Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Franz und Gertraude H***** haben nach § 144 ABGB das Vermögen ihrer minderjährigen ehelichen Tochter Susanne zu verwalten und ihr Kind - soweit erforderlich - (gesetzlich) zu vertreten.Franz und Gertraude H***** haben nach Paragraph 144, ABGB das Vermögen ihrer minderjährigen ehelichen Tochter Susanne zu verwalten und ihr Kind - soweit erforderlich - (gesetzlich) zu vertreten.
In Geschäften, welche - wie das „Übereinkommen“ vom 9. 4. 1984 - zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, muss nach § 271 ABGB das (Pflegschafts-)Gericht angegangen werden, für die Minderjährige einen besonderen Kurator, sogenannten Kollisionskurator, zu ernennen.In Geschäften, welche - wie das „Übereinkommen“ vom 9. 4. 1984 - zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde ... vorfallen, muss nach Paragraph 271, ABGB das (Pflegschafts-)Gericht angegangen werden, für die Minderjährige einen besonderen Kurator, sogenannten Kollisionskurator, zu ernennen.
Dies ist ein Anwendungsfall des § 269 ABGB, wonach demjenigen, der seine oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag, soweit er nicht durch einen Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder vertreten werden kann, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen ist.Dies ist ein Anwendungsfall des Paragraph 269, ABGB, wonach demjenigen, der seine oder einzelne seiner Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag, soweit er nicht durch einen Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder vertreten werden kann, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen ist.
Diese Kuratorbestellung kann nicht nur auf Antrag, sondern muss auch von Amts wegen erfolgen (JBl 1969, 93; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu §§ 271 und 272; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 42; Wentzel-Piegler in Klang2 I/2 497).Diese Kuratorbestellung kann nicht nur auf Antrag, sondern muss auch von Amts wegen erfolgen (JBl 1969, 93; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraphen 271 und 272; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 42; Wentzel-Piegler in Klang2 I/2 497).
Die Bestellung muss ausdrücklich erfolgen (SZ 38/163; Pichler am zuletzt angeführten Ort; Bydlinski, JBl 1965, 368; Knell aaO 247; Wentzel-Piegler aaO 311).
Der Wirkungsbereich des Kurators scheidet aus dem des sonst Vertretungsbefugten aus (EFSlg 42.167, 38.456; SZ 36/163; SZ 25/242; Pichler aaO).
Ist die Beiziehung eines Kollisionskurators unterblieben, obwohl der Abschluss des Vertrags zwischen dem Minderjährigen und dessen gesetzlichen Vertreter einen solchen erfordert hätte, kommt ein Vertrag nicht zustande (EFSlg 38.455; EFSlg 13.557; Wentzel-Piegler aaO 499).
Die Eltern des hier pflegebefohlenen Kindes waren daher nur berechtigt, das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 271 ABGB um die Bestellung eines Kollisionskurators „anzugehen“. Da sie mit ihrem minderjährigen Kind einen Vertrag schließen wollen, können sie dieses insoweit nicht mehr vertreten und waren daher auch nicht mehr berechtigt, für das Kind die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des „Übereinkommens“ vom 9. 4. 1984 zu beantragen. Auch als Vertragspartner des Pflegebefohlenen sind die Eltern nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens (vgl MGA VerfAußStr2 E 100 zu § 9 ua).Die Eltern des hier pflegebefohlenen Kindes waren daher nur berechtigt, das Pflegschaftsgericht im Sinne des Paragraph 271, ABGB um die Bestellung eines Kollisionskurators „anzugehen“. Da sie mit ihrem minderjährigen Kind einen Vertrag schließen wollen, können sie dieses insoweit nicht mehr vertreten und waren daher auch nicht mehr berechtigt, für das Kind die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des „Übereinkommens“ vom 9. 4. 1984 zu beantragen. Auch als Vertragspartner des Pflegebefohlenen sind die Eltern nicht Beteiligte des Genehmigungsverfahrens vergleiche MGA VerfAußStr2 E 100 zu Paragraph 9, ua).
Die Eltern waren daher auch nicht legitimiert, für ihre mj Tochter oder im eigenen Namen als deren Vertragspartner gegen den ihren unzulässigen Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des „Übereinkommens“ vom 9. 4. 1984 abweisenden Beschluss des Erstgerichts/Rekurs zu erheben (EFSlg 42.167 ua). Sie sind auch nicht berechtigt, den ihrem Rekurs nicht Folge gebenden Beschluss der zweiten Instanz weiter zu bekämpfen.
Ihr unzulässiger Rekurs war daher zurückzuweisen.
Auch soweit das Rechtsmittel von Dr. Silvia M***** erhoben ist, die von dem das „Übereinkommen“ vom 9. 4. 1984 aufnehmenden öffentlichen Notar als künftige Kollisionskuratorin vorgesehen wurde, ist es unzulässig, weil die Genannte noch nicht zur Kollisionskuratorin der Minderjährigen bestellt wurde und daher nicht berechtigt ist, diese im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Daraus folgt, dass die Minderjährige weder beim „Übereinkommen“ vom 9. 4. 1984, noch in dem über dessen pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von den Vorinstanzen durchgeführten Verfahren durch einen erforderlichen, vom Pflegschaftsgericht bestellten Kollisionskurator vertreten war.
Das Pflegschaftsgericht wird daher iSd § 271 ABGB über die Bestellung eines Kollisionskurators zu entscheiden und aufgrund eines allfälligen Antrags dieses Kurators über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines von ihm namens der Minderjährigen geschlossenen Vertrags mit den Eltern zu entscheiden haben.Das Pflegschaftsgericht wird daher iSd Paragraph 271, ABGB über die Bestellung eines Kollisionskurators zu entscheiden und aufgrund eines allfälligen Antrags dieses Kurators über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines von ihm namens der Minderjährigen geschlossenen Vertrags mit den Eltern zu entscheiden haben.