Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin gesteht nun zu, daß für sie aus der Bestimmung des § 879 Abs. 3 ABGB nichts zu gewinnen ist, versucht aber die Nichtigkeit des gesamten von ihr mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages, aus welchem die Vorinstanzen ihre Leistungsverpflichtung abgeleitet haben, auf Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs. 1 ABGB zu grunden. Der letzte Satz des Vertragspunktes 20, wonach die Beklagte als erst an zweiter Stelle genannter Leasingnehmer Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nicht geltend machen könne, betreffe seinen gesamten Inhalt und widerspreche so sehr dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, daß es der Beklagten als Verbraucher nicht zuzumuten sei, den Vertrag auch nur teilweise aufrechtzuerhalten, weil sie jedes Vertrauen in die Seriosität des anderen Vertragsteiles und des Geschäftes verlieren mußte.Die Revisionswerberin gesteht nun zu, daß für sie aus der Bestimmung des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichts zu gewinnen ist, versucht aber die Nichtigkeit des gesamten von ihr mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages, aus welchem die Vorinstanzen ihre Leistungsverpflichtung abgeleitet haben, auf Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zu grunden. Der letzte Satz des Vertragspunktes 20, wonach die Beklagte als erst an zweiter Stelle genannter Leasingnehmer Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag nicht geltend machen könne, betreffe seinen gesamten Inhalt und widerspreche so sehr dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, daß es der Beklagten als Verbraucher nicht zuzumuten sei, den Vertrag auch nur teilweise aufrechtzuerhalten, weil sie jedes Vertrauen in die Seriosität des anderen Vertragsteiles und des Geschäftes verlieren mußte.
Selbst wenn man die mißverständliche Regelung in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformblatt, wonach bei einer Mehrzahl von Leasingnehmern Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Leasinggeber nur durch den im Vertragspunkt 1 an erster Stelle genannten Leasingnehmer geltend gemacht werden können, nicht in dem einer Inhaltskontrolle wohl standhaltenden, erst im Revisionsverfahren von der Klägerin erläuterten Sinne verstehen will, daß sie sich dadurch nur vor widerstreitenden Ansprüchen mehrerer Vertragspartner, die uneins wurden, schützen und die Willenseinigung mehrerer Leasingnehmer über die Benützung des Leasingobjektes in deren Sphäre verlagern wollte, ohne die Rechte und Ansprüche jedes einzelnen Leasingnehmers sonst zu beschneiden, sondern meint, nur der erstgenannte Leasingnehmer habe überhaupt Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag, läßt sich für den Standpunkt der Beklagten nichts gewinnen.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die im Vertragsformblatt enthaltene, nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende Bestimmung, durch die Rechte eines von mehreren Leasingnehmern bedeutend beschränkt werden, eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gröbliche Benachteiligung dieses Vertragsteiles bedeuten und daher nach § 879 Abs. 3 ABGB nichtig sein kann, ohne daß der Rest des Vertrages davon betroffen wäre (Koziol - Welser, Grundriß[5] I 96; Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 176; SZ 42/49; SZ 44/166; SZ 47/8). Hätte die Klägerin der Beklagten als an zweiter Stelle genanntem Leasingnehmer das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag abgesprochen und nicht nur darauf bestanden, daß die Beklagte ihre Rechte und Ansprüche aus dem Leasingvertrag im Wege des an erster Stelle genannten Leasingnehmers Ludwig H verfolgt, damit die Klägerin nicht widerstreitenden Interessen der mehreren Leasingnehmern ausgesetzt wird, hätte die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der Rechtsbeschränkung berufen können. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Ludwig H infolge der Konkurseröffnung vorzeitig aus dem Vertrag ausgeschieden, worüber zwischen der Klägerin und dem Masseverwalter Einverständnis herrschte, so daß damit der Vertragspunkt 20 letzter Satz überhaupt gegenstandslos wurde, weil eine Mehrzahl von Leasingnehmern nicht weiter bestanden hat. Die Klägerin war bereit, mit der Beklagten als einziger Leasingnehmerin das Vertragsverhältnis unverändert fortzuführen, die Beklagte lehnte unter Hinweis auf ihr finanzielles Unvermögen ab, so daß sie die Aufrechterhaltung des Vertrages für die bedungene Dauer von drei Jahren vereitelte und die vorzeitige Auflösung mit den für ihren Fall vereinbarten Rechtsfolgen, die weder nach § 864a ABGB noch nach § 879 Abs. 1 oder Abs. 3 ABGB noch schließlich - und nur hier würde bedeutsam, daß die Beklagte den Vertrag bloß als Ehefrau und Angestellte des Ludwig H geschlossen hat, für den allein das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehörte (§ 1 Abs. 1 KSchG) - nach § 6 KSchG bedenklich sind, zu vertreten hat. Aus einer nur bei der von ihr gewählten Auslegung der von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Vertragsbestimmung denkbaren, durch die auffallende Ungleichgewichtigkeit der beiderseitigen Rechtspositionen bewirkten Nichtigkeit kann nicht auf die Unwirksamkeit der übrigen, der Rechtsnatur des Instituts des Finanzierungsleasing entsprechenden Vertragsbedingungen geschlossen werden. Auch bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit tritt die Nichtigkeit nur in dem Umfang ein, als es der Zweck des Verbotes erfordert (Koziol - Welser, Grundriß[5] I 125; JBl. 1981, 260).