Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig. Sie ist auch (im Umfang der Anfechtung) berechtigt.
Der Revisionswerber vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Ersitzungszeit im Sinn der Entscheidung 3 Ob 588/87 auch dann unterbrochen werden müsse, wenn nur eines der beiden Grundstücke bzw das dienende Grundstück vom Zusammenlegungsverfahren erfasst sei. Eine allenfalls bestehende Dienstbarkeit bzw eine laufende und nicht unterbrochene Ersitzung vermindere den Wert des Grundstücks. Gerade der Wert der Grundstücke sei aber in einem Zusammenlegungsverfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage für Abfindungsgrundstücke. Bei Beginn des Grundzusammenlegungsverfahrens müsse eine Unterbrechung allfälliger Ersitzungszeiten stattfinden, weil andernfalls eine Wertfestlegung nur beschränkt möglich oder für einen Eigentümer benachteiligend sei. Im Übrigen sei nach den Feststellungen durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde G***** vom 22. 9. 1982 die Ausübung von Dienstbarkeiten des Fußsteigs, Viehtriebs und Fahrwegs an einbezogenen Grundstücken, also dem Grundstück des Beklagten, untersagt worden. Damit werde im Bescheid ausdrücklich auf die dienenden Grundstücke Bezug genommen. Schon dadurch sei die dreißigjährige Ersitzungszeit jedenfalls unterbrochen worden.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:
Das oberösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979, LGBl 1979/73 idgF) ordnet in seinem ersten Hauptstück „Zusammenlegung und Flurbereinigung" im ersten Abschnitt „Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke" in § 1 unter der Überschrift „Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" an, dass „im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durchDas oberösterreichische Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979, LGBl 1979/73 idgF) ordnet in seinem ersten Hauptstück „Zusammenlegung und Flurbereinigung" im ersten Abschnitt „Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke" in Paragraph eins, unter der Überschrift „Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" an, dass „im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie
2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert und neu gestaltet werden können" (Abs 1).nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert und neu gestaltet werden können" (Absatz eins,).
Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke).
„Einbezogene Grundstücke sind entweder
a) Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs 3 sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs 3, odera) Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3,, oder
b) Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs 4 für Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen werden" (§ 2 Abs 2).b) Grundstücke, die im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, für Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen werden" (Paragraph 2, Absatz 2,).
Aus § 12 Abs 1 Oö. FLG 1979 ergibt sich, dass die Agrarbehörde „die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke" unter Berücksichtigung der in den Abs 2 bis 8 aufgestellten Grundsätze zu schätzen hat („amtliche Bewertung").Aus Paragraph 12, Absatz eins, Oö. FLG 1979 ergibt sich, dass die Agrarbehörde „die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke" unter Berücksichtigung der in den Absatz 2 bis 8 aufgestellten Grundsätze zu schätzen hat („amtliche Bewertung").
§ 24 Oö. FLG 1979 ordnet in seinem Abs 1 an, dass „Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind".Paragraph 24, Oö. FLG 1979 ordnet in seinem Absatz eins, an, dass „Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind".
Anders als das durch das 1. BRBG BGBl I 1991/191 zufolge Nichtaufnahme in den Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft getretene Gesetz vom 7. 6. 1883, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke RGBl Nr 92, nach dessen § 16 ausdrücklich Grunddienstbarkeiten (§ 474 ABGB) zum Erlöschen kommen sollten, ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wurde (ein solche Fall lag auch der Entscheidung 3 Ob 588/87 zugrunde), enthalten weder § 24 Oö. FLG noch die wortgleiche Bestimmung des § 6 Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) 1951 eine derartige ausdrückliche Regelung, sondern sehen vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen das entschädigungslose Erlöschen von Grunddienstbarkeiten vor, ohne (ausdrücklich) zu differenzieren, ob sowohl das dienende als auch das herrschende Grundstück oder nur eines dieser beiden vom Zusammenlegungsverfahren erfasst sein müssen. In den Materialien zu § 6 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (RV 237 BlgNR 11. GP, 12) heißt es hiezu ua: „Es entspricht der Zielsetzung und dem Wesen der