Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt nur vor, wenn durch eine wiederholte länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder durch eine längere Unterlassung notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (MietSlg 34.412 ua). Im vorliegenden Fall liegt nur ein einmaliges Verhalten vor, nämlich die einmalige Entfernung einer vom Mieter selbst seinerzeit angebrachten Fassadenverkleidung. Es kann nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagte Partei durch einen längeren Zeitraum nichts zur Behebung des momentanen Zustandes unternommen hätte. Es fehlt aber auch an Anhaltspunkten für eine drohende Substanzgefährdung. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch kann allerdings auch dann gegeben sein, wenn durch das Verhalten des Mieters sonstige wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden (MietSlg 31.353 mwN). Hier könnte nur an das Interesse der klagenden Partei gedacht werden, nicht in den Ruf eines Hauseigentümers zu geraten, der seine Häuser in zentraler Wiener Lage verkommen läßt und dadurch einen Beitrag zur Beeinträchtigung des Stadtbildes leistet, was bei der wachsenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit in diesem Bereich von nicht unerheblicher Bedeutung sein könnte. Solange aber die zuständige Behörde sich nicht schlüssig ist, ob es für das Stadtbild günstiger ist, den seit etwa 20 Jahren bestehenden Zustand durch Wiederanbringung einer Marmorverkleidung wiederherzustellen oder auf den zuvor gegebenen, aus denkmalschützerischen Erwägungen wertvollen früheren Zustand hinzuwirken, droht der klagenden Partei kein Vorwurf in der aufgezeigten Richtung.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster Fall MRG liegt nur vor, wenn durch eine wiederholte länger währende vertragswidrige Benützung des Mietgegenstandes oder durch eine längere Unterlassung notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht (MietSlg 34.412 ua). Im vorliegenden Fall liegt nur ein einmaliges Verhalten vor, nämlich die einmalige Entfernung einer vom Mieter selbst seinerzeit angebrachten Fassadenverkleidung. Es kann nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagte Partei durch einen längeren Zeitraum nichts zur Behebung des momentanen Zustandes unternommen hätte. Es fehlt aber auch an Anhaltspunkten für eine drohende Substanzgefährdung. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch kann allerdings auch dann gegeben sein, wenn durch das Verhalten des Mieters sonstige wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden (MietSlg 31.353 mwN). Hier könnte nur an das Interesse der klagenden Partei gedacht werden, nicht in den Ruf eines Hauseigentümers zu geraten, der seine Häuser in zentraler Wiener Lage verkommen läßt und dadurch einen Beitrag zur Beeinträchtigung des Stadtbildes leistet, was bei der wachsenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit in diesem Bereich von nicht unerheblicher Bedeutung sein könnte. Solange aber die zuständige Behörde sich nicht schlüssig ist, ob es für das Stadtbild günstiger ist, den seit etwa 20 Jahren bestehenden Zustand durch Wiederanbringung einer Marmorverkleidung wiederherzustellen oder auf den zuvor gegebenen, aus denkmalschützerischen Erwägungen wertvollen früheren Zustand hinzuwirken, droht der klagenden Partei kein Vorwurf in der aufgezeigten Richtung.
Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter durch ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet. Auch hier ist es in der Regel wesentlich, daß das friedliche Zusammenleben der Mitbewohner durch längere Zeit und durch häufige Wiederholungen gestört wurde (MietSlg 33.317, 37.406). Ein damaliger Vorfall kann den Kündigungsgrund nur dann herstellen, wenn er so schwerwiegend ist, daß er eine Abhilfe durch Kündigung erfordert (Würth in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 30 MRG mwN).Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter durch ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet. Auch hier ist es in der Regel wesentlich, daß das friedliche Zusammenleben der Mitbewohner durch längere Zeit und durch häufige Wiederholungen gestört wurde (MietSlg 33.317, 37.406). Ein damaliger Vorfall kann den Kündigungsgrund nur dann herstellen, wenn er so schwerwiegend ist, daß er eine Abhilfe durch Kündigung erfordert (Würth in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 30, MRG mwN).
