Die Revision des Klägers ist zwar entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei hat die Problematik der Rechtsstellung der Beklagten schon bei der Formulierung der Kündigung zum Ausdruck gebracht. Es ist ein Unterschied, ob der Beklagten eine Liegenschaft oder ein Unternehmen in Bestand gegeben wurde oder ob ihr nur das "Recht der Bewirtschaftung" einer Liegenschaft, richtiger, das Recht der Mitbewirtschaftung, überlassen wurde oder "Unternehmensrechte", richtiger wieder nur Beteiligungsrechte an einem von mehreren Personen gemeinsam betriebenen Unternehmen, eingeräumt wurden. Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Miteigentümer Hans F. und Herbert G. im Jahr 1979 ihre Liegenschaft und ihr Unternehmen entweder der Beklagten als Alleinbestandnehmerin überlassen hätten oder aber als Miteigentümergemeinschaft mit einem der beiden Miteigentümer (Herbert G.) und der Beklagten als Mitbestandnehmern einen Bestandvertrag abgeschlossen hätten, liegen nicht vor. Es ist auch nicht der Fall gegeben, daß einem der beiden Miteigentümer (Hans F.) der Alleingebrauch an der Liegenschaft zustand und er damit auch in Vertretung des anderen Miteigentümers ohne dessen Mitwirkung, aber ihn bindend, einen Bestandvertrag abschließen konnte. Selbst wenn einer dieser Fälle vorläge, wäre aber der Kläger als bloßer Hälfteeigentümer nicht legitimiert, allein zu kündigen. An bloß ideellen Anteilen einer Liegenschaft kann hingegen kein Bestandverhältnis begründet werden (MietSlg 7.640, 7.641, 26.049; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu §§ 1092-1094). Eben dies gilt auch für den bloß ideellen Miteigentumsanteil an einem Unternehmen (weshalb die Formulierung von Fasching in ZPO-Kommentar IV 633, es könne zwar ein Teil einer unbeweglichen Sache, nicht aber der Teil, gemeint der ideelle Teil, eines Unternehmens in Bestand gegeben werden, durchaus verständlich ist). Der Miteigentümer einer Liegenschaft oder eines Unternehmens kann zwar über seinen Anteil und dessen Ertrag frei verfügen, aber er kann den Anteil nicht mit einem solchen Recht belasten, dessen Ausübung eine "reale Sache" erfordert, wie dies bei der Einräumung von Bestandrechten oder solchen Dienstbarkeiten, die nach ihrer Beschaffenheit ein reales körperliches Substrat voraussetzen, der Fall wäre (Klang in Klang2 III, 1095; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 829 mwN). Die in der Revision zitierte Entscheidung EvBl 1979/93 sagt zum vorliegenden Problem nichts anderes.Die klagende Partei hat die Problematik der Rechtsstellung der Beklagten schon bei der Formulierung der Kündigung zum Ausdruck gebracht. Es ist ein Unterschied, ob der Beklagten eine Liegenschaft oder ein Unternehmen in Bestand gegeben wurde oder ob ihr nur das "Recht der Bewirtschaftung" einer Liegenschaft, richtiger, das Recht der Mitbewirtschaftung, überlassen wurde oder "Unternehmensrechte", richtiger wieder nur Beteiligungsrechte an einem von mehreren Personen gemeinsam betriebenen Unternehmen, eingeräumt wurden. Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Miteigentümer Hans F. und Herbert G. im Jahr 1979 ihre Liegenschaft und ihr Unternehmen entweder der Beklagten als Alleinbestandnehmerin überlassen hätten oder aber als Miteigentümergemeinschaft mit einem der beiden Miteigentümer (Herbert G.) und der Beklagten als Mitbestandnehmern einen Bestandvertrag abgeschlossen hätten, liegen nicht vor. Es ist auch nicht der Fall gegeben, daß einem der beiden Miteigentümer (Hans F.) der Alleingebrauch an der Liegenschaft zustand und er damit auch in Vertretung des anderen Miteigentümers ohne dessen Mitwirkung, aber ihn bindend, einen Bestandvertrag abschließen konnte. Selbst wenn einer dieser Fälle vorläge, wäre aber der Kläger als bloßer Hälfteeigentümer nicht legitimiert, allein zu kündigen. An bloß ideellen Anteilen einer Liegenschaft kann hingegen kein