Zusammenlegung, daß bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes Grundienstbarkeiten und Reallasten möglichst weitgehend beseitigt werden sollen. ... Die Novelle ... erklärt nunmehr alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich für aufgehoben und verpflichtet die Behörde, jene Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin notwendig sind, ausdrücklich aufrecht zu halten. ... Die entschädigungslose Aufhebung wirtschaftlich nicht notwendiger, somit entbehrlich gewordener Grunddienstbarkeiten und Reallasten entspricht der bisherigen Rechtslage."Anders als das durch das 1. BRBG BGBl I 1991/191 zufolge Nichtaufnahme in den Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft getretene Gesetz vom 7. 6. 1883, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke RGBl Nr 92, nach dessen Paragraph 16, ausdrücklich Grunddienstbarkeiten (Paragraph 474, ABGB) zum Erlöschen kommen sollten, ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstück oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wurde (ein solche Fall lag auch der Entscheidung 3 Ob 588/87 zugrunde), enthalten weder Paragraph 24, Oö. FLG noch die wortgleiche Bestimmung des Paragraph 6, Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG) 1951 eine derartige ausdrückliche Regelung, sondern sehen vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen das entschädigungslose Erlöschen von Grunddienstbarkeiten vor, ohne (ausdrücklich) zu differenzieren, ob sowohl das dienende als auch das herrschende Grundstück oder nur eines dieser beiden vom Zusammenlegungsverfahren erfasst sein müssen. In den Materialien zu Paragraph 6, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Regierungsvorlage 237 BlgNR 11. GP, 12) heißt es hiezu ua: „Es entspricht der Zielsetzung und dem Wesen der Zusammenlegung, daß bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes Grundienstbarkeiten und Reallasten möglichst weitgehend beseitigt werden sollen. ... Die Novelle ... erklärt nunmehr alle Grunddienstbarkeiten und Reallasten grundsätzlich für aufgehoben und verpflichtet die Behörde, jene Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin notwendig sind, ausdrücklich aufrecht zu halten. ... Die entschädigungslose Aufhebung wirtschaftlich nicht notwendiger, somit entbehrlich gewordener Grunddienstbarkeiten und Reallasten entspricht der bisherigen Rechtslage."
Berücksichtigt man nun den in diesen Gesetzesmaterialien und damit dem Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck kommenden Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann dieser nach Auffassung des erkennenden Senats nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen. Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 12 Oö. FLG die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke zu schätzen sind und bei Nichtanwendung des § 24 leg cit für den Fall, dass nur das dienende Grundstück in die Zusammenlegung einbezogen ist, diese Bewertung erheblich erschwert würde. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof, dass die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten einen Teil der Entscheidung über die gesetzliche Abfindung im Zusammenlegungsverfahren darstellt (VwGH 26. 2. 1987, 86/07/0270). Eine Berufung, die sich gegen die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsplan richtet, betrifft daher die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne des § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG 1950 (VwGH 1. 6. 2006, 2005/07/0044).Berücksichtigt man nun den in diesen Gesetzesmaterialien und damit dem Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck kommenden Zweck der Zusammenlegung, Grunddienstbarkeiten und Reallasten weitgehend zu beseitigen, kann dieser nach Auffassung des erkennenden Senats nur dann vollständig erreicht werden, wenn grundsätzlich auch jene Grunddienstbarkeiten entfallen, die an Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, als dienende Grundstücke bestehen. Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach Paragraph 12, Oö. FLG die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke zu schätzen sind und bei Nichtanwendung des Paragraph 24, leg cit für den Fall, dass nur das dienende Grundstück in die Zusammenlegung einbezogen ist, diese Bewertung erheblich erschwert würde. So judiziert etwa der Verwaltungsgerichtshof, dass die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten einen Teil der Entscheidung über die gesetzliche Abfindung im Zusammenlegungsverfahren darstellt (VwGH 26. 2. 1987, 86/07/0270). Eine Berufung, die sich gegen die Aufrechterhaltung, Neubegründung oder Auflassung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsplan richtet, betrifft daher die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, AgrBehG 1950 (VwGH 1. 6. 2006, 2005/07/0044).
Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass von den im § 24 Abs 1 Oö. FLG normierten Rechtsfolgen ein Grunddienstbarkeitsberechtigter betroffen sein könne, der nicht Eigentümer eines Grundstücks ist, das der Flurbereinigung unterzogen oder für dessen Zweck in Anspruch genommen worden ist.Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass von den im Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG normierten Rechtsfolgen ein Grunddienstbarkeitsberechtigter betroffen sein könne, der nicht Eigentümer eines Grundstücks ist, das der Flurbereinigung unterzogen oder für dessen Zweck in Anspruch genommen worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (89/07/0008) leitet weiters auch aus § 24 Abs 1 Oö. FLG eine Tendenz des Gesetzes in der Richtung ab, die Belastung von Fremdgrund mit Grunddienstbarkeiten und Reallasten nach Möglichkeit abzubauen. In seinen Erkenntnissen vom 16. 9. 1999 (98/07/0047) und vom 21. 11. 1996 (95/07/0006) schließlich entschied ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden von Eigentümern nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogener Liegenschaften als herrschende Grundstücke, die behaupteten, an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen (dienenden) Grundstücken eine Grunddienstbarkeit ersessen zu haben, ohne Bedenken dahingehend, dass „nur" das jeweils dienende Grundstück vom Zusammenlegungsverfahren erfasst war, zu äußern. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die auf der Grundlage des FlVfGG erlassenen sonstigen Landesgesetze dem § 6 Abs 1 FlVfGG (nahezu) wortgleiche und damit von der gleichen Tendenz getragene Bestimmungen aufweisen (§ 28 Abs 1 Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz LGBl 1970/40; § 34 Abs 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 LGBl 1979/64; § 34 Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 LGBl 1982/82 [mit gewissen Abweichungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung oder Neubegründung]; § 28 Abs 1 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 LGBl 1973/1 [unter ausdrücklichem Hinweis auf Erlöschung nicht angemeldeter Geh- und Fahrtrechte]; § 26 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz LGBl 1996/74; § 24 Vorarlberger Flurverfassungsgesetz LGBl 1979/2); lediglich im § 25 Abs 1 Niederösterreichisches Flurverfassungsgesetz LGBl 1975/100 findet sich eine (rechtshistorisch dem bereits zitierten § 16 RGBl 1883/92 offenbar nachgebildete) ausdrückliche Regelung, „dass Grunddienstbarkeiten ..., die ... im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, ... ohne Entschädigung erlöschen". Lediglich in diesem Landesgesetz erfolgt sohin eine ausdrückliche Klarstellung, dass Grunddienstbarkeiten auch dann erlöschen, wenn nur das herrschende oder dienende Grundstück vom Zusammenlegungsverfahren erfasst ist. Das Fehlen einer derartigen Klarstellung im FlVfGG bzw den (übrigen) auf seiner Grundlage erlassenen Flurverfassungs-Landesgesetzen ist damit wohl darauf zurückzuführen, dass sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber bei der Regelung der Kommassierungen als selbstverständlich von jener Rechtslage ausgingen, die lediglich der niederösterreichische Landesgesetzgeber in § 25 leg cit ausdrücklich klarstellte, und die auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zitierten (ständigen) Rechtsprechung anzuwenden pflegt.Der Verwaltungsgerichtshof (89/07/0008) leitet weiters auch aus Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG eine Tendenz des Gesetzes in der Richtung ab, die Belastung von Fremdgrund mit Grunddienstbarkeiten und Reallasten nach Möglichkeit abzubauen. In seinen Erkenntnissen vom 16. 9. 1999 (98/07/0047) und vom 21. 11. 1996 (95/07/0006) schließlich entschied ebenfalls der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden von Eigentümern nicht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogener Liegenschaften als herrschende Grundstücke, die behaupteten, an in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen (dienenden) Grundstücken eine Grunddienstbarkeit ersessen zu haben, ohne Bedenken dahingehend, dass „nur" das jeweils dienende Grundstück vom Zusammenlegungsverfahren erfasst war, zu äußern. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die auf der Grundlage des FlVfGG erlassenen sonstigen Landesgesetze dem Paragraph 6, Absatz eins, FlVfGG (nahezu) wortgleiche und damit von der gleichen Tendenz getragene Bestimmungen aufweisen (Paragraph 28, Absatz eins, Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz LGBl 1970/40; Paragraph 34, Absatz eins, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 LGBl 1979/64; Paragraph 34, Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 LGBl 1982/82 [mit gewissen Abweichungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung oder Neubegründung]; Paragraph 28, Absatz eins, Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 LGBl 1973/1 [unter ausdrücklichem Hinweis auf Erlöschung nicht angemeldeter Geh- und Fahrtrechte]; Paragraph 26, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz LGBl 1996/74; Paragraph 24, Vorarlberger Flurverfassungsgesetz LGBl 1979/2); lediglich im Paragraph 25, Absatz eins, Niederösterreichisches Flurverfassungsgesetz LGBl 1975/100 