Das Revisionsgericht, das an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist (§ 508 a Abs 1 ZPO), hat dem Beklagten die Beantwortung der Revision frei gestellt (§ 508 a Abs 2 ZPO). In der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob und welchen Einfluß ein Zusammenlegungsverfahren auf den Lauf von Ersitzungszeiten und den Erwerb eines Rechtes durch Ersitzung hat, nicht besteht. Daß nur ein Einzelfall vorliege, kann nach der Art des Rechtsstreites nicht gesagt werden.Das Revisionsgericht, das an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO), hat dem Beklagten die Beantwortung der Revision frei gestellt (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO). In der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage, ob und welchen Einfluß ein Zusammenlegungsverfahren auf den Lauf von Ersitzungszeiten und den Erwerb eines Rechtes durch Ersitzung hat, nicht besteht. Daß nur ein Einzelfall vorliege, kann nach der Art des Rechtsstreites nicht gesagt werden.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Kläger vertreten die Ansicht, aus § 6 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers, daß Grunddienstbarkeiten möglichst erlöschen. Es heiße deshalb bereits im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951/103, die Behörde habe für die möglichste Beseitigung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten zu sorgen, und es seien Grunddienstbarkeiten und Reallasten nur dort neu aufzuerlegen, wo sie aus wirtschaftlichen Gründen nötig seien. Da Grunddienstbarkeiten nach § 6 Abs 3 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 neu aufzuerlegen seien, sei davon auszugehen, daß sie durch die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erlöschen und nur aus wirtschaftlichen Gründen allenfalls neu zu begründen seien. Nicht neu auferlegte Grunddienstbarkeiten hätten daher als aufgehoben zu gelten. Für eine Ersitzung während des Zusammenlegungsverfahrens sei kein Platz. Das Fahrtrecht sei hier im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens unbestritten nicht neu auferlegt worden. 1957 sei darüber hinaus die Ersitzungszeit für die behauptete Grunddienstbarkeit zweifelsfrei noch nicht abgelaufen gewesen. Auch in § 33 des Landesgesetzes vom 25. Februar 1911 sei von Grunddienstbarkeiten die Rede, eine solche Dienstbarkeit hätte demnach bereits bestehen müssen. Mit dem wesentlichen Teil ihrer Revisionsausführungen übersehen die Kläger, daß, wie bereits von den Vorinstanzen eingehend erörtert worden ist, die Rechtssache nicht nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 sowie dem oöFLG 1972/33 zu beurteilen ist, sondern nach dem auf der Grundlage der über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke im Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, enthaltenen Bestimmungen angeordneten Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16. Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 1957 dem Antrag der Beteiligten auf vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke stattgegeben. Wurde daher das Zusammenlegungsverfahren auch erst mit 5. April 1977 rechtskräftig beendet, so war es doch ungeachtet des Umstandes, daß das oöFLG 1972/33 mit 1. September 1972 in Kraft getreten ist, nach der Übergangsvorschrift des § 107 Abs 3 dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, also nach dem Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. 16, fortzuführen und abzuschließen.Die Kläger vertreten die Ansicht, aus Paragraph 6, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 ergebe sich die Absicht des Gesetzgebers, daß Grunddienstbarkeiten möglichst erlöschen. Es heiße deshalb bereits im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951/103, die Behörde habe für die möglichste Beseitigung der Grunddienstbarkeiten und Reallasten zu sorgen, und es seien Grunddienstbarkeiten und Reallasten nur dort neu aufzuerlegen, wo sie aus wirtschaftlichen Gründen nötig seien. Da Grunddienstbarkeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 neu aufzuerlegen seien, sei davon auszugehen, daß sie durch die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erlöschen und nur aus wirtschaftlichen Gründen allenfalls neu zu begründen seien. Nicht neu auferlegte Grunddienstbarkeiten hätten daher als aufgehoben zu gelten. Für eine Ersitzung während des Zusammenlegungsverfahrens sei kein Platz. Das Fahrtrecht sei hier im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens unbestritten nicht neu auferlegt worden. 1957 sei darüber hinaus die Ersitzungszeit für die behauptete Grunddienstbarkeit zweifelsfrei noch nicht abgelaufen gewesen. Auch in Paragraph 33, des Landesgesetzes vom 25. Februar 1911 sei von Grunddienstbarkeiten die Rede, eine solche Dienstbarkeit hätte demnach bereits bestehen müssen. Mit dem wesentlichen Teil ihrer Revisionsausführungen übersehen die Kläger, daß, wie bereits von den Vorinstanzen eingehend erörtert worden ist, die Rechtssache nicht nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 sowie dem oöFLG 1972/33 zu beurteilen ist, sondern nach dem auf der Grundlage der über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke im Reichsgesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, enthaltenen Bestimmungen angeordneten Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16. Wie festgestellt, wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 1957 dem Antrag der Beteiligten auf vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke stattgegeben. Wurde daher das Zusammenlegungsverfahren auch erst mit 5. April 1977 rechtskräftig beendet, so war es doch ungeachtet des Umstandes, daß das oöFLG 1972/33 mit 1. September 1972 in Kraft getreten ist, nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 107, Absatz 3, dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, also nach dem Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl. 16, fortzuführen und abzuschließen.