Bestandverhältnis begründet werden (MietSlg 7.640, 7.641, 26.049; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 13 zu Paragraphen 1092 -, 1094,). Eben dies gilt auch für den bloß ideellen Miteigentumsanteil an einem Unternehmen (weshalb die Formulierung von Fasching in ZPO-Kommentar römisch vier 633, es könne zwar ein Teil einer unbeweglichen Sache, nicht aber der Teil, gemeint der ideelle Teil, eines Unternehmens in Bestand gegeben werden, durchaus verständlich ist). Der Miteigentümer einer Liegenschaft oder eines Unternehmens kann zwar über seinen Anteil und dessen Ertrag frei verfügen, aber er kann den Anteil nicht mit einem solchen Recht belasten, dessen Ausübung eine "reale Sache" erfordert, wie dies bei der Einräumung von Bestandrechten oder solchen Dienstbarkeiten, die nach ihrer Beschaffenheit ein reales körperliches Substrat voraussetzen, der Fall wäre (Klang in Klang2 römisch drei, 1095; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 829, mwN). Die in der Revision zitierte Entscheidung EvBl 1979/93 sagt zum vorliegenden Problem nichts anderes.
Eine gerichtliche Aufkündigung setzt aber das Bestehen eines Bestandverhältnisses im Sinne des § 560 Abs 1 ZPO voraus (MietSlg 35.819, 35.820).Eine gerichtliche Aufkündigung setzt aber das Bestehen eines Bestandverhältnisses im Sinne des Paragraph 560, Absatz eins, ZPO voraus (MietSlg 35.819, 35.820).
Die materielle Rechtskraft des Vorprozesses würde nur bei einer Identität des Anspruchs oder einer zwingenden Präjudizialität des dort geprüften Rechtsverhältnisses wirken (Fasching, ZPR Rz 1513, 1518). Klagsgegenstand des Vorprozesses war aber nur, ob zwischen den Streitteilen eine bloß prekaristische Gebrauchsüberlassung besteht. An die vom Erstgericht des Vorprozesses vertretene Rechtsansicht, wegen der erwiesenen Entgeltsleistung liege ein Pachtvertrag vor, besteht hingegen keine Bindung (ähnlich JBl 1984, 489).
Ob zwischen Hans F. und der Beklagten seinerzeit konkludent ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, ob sich Hans F. und die Beklagte oder allenfalls nur die Beklagte allein in Form einer Unterbeteiligung (siehe dazu Wahle in Klang2 V 600) mit Herbert G. zu einer weiteren Gesellschaft zusammengeschlossen haben, und wie diese Rechtsbeziehungen durch den Übergang des Hälfteeigentums an der Liegenschaft von Hans F. auf den Kläger allenfalls umgestaltet wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu erörtern. Solange die gesellschaftsrechtliche Verfangenheit der Liegenschaftshälfte des Klägers nicht beendet wurde (Kündigung der Gesellschaft, Durchführung der Auseinandersetzung), ist die Beklagte weder titellose Mitbenützerin der R-Hütte im Sinne der Behauptungen des Vorprozesses noch Bestandnehmerin des Klägers im Sinne der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten gerichtlichen Kündigung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Ob zwischen Hans F. und der Beklagten seinerzeit konkludent ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, ob sich Hans F. und die Beklagte oder allenfalls nur die Beklagte allein in Form einer Unterbeteiligung (siehe dazu Wahle in Klang2 römisch fünf 600) mit Herbert G. zu einer weiteren Gesellschaft zusammengeschlossen haben, und wie diese Rechtsbeziehungen durch den Übergang des Hälfteeigentums an der Liegenschaft von Hans F. auf den Kläger allenfalls umgestaltet wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu erörtern. Solange die gesellschaftsrechtliche Verfangenheit der Liegenschaftshälfte des Klägers nicht beendet wurde (Kündigung der Gesellschaft, Durchführung der Auseinandersetzung), ist die Beklagte weder titellose Mitbenützerin der R-Hütte im Sinne der Behauptungen des Vorprozesses noch Bestandnehmerin des Klägers im Sinne der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten gerichtlichen Kündigung. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.