreichend sei. Der Beklagte habe überdies die Klägerin massiv und wiederholt mit dem Umbringen bedroht, sodass das Verlassen der ehelichen Wohnung durch sie zu Recht erfolgt sei. Die Unterlassung der Unterhaltsleistung nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stelle ebenfalls eine schwere Eheverfehlung dar. Dem Beklagten sei darüber hinaus vorzuwerfen, dass er die Freizeitgestaltung mit der Klägerin und dem Kind abgelehnt habe, auch für das Kind nur unzureichend Unterhalt geleistet und wiederholt Alkohol konsumiert habe. Auch die Klägerin trage ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, da sie übermäßig Alkohol konsumiert, die Haushaltsführung vernachlässigt und sich streitsüchtig verhalten habe. Der Klägerin sei auch vorzuwerfen, dass sie häufig lang dauernde teure Reisen allein unternommen und kompromisslos darauf bestanden habe, Australien zu verlassen, und den Beklagten dadurch veranlasst habe, seine dort aufgebaute Existenz aufzugeben. Wohl erschienen auf beiden Seiten die in den letzten sechs Monaten vor der Klageeinbringung gesetzten Eheverfehlungen nicht besonders gravierend, doch hätten sie im Zusammenhang mit dem früheren Verhalten der Streitteile die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt, sodass beiden Scheidungsbegehren Berechtigung zukomme, wobei das Verschulden beider Teile gleich zu bewerten sei.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen nicht Folge. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Beide Ehegatten hätten sowohl am Entstehen der Zerrüttung, als auch am endgültigen Zerbrechen der Ehe ein Verschulden zu tragen. Umstände, die die Annahme des Überwiegens des Verschuldens eines Teils rechtfertigen würden, lägen nicht vor.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als damit ihrer Berufung gegen den Verschuldensausspruch des Erstgerichts nicht Folge gegeben wurde. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das alleinige, zumindest aber das überwiegende Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.