Rechtssatz RS0050324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050324
Entscheidungsdatum
26.08.1992
Rechtssatz
Es ist grundsätzlich erlaubt, die Anfechtung in alle möglichen Richtungen geltend zu machen, weil die spätere Deckung durch einen Teil der angefochtenen Verfügungen oder Rechtshandlungen nicht gesichert ist und die Anfechtungsklage hinsichtlich eines weiteren Teils verjähren könnte. Erst im Exekutionsverfahren wird gemäß § 27 EO darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Exekution nicht in einem weiteren Umfang vollzogen wird, als es zur Verwirklichung des Anspruches der Klägerin notwendig ist.Es ist grundsätzlich erlaubt, die Anfechtung in alle möglichen Richtungen geltend zu machen, weil die spätere Deckung durch einen Teil der angefochtenen Verfügungen oder Rechtshandlungen nicht gesichert ist und die Anfechtungsklage hinsichtlich eines weiteren Teils verjähren könnte. Erst im Exekutionsverfahren wird gemäß Paragraph 27, EO darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Exekution nicht in einem weiteren Umfang vollzogen wird, als es zur Verwirklichung des Anspruches der Klägerin notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050324
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00059_9200000_001