Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagte sei schuldig, die Exekution der Klägerin aufgrund einer einstweiligen Verfügung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines offenen Unterhaltsrückstandes für die Monate Dezember 1989 bis Dezember 1990 von S 214.428,-- und der ab 1.1.1991 laufend fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 17.869,-- durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung der dem Ing.Bernd K***** gehörigen, je mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile einer Liegenschaft zu dulden. In einem Unterhaltsverfahren habe die Klägerin gegen ihren Ehemann Ing.Berndt K***** eine einstweilige Verfügung erwirkt, womit er verpflichtet wäre, ab Dezember 1989 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 17.869,-- zu zahlen. In dem gleichzeitig anhängigen Scheidungsverfahren sei dem Mann der Klägerin jede Verfügung und jede Belastung jener Anteile an der im Spruch angeführten Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 8 (Ehewohnung) verbunden sei, untersagt worden. Wenige Tage nach Zustellung dieser Verfügung habe Ing.Berndt K***** mit der Beklagten, seiner Mutter, ein Übereinkommen geschlossen, in dem er sich verpflichtet habe, zur Sicherung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten die ihm gehörigen Anteile an der Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot sei im Grundbuch eingetragen worden. Ing.Berndt K***** habe hiedurch die Klägerin absichtlich benachteiligt, weil er damit eine Exekution der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsansprüche auf die ihm gehörigen Liegenschaftsanteile vereitelt habe. Durch die von der Klägerin angestrengte Fahrnis- und Gehaltsexekution würden die Ansprüche der Klägerin nur zu einem geringen Teil hereingebracht. Die Tatbestände des § 2 Z 1 bis 3 und des § 3 Z 1 AnfO seien erfüllt.Die Klägerin stellt das Begehren, die Beklagte sei schuldig, die Exekution der Klägerin aufgrund einer einstweiligen Verfügung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines offenen Unterhaltsrückstandes für die Monate Dezember 1989 bis Dezember 1990 von S 214.428,-- und der ab 1.1.1991 laufend fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 17.869,-- durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung der dem Ing.Bernd K***** gehörigen, je mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile einer Liegenschaft zu dulden. In einem Unterhaltsverfahren habe die Klägerin gegen ihren Ehemann Ing.Berndt K***** eine einstweilige Verfügung erwirkt, womit er verpflichtet wäre, ab Dezember 1989 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 17.869,-- zu zahlen. In dem gleichzeitig anhängigen Scheidungsverfahren sei dem Mann der Klägerin jede Verfügung und jede Belastung jener Anteile an der im Spruch angeführten Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 8 (Ehewohnung) verbunden sei, untersagt worden. Wenige Tage nach Zustellung dieser Verfügung habe Ing.Berndt K***** mit der Beklagten, seiner Mutter, ein Übereinkommen geschlossen, in dem er sich verpflichtet habe, zur Sicherung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten die ihm gehörigen Anteile an der Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot sei im Grundbuch eingetragen worden. Ing.Berndt K***** habe hiedurch die Klägerin absichtlich benachteiligt, weil er damit eine Exekution der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsansprüche auf die ihm gehörigen Liegenschaftsanteile vereitelt habe. Durch die von der Klägerin angestrengte Fahrnis- und Gehaltsexekution würden die Ansprüche der Klägerin nur zu einem geringen Teil hereingebracht. Die Tatbestände des Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO seien erfüllt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Liegenschaft ihrem Sohn im Jahr 1974 unter der Bedingung geschenkt, daß sich dieser im Alter um sie kümmere und für ihren Unterhalt aufkomme. Sie selbst habe nur eine Pension von (monatlich) S 12.000,-- netto, sei Hälfteeigentümerin eines Zinshauses, das keinen Ertrag abwerfe, und besitze ein altes, wertloses Pferd. Ihr Sohn beziehe ein (monatliches) Nettoeinkommen von S 80.000,-- und verfüge auch über sonstige Vermögensgegenstände, die den von der Klägerin behaupteten Unterhaltsrückstand überstiegen. Die gegen den Sohn der Beklagten geführten Exekutionsverfahren seien noch nicht beendet. Das Klagebegehren sei überhöht; bereits der Wert einer Wohnung würde hinreichen, um einen zur Befriedigung der Forderung der Klägerin ausreichenden Deckungsfonds zu schaffen.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf folgende Feststellungen:
Die Beklagte hatte ihrem Sohn die strittigen Liegenschaftsanteile am 2.4.1974 geschenkt. Ing.Berndt K***** hat sich nur mit dem Übereinkommen vom 10.7.1990 verpflichtet, diese Anteile ohne Zustimmung seiner Mutter weder zu belasten noch zu veräußern, und seine Einwilligung zur Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten seiner Mutter erteilt.
Das Verbot wurde in der Folge bücherlich eingetragen.
Mit einstweiliger Verfügung vom 28.6.1990 wurde Ing.Berndt K***** schuldig erkannt, der Klägerin ab 1.12.1989 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 23.000.-- abzüglich bereits geleisteter Zahlungen für Dezember 1989 bis Juli 1990 von monatlich S 5.131,-- zu bezahlen. Aufgrund dieser einstweiligen Verfügung wurde der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung, und zwar eines Unterhaltsrückstandes von Dezember 1989 bis Dezember 1990 von S 232.297,--, die Fahrnisexekution bewilligt. Hinsichtlich der ab 1.1.1991 laufend fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 17.869,-- wurde die Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsbeträge, also S 214.428,--, angeordnet. Diese Fahrnisexekution konnte nicht vollzogen werden, weil der Zugang zum Haus versperrt war.