Nach der heutigen Rechtslage, nämlich § 6 Abs 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967, erlöschen allerdings Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung; sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind (inhaltlich gleich die Bestimmung des § 24 des oöFLG). Diese hier noch nicht anzuwendende Bestimmung spricht dafür, daß, wenn sogar eine bestehende Servitut erlischt, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet wird, umsomehr ein mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessenes Recht nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es könnte dabei nach dem Gesetzeswortlaut auch keinen Unterschied machen, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind.Nach der heutigen Rechtslage, nämlich Paragraph 6, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967, erlöschen allerdings Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung; sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind (inhaltlich gleich die Bestimmung des Paragraph 24, des oöFLG). Diese hier noch nicht anzuwendende Bestimmung spricht dafür, daß, wenn sogar eine bestehende Servitut erlischt, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten oder neu begründet wird, umsomehr ein mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessenes Recht nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es könnte dabei nach dem Gesetzeswortlaut auch keinen Unterschied machen, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind.
Nach § 33 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16 (§ 16 RGBl. 1883/92), hingegen fallen Grunddienstbarkeiten ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wird, ohne Anspruch auf Entschädigung hinweg, sobald sie infolge der Zusammenlegung oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden (Abs 1); Grunddienstbarkeiten, bei denen dies nicht der Fall ist, verbleiben auf dem dienstbaren Grundstück (Abs 2). Nach § 45 des genannten Gesetzes (§ 26 RGBl. 1883/92) wird durch das Zusammenlegungsverfahren die mittlerweilige Rechtsausübung nur insoweit gehemmt oder geändert, als die Behörde behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes ein Provisorium getroffen hat; darüber hinaus dauert während dieses Verfahrens die mittlerweilige Rechtsausübung unverändert fort.Nach Paragraph 33, des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr. 16 (Paragraph 16, RGBl. 1883/92), hingegen fallen Grunddienstbarkeiten ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wird, ohne Anspruch auf Entschädigung hinweg, sobald sie infolge der Zusammenlegung oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden (Absatz eins,); Grunddienstbarkeiten, bei denen dies nicht der Fall ist, verbleiben auf dem dienstbaren Grundstück (Absatz 2,). Nach Paragraph 45, des genannten Gesetzes (Paragraph 26, RGBl. 1883/92) wird durch das Zusammenlegungsverfahren die mittlerweilige Rechtsausübung nur insoweit gehemmt oder geändert, als die Behörde behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes ein Provisorium getroffen hat; darüber hinaus dauert während dieses Verfahrens die mittlerweilige Rechtsausübung unverändert fort.
Anders als nach der derzeit geltenden Regelung fallen demnach nach diesen Vorschriften Grunddienstbarkeiten nur hinweg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Grenzen der vom Rechtsstreit betroffenen Grundstücke vom Zusammenlegungsverfahren unberührt geblieben, können auch Rechte und Belastungen, die sich auf sie beziehen, durch das Zusammenlegungsverfahren nicht verändert worden sein. Bestand aber keine Veranlassung für den Fortfall einer bereits ersessenen Wegedienstbarkeit, kann auch kein Grund gefunden werden, weshalb die Ersitzungszeit für ein noch nicht ersessenes Recht wegen des Zusammenlegungsverfahrens hätte unterbrochen werden sollen. Die Ersitzungszeit war, geht man von den getroffenen Feststellungen aus, demnach bereits vor dem Erwerb des Grundstückes durch den Beklagten beendet. Unerheblich ist deshalb, ob der Beklagte anläßlich des Erwerbs der Liegenschaft Umstände erfahren hat, die zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit der Besitzausübung Anlaß geben könnten (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1463). Ein Holzbringungsrecht des Beklagten ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist daher unerheblich, daß ein derartiges Recht dem Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatents unterliegt (SZ 51/77; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 480). Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Anders als nach der derzeit geltenden Regelung fallen demnach nach diesen Vorschriften Grunddienstbarkeiten nur hinweg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Sind, wie im vorliegenden Fall, die Grenzen der vom Rechtsstreit betroffenen Grundstücke vom Zusammenlegungsverfahren unberührt geblieben, können auch Rechte und Belastungen, die sich auf sie beziehen, durch das Zusammenlegungsverfahren nicht verändert worden sein. Bestand aber keine Veranlassung für den Fortfall einer bereits ersessenen Wegedienstbarkeit, kann auch kein Grund gefunden werden, weshalb die Ersitzungszeit für ein noch nicht ersessenes Recht wegen des Zusammenlegungsverfahrens hätte unterbrochen werden sollen. Die Ersitzungszeit war, geht man von den getroffenen Feststellungen aus, demnach bereits vor dem Erwerb des Grundstückes durch den Beklagten beendet. Unerheblich ist deshalb, ob der Beklagte anläßlich des Erwerbs der Liegenschaft Umstände erfahren hat, die zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit der Besitzausübung Anlaß geben könnten (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1463,). Ein Holzbringungsrecht des Beklagten ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist daher unerheblich, daß ein derartiges Recht dem Ersitzungsverbot des Paragraph 43, des Servitutenpatents unterliegt (SZ 51/77; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 480,). Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.