Rechtssatz RS0011694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011694
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Norm
ABGB §480
FlVfGG §6
oö FLG 1979 §24
Rechtssatz
Aus einem Größenschluß aus § 6 Abs 1 des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)Aus einem Größenschluß aus Paragraph 6, Absatz eins, des nun geltenden FlVfGG ergibt sich, daß eine mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessene Servitut nicht weiter ersessen werden kann, und daß vielmehr der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen muß. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (Anders nach dem in Oberösterreich vorher geltenden Paragraph 33, des Gesetzes vom 25.Feber 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16.)
Entscheidungstexte
- 3 Ob 588/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 588/87
- 1 Ob 1660/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 1660/93
Vgl auch; Beisatz: Anders auch nach dem in der Steiermark vorher geltenden § 33 des Gesetzes vom 26.4.1909, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LGnVBl 1909/45. (T1)
- 8 Ob 44/08s
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 8 Ob 44/08s
Auch; Beisatz: Hier: Der erkennende Senat sieht schon aufgrund des Wortlauts des §24 Oö. FLG keine Veranlassung, von dem in der Entscheidung gezogenen Größenschluss abzugehen. (T2); Veröff: SZ 2008/70
- 1 Ob 115/14i
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 115/14i
Vgl aber; Beisatz: Nach § 33 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns Nr 16 (entspricht § 16 des Gesetzes RGBl 1883/92) fallen Grunddienstbarkeiten nur weg, wenn sie infolge des Zusammenlegungsverfahrens entbehrlich werden. Davon kann bei einem Wasserleitungsrecht, das der Nutzwasserversorgung dient, nicht ausgegangen werden. Daher hatte das Zusammenlegungsverfahren auf den Verlauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss. (T3)
- 6 Ob 74/21g
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 74/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Hier § 31 Abs 1 stmk ZLG 1971. (T4)
- 2 Ob 162/22w
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 162/22w
- 3 Ob 151/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 151/24p
vgl; nur: Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben sind. (T5)
Beisatz: Hier: hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 oö FLG 1979 auch dann, wenn lediglich das dienende Grundstück in das Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren einbezogen war. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011694
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0030OB00588_8700000_001