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die im Vertragsformblatt enthaltene, nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende Bestimmung, durch die Rechte eines von mehreren Leasingnehmern bedeutend beschränkt werden, eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles gröbliche Benachteiligung dieses Vertragsteiles bedeuten und daher nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig sein kann, ohne daß der Rest des Vertrages davon betroffen wäre (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins 96; Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 176; SZ 42/49; SZ 44/166; SZ 47/8). Hätte die Klägerin der Beklagten als an zweiter Stelle genanntem Leasingnehmer das Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag abgesprochen und nicht nur darauf bestanden, daß die Beklagte ihre Rechte und Ansprüche aus dem Leasingvertrag im Wege des an erster Stelle genannten Leasingnehmers Ludwig H verfolgt, damit die Klägerin nicht widerstreitenden Interessen der mehreren Leasingnehmern ausgesetzt wird, hätte die Beklagte sich auf die Unwirksamkeit der Rechtsbeschränkung berufen können. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Ludwig H infolge der Konkurseröffnung vorzeitig aus dem Vertrag ausgeschieden, worüber zwischen der Klägerin und dem Masseverwalter Einverständnis herrschte, so daß damit der Vertragspunkt 20 letzter Satz überhaupt gegenstandslos wurde, weil eine Mehrzahl von Leasingnehmern nicht weiter bestanden hat. Die Klägerin war bereit, mit der Beklagten als einziger Leasingnehmerin das Vertragsverhältnis unverändert fortzuführen, die Beklagte lehnte unter Hinweis auf ihr finanzielles Unvermögen ab, so daß sie die Aufrechterhaltung des Vertrages für die bedungene Dauer von drei Jahren vereitelte und die vorzeitige Auflösung mit den für ihren Fall vereinbarten Rechtsfolgen, die weder nach Paragraph 864 a, ABGB noch nach Paragraph 879, Absatz eins, oder Absatz 3, ABGB noch schließlich - und nur hier würde bedeutsam, daß die Beklagte den Vertrag bloß als Ehefrau und Angestellte des Ludwig H geschlossen hat, für den allein das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehörte (Paragraph eins, Absatz eins, KSchG) - nach Paragraph 6, KSchG bedenklich sind, zu vertreten hat. Aus einer nur bei der von ihr gewählten Auslegung der von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Vertragsbestimmung denkbaren, durch die auffallende Ungleichgewichtigkeit der beiderseitigen Rechtspositionen bewirkten Nichtigkeit kann nicht auf die Unwirksamkeit der übrigen, der Rechtsnatur des Instituts des Finanzierungsleasing entsprechenden Vertragsbedingungen geschlossen werden. Auch bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit tritt die Nichtigkeit nur in dem Umfang ein, als es der Zweck des Verbotes erfordert (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins 125; JBl. 1981, 260).
Auf die vom Berufungsgericht rechtsrichtig gelösten weiteren Fragen nach der Verbindlichkeit der von der Beklagten im Vertrag übernommenen Haftung für den der Klägerin bei vorzeitiger Auflösung entstehenden Ausfall und der Anwendbarkeit des § 13 KSchG, dem der Vertragspunkt 9 über den Verzug Rechnung trägt, auf den festgestellten Fall der erklärten Ablehnung der Erbringung der vertraglich übernommenen Leistungen kommt die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr zurück. Sie hat auch nie in Abrede gestellt, nach der Insolvenz ihres Ehemannes zur Zahlung der monatlichen Leasingentgelte weder bereit noch in der Lage gewesen zu sein und auch nach Kenntnis des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwertes des der Klägerin zurückgestellten Leasingobjektes keine Kaufinteressenten genannt zu haben, die das Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis erworben und damit den Ausfall am Gesamtleasingerlös verringert hätten. Das Verlangen der Klägerin nach Erbringung der vertraglich übernommenen Leistungen durch die Beklagte als Leasingnehmer verstößt nicht gegen die guten Sitten. Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum die Zahlungspflicht der Beklagten angenommen.Auf die vom Berufungsgericht rechtsrichtig gelösten weiteren Fragen nach der Verbindlichkeit der von der Beklagten im Vertrag übernommenen Haftung für den der Klägerin bei vorzeitiger Auflösung entstehenden Ausfall und der Anwendbarkeit des Paragraph 13, KSchG, dem der Vertragspunkt 9 über den Verzug Rechnung trägt, auf den festgestellten Fall der erklärten Ablehnung der Erbringung der vertraglich übernommenen Leistungen kommt die Beklagte in ihrer Revision nicht mehr zurück. Sie hat auch nie in Abrede gestellt, nach der Insolvenz ihres Ehemannes zur Zahlung der monatlichen Leasingentgelte weder bereit noch in der Lage gewesen zu sein und auch nach Kenntnis des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwertes des der Klägerin zurückgestellten Leasingobjektes keine Kaufinteressenten genannt zu haben, die das Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis erworben und damit den Ausfall am Gesamtleasingerlös verringert hätten. Das Verlangen der Klägerin nach Erbringung der vertraglich übernommenen Leistungen durch die Beklagte als Leasingnehmer verstößt nicht gegen die guten Sitten. Die Vorinstanzen haben daher ohne Rechtsirrtum die Zahlungspflicht der Beklagten angenommen.