Aus den Entscheidungsgründen:
Durch die in der Klage gegebene Sachverhaltsschilderung erscheint allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hinreichend konkretisiert, worin nach dem Inhalt der von der Beklagten erstatteten Strafanzeige ein betrügerisches Vorgehen des Klägers erblickt wird. Überdies wurde auf den bezüglichen Strafakt 11 Vr 1587/53 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ausdrücklich verwiesen. Nach den vom Erstgericht aus dem Strafakt getroffenen Feststellungen ist aber die von der Beklagten mitgeteilte unwahre Tatsache nicht, wie das Berufungsgericht vermeint, in dem in der Anzeige ausgesprochenen Betrugsverdacht zu erblicken, sondern in der nach dem eindeutigen Inhalt der Anzeige erkennbaren Behauptung, daß die Rückzahlung des Betrages von 8000 S in monatlichen Raten von 150 S von der Beklagten nach Fertigstellung der Wohnung versprochen, die Fertigstellung der Wohnung aber gar nicht mehr in Angriff genommen wurde, so daß die Beklagte durch die Vorgabe, die Wohnung fertigzustellen, vom Kläger in Irrtum geführt worden sei. Wenngleich nach dem Inhalt der Anzeige ein betrügerisches Vorgehen des Klägers nur verdachtsweise behauptet wird, so reicht dies zur Herstellung des Tatbestandes des § 1330 Abs. 2 ABGB. völlig hin, da es sich nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht nur um eine feststehend behauptete Tatsache handeln muß, sondern, wie sich aus dem letzten Satz ergibt, jede Mitteilung darunter fällt, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in Form einer Vermutung ausgesprochen wird. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle (vgl. ZBl. 1927, Nr. 319). Da es sich jedoch bei der Anzeigenerstattung der Beklagten um eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, sohin nicht um eine Verbreitung von kreditschädigenden Tatsachen im Sinne des ersten Satzes des 2. Absatzes des § 1330 ABGB. handelt, erscheint das nur in diesen Fällen vorgesehene Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung gesetzlich nicht begrundet. Aber auch das Begehren, die kreditschädigende Äußerung künftig zu unterlassen, könnte im Falle einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Dies muß aber nach der Sachlage dann als ausgeschlossen gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Strafanzeige erstattet wurde, daher die nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung an eine Behörde ergangen ist, die dieser zum Anlaß obrigkeitlicher Untersuchung gegen den Angezeigten gedient hat, das hierüber eingeleitete Strafverfahren jedoch gemäß § 90 StPO. eingestellt wurde. Der Kläger könnte daher nur bei Nachweis wirklichen Schadens oder entgangenen Gewinnes gemäß § 1330 Abs. 1 ABGB Ersatz fordern.Durch die in der Klage gegebene Sachverhaltsschilderung erscheint allerdings entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hinreichend konkretisiert, worin nach dem Inhalt der von der Beklagten erstatteten Strafanzeige ein betrügerisches Vorgehen des Klägers erblickt wird. Überdies wurde auf den bezüglichen Strafakt 11 römisch fünf r 1587/53 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ausdrücklich verwiesen. Nach den vom Erstgericht aus dem Strafakt getroffenen Feststellungen ist aber die von der Beklagten mitgeteilte unwahre Tatsache nicht, wie das Berufungsgericht vermeint, in dem in der Anzeige ausgesprochenen Betrugsverdacht zu erblicken, sondern in der nach dem eindeutigen Inhalt der Anzeige erkennbaren Behauptung, daß die Rückzahlung des Betrages von 8000 S in monatlichen Raten von 150 S von der Beklagten nach Fertigstellung der Wohnung versprochen, die Fertigstellung der Wohnung aber gar nicht mehr in Angriff genommen wurde, so daß die Beklagte durch die Vorgabe, die Wohnung fertigzustellen, vom Kläger in Irrtum geführt worden sei. Wenngleich nach dem Inhalt der Anzeige ein betrügerisches Vorgehen des Klägers nur verdachtsweise behauptet wird, so reicht dies zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. völlig hin, da es sich nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht nur um eine feststehend behauptete Tatsache handeln muß, sondern, wie sich aus dem letzten Satz ergibt, jede Mitteilung darunter fällt, die dem anderen schaden kann, auch wenn sie in Form einer Vermutung ausgesprochen wird. Nur unbestimmte Verdächtigungen allgemeiner Art fallen nicht unter diese Gesetzesstelle vergleiche ZBl. 1927, Nr. 319). Da es sich jedoch bei der Anzeigenerstattung der Beklagten um eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, sohin nicht um eine Verbreitung von kreditschädigenden Tatsachen im Sinne des ersten Satzes des 2. Absatzes des Paragraph 1330, ABGB. handelt, erscheint das nur in diesen Fällen vorgesehene Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung gesetzlich nicht begrundet. Aber auch das Begehren, die kreditschädigende Äußerung künftig zu unterlassen, könnte im Falle einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Dies muß aber nach der Sachlage dann als ausgeschlossen gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Strafanzeige erstattet wurde, daher die nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung an eine Behörde ergangen ist, die dieser zum Anlaß obrigkeitlicher Untersuchung gegen den Angezeigten gedient hat, das hierüber eingeleitete Strafverfahren jedoch gemäß Paragraph 90, StPO. eingestellt wurde. Der Kläger könnte daher nur bei Nachweis wirklichen Schadens oder entgangenen Gewinnes gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB Ersatz fordern.