findet sich eine (rechtshistorisch dem bereits zitierten Paragraph 16, RGBl 1883/92 offenbar nachgebildete) ausdrückliche Regelung, „dass Grunddienstbarkeiten ..., die ... im Besitzstandsausweis (Paragraph 10, Absatz 2,) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, ... ohne Entschädigung erlöschen". Lediglich in diesem Landesgesetz erfolgt sohin eine ausdrückliche Klarstellung, dass Grunddienstbarkeiten auch dann erlöschen, wenn nur das herrschende oder dienende Grundstück vom Zusammenlegungsverfahren erfasst ist. Das Fehlen einer derartigen Klarstellung im FlVfGG bzw den (übrigen) auf seiner Grundlage erlassenen Flurverfassungs-Landesgesetzen ist damit wohl darauf zurückzuführen, dass sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber bei der Regelung der Kommassierungen als selbstverständlich von jener Rechtslage ausgingen, die lediglich der niederösterreichische Landesgesetzgeber in Paragraph 25, leg cit ausdrücklich klarstellte, und die auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner zitierten (ständigen) Rechtsprechung anzuwenden pflegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass § 24 Abs 1 Oö. FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist.Es ist daher davon auszugehen, dass Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG auch auf den hier zu beurteilenden Fall, in dem lediglich das „dienende" Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war, anzuwenden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 11. 11. 1987, 3 Ob 588/87, ausgesprochen, dass die mit § 6 Abs 1 des FlVfGG 1951 idF der Flurverfassungs-Novelle 1967 inhaltsgleiche Bestimmung des § 24 Oö. FLG dafür spreche, dass, wenn sogar eine bestehende Servitut erlischt, soweit sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet werde, um so mehr ein mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessenes Recht nicht weiter ersessen werden könne, und der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen müsse. Es könne dabei nach dem Gesetzeswortlaut auch keinen Unterschied machen, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben seien. Der erkennende Senat sieht schon aufgrund des Wortlauts des § 24 Oö. FLG keine Veranlassung, von dem in der zitierten Entscheidung gezogenen Größenschluss abzugehen.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 11. 11. 1987, 3 Ob 588/87, ausgesprochen, dass die mit Paragraph 6, Absatz eins, des FlVfGG 1951 in der Fassung der Flurverfassungs-Novelle 1967 inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 24, Oö. FLG dafür spreche, dass, wenn sogar eine bestehende Servitut erlischt, soweit sie nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet werde, um so mehr ein mangels Verlaufs der erforderlichen Zeit noch nicht ersessenes Recht nicht weiter ersessen werden könne, und der Lauf der Ersitzungszeit mit Beendigung des Zusammenlegungsverfahrens neu beginnen müsse. Es könne dabei nach dem Gesetzeswortlaut auch keinen Unterschied machen, ob die Grenzen der betroffenen Grundstücke durch das Zusammenlegungsverfahren verändert wurden oder ob sie unverändert geblieben seien. Der erkennende Senat sieht schon aufgrund des Wortlauts des Paragraph 24, Oö. FLG keine Veranlassung, von dem in der zitierten Entscheidung gezogenen Größenschluss abzugehen.
Das Argument der Vorinstanzen, wonach das Zusammenlegungsverfahren auf den Lauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss haben könne, weil der (Rechtsvorgänger des) Kläger(s) keine Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren gehabt habe, überzeugt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 16. 9. 1999, 98/07/0047 ausdrücklich ausgeführt, dass von den in § 24 Abs 1 Oö. FLG normierten Rechtsfolgen auch ein Grunddienstbarkeitsberechtigter betroffen sein könne, der nicht Eigentümer eines Grundstücks sei, das der Flurbereinigung unterzogen sei und dem daher keine Parteistellung gemäß § 89 Abs 1 Oö. FLG im Flurbereinigungsverfahren zukomme; § 89 Abs 4 Oö. FLG gewähre nämlich anderen als den in den vorstehenden Absätzen dieses Paragrafen genannten Personen Parteistellung (nur) insoweit, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien (vgl auch VwGH 21. 2. 2002, 2001/07/0038). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit § 24 Abs 1 Oö. FLG auch ausdrücklich ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob es sich bei einer Verfügung im Zusammenlegungsplan um die ausdrückliche Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit oder um die Neubegründung einer Dienstbarkeit gehandelt habe. Wie sich aus dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Oö. FLG, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpfe wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lasse, komme es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder der Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei. § 24 Abs 1 Oö. FLG bezwecke keinen Schutz wohl erworbener Rechte - umso weniger eines noch nicht berechtigten bloßen Ersitzungsprätendenten, dessen Rechtserwerb eines dinglichen Rechts ja erst durch den Ablauf der Ersitzungszeit (samt weiteren gesetzlichen Voraussetzungen: Koziol/Welser I³ 337 ff) eintritt -, sondern stelle allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21. 3. 