Rechtssatz RS0016936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016936
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Die im Vertragsformblatt enthaltene, nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende Bestimmung, durch die die Rechte eines oder mehrerer Leasing-Nehmer dadurch beschränkt werden, daß bei der Mehrzahl von Leasing-Nehmer Recht und Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Leasing-Geber nur durch den im Vertrag an erster Stelle genannten Leasing-Nehmer geltend gemacht werden können, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung der übrigen Leasing - Nehmer und ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, ohne daß der Rest des Vertrages davon betroffen ist (Koziol - Welser 5. Auflage I, 96; Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 176).Die im Vertragsformblatt enthaltene, nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende Bestimmung, durch die die Rechte eines oder mehrerer Leasing-Nehmer dadurch beschränkt werden, daß bei der Mehrzahl von Leasing-Nehmer Recht und Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Leasing-Geber nur durch den im Vertrag an erster Stelle genannten Leasing-Nehmer geltend gemacht werden können, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung der übrigen Leasing - Nehmer und ist daher nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, ohne daß der Rest des Vertrages davon betroffen ist (Koziol - Welser 5. Auflage römisch eins, 96; Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016936
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00587_8200000_001