Am 1.2.1991 wurde für den Unterhaltsrückstand bis einschließlich Jänner 1991, das sind S 250.166,--, sowie für die ab 1.2.1991 laufend fällig werdenden Unterhaltsbeträge von monatlich S 17.869,-- die Pfändung von Dienstbezügen bei zwei Unternehmen bewilligt. Nach der Drittschuldneräußerung des einen Unternehmens ist Ing.Berndt K***** als Geschäftsführer mit einem durchschnittlichen Nettogehalt von S 9.839,-- beschäftigt; bei dem anderen Unternehmen ist Ing.Berndt K***** nicht beschäftigt. Per November 1991 haftet ein Betrag von S 512.623,-- aus.
Die Beklagte bezieht ein Pensionseinkommen von S 12.000,-- netto monatlich und ist Hälfteeigentümerin eines Zinshauses. Sie hat bisher keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn geltend gemacht. Aus dem "Übereinkommen" ist eine Gegenleistung der Beklagten ihrem Sohn gegenüber für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht erkennbar.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Geschenkgeberin könne 17 Jahre nach der Schenkung und ohne daß irgendeine Gegenleistung bedungen worden sei, nur als unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Z 1 AnfO qualifiziert werden. Eine Benachteiligungsabsicht des Verpflichteten und deren Kenntnis der Begünstigten seien nicht erforderlich. Der Einwand der Beklagten, der Wert schon einer Wohnung begründe einen ausreichenden Deckungsfonds für die Klägerin, sei nicht stichhältig, weil die Anfechtungsordnung nur bestimme, unter welchen Voraussetzungen Rechtshandlungen angefochten werden könnten, eine Obergrenze dafür aber nicht normiere. Der behauptete Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Sohn bestehe derzeit nicht.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Geschenkgeberin könne 17 Jahre nach der Schenkung und ohne daß irgendeine Gegenleistung bedungen worden sei, nur als unentgeltliche Verfügung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO qualifiziert werden. Eine Benachteiligungsabsicht des Verpflichteten und deren Kenntnis der Begünstigten seien nicht erforderlich. Der Einwand der Beklagten, der Wert schon einer Wohnung begründe einen ausreichenden Deckungsfonds für die Klägerin, sei nicht stichhältig, weil die Anfechtungsordnung nur bestimme, unter welchen Voraussetzungen Rechtshandlungen angefochten werden könnten, eine Obergrenze dafür aber nicht normiere. Der behauptete Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Sohn bestehe derzeit nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Gemäß § 13 Abs 1 AnfO könne der Gläubiger das, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen, daraus veräußert oder aufgegeben worden sei, so weit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich sei. Der einzelne Anfechtungsanspruch sei daher auf die Höhe der in ihrer Befriedigung verletzten Forderung begrenzt. Dies bedeute aber nicht, daß die Klägerin ihr Duldungsbegehren bereits im Anfechtungsprozeß auf einzelne von der anfechtbaren Rechtshandlung betroffene Vermögensbestandteile des Schuldners einzuschränken habe, die allein bereits geeignet wären, einen Deckungsfonds für ihre Unterhaltsforderung zu bilden. Erst im Exekutionsverfahren werde gemäß § 27 EO Bedacht darauf zu nehmen sein, daß die Klägerin nicht unverhältnismäßig mehr an Schuldnervermögen in Exekution ziehe, als zur Befriedigung ihrer Forderung notwendig sei. Für die Berichtigung des Anfechtungsanspruches komme es darauf an, ob Exekutionsmaßnahmen der Klägerin in absehbarer Zeit eine vollständige Befriedigung ihres vollstreckbaren Anspruches erwarten ließen. Da Unterhaltszahlungen zur Befriedigung der täglichen Lebensbedürfnisse erforderlich seien, könne der Klägerin ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden, um die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekutionsführung darzutun. Es stehe aber fest, daß die der Klägerin bewilligte Fahrnisexekution nicht habe vollzogen werden können, und daß der Unterhaltsschuldner laut Drittschuldneräußerung nur ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 9.839,-- erziele. Eine Befriedigung des Unterhaltsanspruches der Klägerin werde daher in absehbarer Zeit nicht möglich sein.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AnfO könne der Gläubiger das, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen, daraus veräußert oder aufgegeben worden sei, so weit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich sei. Der einzelne Anfechtungsanspruch sei daher auf die Höhe der in ihrer Befriedigung verletzten Forderung begrenzt. Dies bedeute aber nicht, daß die Klägerin ihr Duldungsbegehren bereits im Anfechtungsprozeß auf einzelne von der anfechtbaren Rechtshandlung betroffene Vermögensbestandteile des Schuldners einzuschränken habe, die allein bereits geeignet wären, einen Deckungsfonds für ihre Unterhaltsforderung zu bilden. Erst im Exekutionsverfahren werde gemäß Paragraph 27, EO Bedacht darauf zu nehmen sein, daß die Klägerin nicht unverhältnismäßig mehr an Schuldnervermögen in Exekution ziehe, als zur Befriedigung ihrer Forderung notwendig sei. Für die Berichtigung des Anfechtungsanspruches komme es darauf an, ob Exekutionsmaßnahmen der Klägerin in absehbarer Zeit eine vollständige Befriedigung ihres vollstreckbaren Anspruches erwarten ließen. Da Unterhaltszahlungen zur Befriedigung der täglichen Lebensbedürfnisse erforderlich seien, könne der Klägerin ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden, um die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekutionsführung darzutun. Es stehe aber fest, daß die der Klägerin bewilligte Fahrnisexekution nicht habe vollzogen werden können, und daß der Unterhaltsschuldner laut Drittschuldneräußerung nur ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 9.839,-- erziele. Eine Befriedigung des Unterhaltsanspruches der Klägerin werde daher in absehbarer Zeit nicht möglich sein.