2002 2001/07/0175 mwN; 27. 5. 2003 98/07/0099 mwN). Nichts anderes kann für einen auf (bloße) Ersitzung pochenden Rechtserwerber gelten. Dazu kommt, dass Kenntnis vom Zusammenlegungsverfahren, um (allfällige) Rechte wahrnehmen zu können, dem Ersitzungsbesitzer auch durchaus zumutbar ist, zumal nach § 13 Abs 2 Oö. FLG ein Besitzstandsausweis mit einer „Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke" zu ergehen hat und dieser nach Abs 3 leg cit ebenso wie der Bewertungsplan nach § 7 Abs 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 BGBl 1950/173 idgF „zur allgemeinen Einsicht aufzulegen" ist. Spricht man dem bloßen Ersitzungsbesitzer während des Laufs der Ersitzungszeit aber in Ansehung des „dienenden" Grundstücks eine eigenständige Rechtsposition ab, kann er durch die, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans bewirkte, Unterbrechung der Ersitzungszeit auch in keinem hier beachtenswerten (Verfahrens- oder materiellen) Recht verletzt worden sein.Das Argument der Vorinstanzen, wonach das Zusammenlegungsverfahren auf den Lauf der Ersitzungszeit keinen Einfluss haben könne, weil der (Rechtsvorgänger des) Kläger(s) keine Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren gehabt habe, überzeugt nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 16. 9. 1999, 98/07/0047 ausdrücklich ausgeführt, dass von den in Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG normierten Rechtsfolgen auch ein Grunddienstbarkeitsberechtigter betroffen sein könne, der nicht Eigentümer eines Grundstücks sei, das der Flurbereinigung unterzogen sei und dem daher keine Parteistellung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Oö. FLG im Flurbereinigungsverfahren zukomme; Paragraph 89, Absatz 4, Oö. FLG gewähre nämlich anderen als den in den vorstehenden Absätzen dieses Paragrafen genannten Personen Parteistellung (nur) insoweit, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien vergleiche auch VwGH 21. 2. 2002, 2001/07/0038). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG auch ausdrücklich ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob es sich bei einer Verfügung im Zusammenlegungsplan um die ausdrückliche Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit oder um die Neubegründung einer Dienstbarkeit gehandelt habe. Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG, der die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen knüpfe wie deren Neubegründung, eindeutig entnehmen lasse, komme es für die Aufrechterhaltung einer bestehenden Dienstbarkeit oder der Neubegründung ausschließlich auf die Beantwortung der Frage an, ob die Dienstbarkeit im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei. Paragraph 24, Absatz eins, Oö. FLG bezwecke keinen Schutz wohl erworbener Rechte - umso weniger eines noch nicht berechtigten bloßen Ersitzungsprätendenten, dessen Rechtserwerb eines dinglichen Rechts ja erst durch den Ablauf der Ersitzungszeit (samt weiteren gesetzlichen Voraussetzungen: Koziol/Welser I³ 337 ff) eintritt -, sondern stelle allein auf das Vorhandensein öffentlicher Interessen oder einer Notwendigkeit der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21. 3. 2002 2001/07/0175 mwN; 27. 5. 2003 98/07/0099 mwN). Nichts anderes kann für einen auf (bloße) Ersitzung pochenden Rechtserwerber gelten. Dazu kommt, dass Kenntnis vom Zusammenlegungsverfahren, um (allfällige) Rechte wahrnehmen zu können, dem Ersitzungsbesitzer auch durchaus zumutbar ist, zumal nach Paragraph 13, Absatz 2, Oö. FLG ein Besitzstandsausweis mit einer „Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke" zu ergehen hat und dieser nach Absatz 3, leg cit ebenso wie der Bewertungsplan nach Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarverfahrensgesetzes 1950 BGBl 1950/173 idgF „zur allgemeinen Einsicht aufzulegen" ist. Spricht man dem bloßen Ersitzungsbesitzer während des Laufs der Ersitzungszeit aber in Ansehung des „dienenden" Grundstücks eine eigenständige Rechtsposition ab, kann er durch die, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans bewirkte, Unterbrechung der Ersitzungszeit auch in keinem hier beachtenswerten (Verfahrens- oder materiellen) Recht verletzt worden sein.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher - mit Ausnahme der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden (stattgebenden) Urteilspunkte II) 2. und 3. des Ersturteils - im klagsabweisenden Sinn abzuändern.Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher - mit Ausnahme der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden (stattgebenden) Urteilspunkte römisch zwei) 2. und 3. des Ersturteils - im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO, für das Berufungsverfahren auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO und für das Revisionsverfahren auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat lediglich mit einem Viertel seiner Ansprüche in erster und zweiter Instanz obsiegt.Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, für das Berufungsverfahren auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO und für das Revisionsverfahren auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat lediglich mit einem Viertel seiner Ansprüche in erster und zweiter Instanz obsiegt.