Aus der Begründung:
Der Wirkungskreis der Mietkommissionen ist auf die im Mietengesetz und einigen Nebengesetzen, wie § 3 der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume in der Ostmark vom 5. September 1939, DRGBl. I, S. 1671, § 2 Wohnungseigentumsgesetz und § 14 Wohnhauswiederaufbaugesetz angeführten Entscheidungen beschränkt. Der Umstand, daß die Mietkommission gemäß § 26 MietG. auch über die Zulässigkeit des vom Vermieter begehrten Mietzinses nach den §§ 2 und 16 MietG. zu entscheiden hat, soweit es sich um die Miete von Räumen handelt, die den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen über die Mietzinsbildung unterworfen sind, steht der Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht im Wege, wenn der Vermieter behauptet, es handle sich um einen Bestandgegenstand, auf den das Mietengesetz überhaupt nicht anwendbar ist oder der nicht den Bestimmungen der §§ 2 ff. über die Mietzinsbildung unterliegt. Eine Entscheidung darüber, ob ein Bestandgegenstand den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Mietkommission könnte über diese Frage lediglich als Vorfrage entscheiden (SZ. IX/187, SZ. XVIII/166 und die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung; 1 Ob 624/50, MietSlg., II, Nr. 1293). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die vorliegende Feststellungsklage wird unter anderem auch von den Entscheidungen ZBl. 1934, Nr. 190, 1935, Nr. 387, und RZ. 1936, S. 287, bejaht. Die Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS. Wien als Beschwerdeinstanz in Mietkommissionssachen verneint sogar in letzter Zeit die Frage, ob die Mietkommission berechtigt sei, über die Vorfrage der Mieterschutzfreiheit selbst zu entscheiden, und vertritt die Ansicht, daß für den Fall, als es strittig sein sollte, ob das Bestandverhältnis den Mietzinsbestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, das Verfahren von der Mietkommission zu unterbrechen sei und die Parteien wegen Einbringung einer Feststellungsklage auf den Rechtsweg zu verweisen seien. Aber auch dann, wenn man der Mietkommission die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Frage als Vorfrage einräumen wollte, könnte diese Entscheidung der Mietkommission über die erwähnte Vorfrage niemals eine Rechtskraftwirkung gegenüber einer Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten ausüben. Die Mietkommission hat im vorliegenden Falle über ein anderes Begehren entschieden, als dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie hat lediglich ausgesprochen, daß sie zur Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung des Mietzinses zuständig sei, mit dem allein sie sich zu befassen hatte. Mit der vorliegenden Klage wird aber die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis nicht den Mietzinsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliege, es fehlt somit die Nämlichkeit des Begehrens, weshalb die Rechtskraft der Entscheidung der Mietkommission über ihre Zuständigkeit der Geltendmachung des Feststellungsanspruches nicht entgegensteht.Der Wirkungskreis der Mietkommissionen ist auf die im Mietengesetz und einigen Nebengesetzen, wie Paragraph 3, der Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume in der Ostmark vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins, S. 1671, Paragraph 2, Wohnungseigentumsgesetz und Paragraph 14, Wohnhauswiederaufbaugesetz angeführten Entscheidungen beschränkt. Der Umstand, daß die Mietkommission gemäß Paragraph 26, MietG. auch über die Zulässigkeit des vom Vermieter begehrten Mietzinses nach den Paragraphen 2 und 16 MietG. zu entscheiden hat, soweit es sich um die Miete von Räumen handelt, die den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen über die Mietzinsbildung unterworfen sind, steht der Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht im Wege, wenn der Vermieter behauptet, es handle sich um einen Bestandgegenstand, auf den das Mietengesetz überhaupt nicht anwendbar ist oder der nicht den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff. über die Mietzinsbildung unterliegt. Eine Entscheidung darüber, ob ein Bestandgegenstand den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Mietkommission könnte über diese Frage lediglich als Vorfrage entscheiden (SZ. IX/187, SZ. XVIII/166 und die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung; 1 Ob 624/50, MietSlg., römisch zwei, Nr. 1293). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über die vorliegende Feststellungsklage wird unter anderem auch von den Entscheidungen ZBl. 1934, Nr. 190, 1935, Nr. 387, und RZ. 1936, S. 287, bejaht. Die Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS. Wien als Beschwerdeinstanz in Mietkommissionssachen verneint sogar in letzter Zeit die Frage, ob die Mietkommission berechtigt sei, über die Vorfrage der Mieterschutzfreiheit selbst zu entscheiden, und vertritt die Ansicht, daß für den Fall, als es strittig sein sollte, ob das Bestandverhältnis den Mietzinsbestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, das Verfahren von der Mietkommission zu unterbrechen sei und die Parteien wegen Einbringung einer Feststellungsklage auf den Rechtsweg zu verweisen seien. Aber auch dann, wenn man der Mietkommission die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Frage als Vorfrage einräumen wollte, könnte diese Entscheidung der Mietkommission über die erwähnte Vorfrage niemals eine Rechtskraftwirkung gegenüber einer Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten ausüben. Die Mietkommission hat im vorliegenden Falle über ein anderes Begehren entschieden, als dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie hat lediglich ausgesprochen, daß sie zur Entscheidung über den Antrag auf Erhöhung des Mietzinses zuständig sei, mit dem allein sie sich zu befassen hatte. Mit der vorliegenden Klage wird aber die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis nicht den Mietzinsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliege, es fehlt somit die Nämlichkeit des Begehrens, weshalb die Rechtskraft der Entscheidung der Mietkommission über ihre Zuständigkeit der Geltendmachung des Feststellungsanspruches nicht entgegensteht.
Da somit die Voraussetzungen des § 411 ZPO. nicht vorliegen, war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte die sachliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 411, ZPO. nicht vorliegen, war dem Rekurse Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgerichte die sachliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.