Die klagende Partei wirft der beklagten Partei in diesem Zusammenhang vor, sie habe eine Anzeige gemäß § 1097 ABGB unterlassen, die Marmorverkleidung ohne baubehördliche Genehmigung entfernt und ohne Beiziehung der klagenden Partei über die Fassade eigenmächtig wie ein Eigentümer verfügt.Die klagende Partei wirft der beklagten Partei in diesem Zusammenhang vor, sie habe eine Anzeige gemäß Paragraph 1097, ABGB unterlassen, die Marmorverkleidung ohne baubehördliche Genehmigung entfernt und ohne Beiziehung der klagenden Partei über die Fassade eigenmächtig wie ein Eigentümer verfügt.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde jedoch die strittige Marmoverkleidung seinerzeit vom Mieter und auf seine Kosten angebracht und 20 Jahre lang auch ausschließlich vom Mieter instandgehalten. Die Parteien haben dadurch zumindest schlüssig vereinbart, daß die Ausbesserung der Fassade der beklagten Partei obliege. Damit bestand aber keine Anzeigepflicht im Sinne des § 1097 ABGB. Der Vorwurf der fehlenden Genehmigung der Baubehörde ist im vorliegenden Fall nicht so schwerwiegend, weil eine gewisse Gefahr im Verzug gegeben war und daher nicht abgewartet werden mußte, bis sich die zuständigen Magistratsabteilungen geeinigt hätten, ob die Marmorplatten erhalten bleiben müssen oder nicht. Eine gewisse Eigenmacht der beklagten Partei mag zu beanstanden sein, denn auch bei Gefahr im Verzug wäre die Benachrichtigung der klagenden Partei möglich gewesen, und diese hätte dann allenfalls andere Sicherungsmaßnahmen als die Entfernung der Marmorverkleidung bewerkstelligen können. Andererseits wurde aber die klagende Partei nicht vor vollendete Tatsachen gestellt, denn sie kann jetzt bei der beklagten Partei und den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung sowohl auf die Wiederanbringung einer Marmorverkleidung als auch auf die Wiederherstellung des historischen älteren Zustandes hinwirken. Es ist nicht erkennbar, daß sich die beklagte Partei dadurch ein Benützungsrecht angemaßt hätte, das ihr nicht zusteht (Gegenstand der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 674/85, dort erfolgte die mißbräuchliche Benützung überdies trotz schon ergangener Gerichtsentscheidungen in provokanter und uneinsichtiger Weise). Alles in allem ist daher die einmalige Vorgangsweise der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Entfernung der Marmorplatten nicht als ein so schwerwiegender Eingriff in die Interessen der klagenden Partei zu werten, daß dieser die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der beklagten Partei nicht mehr zugemutet werden könnte.Nach den getroffenen Feststellungen wurde jedoch die strittige Marmoverkleidung seinerzeit vom Mieter und auf seine Kosten angebracht und 20 Jahre lang auch ausschließlich vom Mieter instandgehalten. Die Parteien haben dadurch zumindest schlüssig vereinbart, daß die Ausbesserung der Fassade der beklagten Partei obliege. Damit bestand aber keine Anzeigepflicht im Sinne des Paragraph 1097, ABGB. Der Vorwurf der fehlenden Genehmigung der Baubehörde ist im vorliegenden Fall nicht so schwerwiegend, weil eine gewisse Gefahr im Verzug gegeben war und daher nicht abgewartet werden mußte, bis sich die zuständigen Magistratsabteilungen geeinigt hätten, ob die Marmorplatten erhalten bleiben müssen oder nicht. Eine gewisse Eigenmacht der beklagten Partei mag zu beanstanden sein, denn auch bei Gefahr im Verzug wäre die Benachrichtigung der klagenden Partei möglich gewesen, und diese hätte dann allenfalls andere Sicherungsmaßnahmen als die Entfernung der Marmorverkleidung bewerkstelligen können. Andererseits wurde aber die klagende Partei nicht vor vollendete Tatsachen gestellt, denn sie kann jetzt bei der beklagten Partei und den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung sowohl auf die Wiederanbringung einer Marmorverkleidung als auch auf die Wiederherstellung des historischen älteren Zustandes hinwirken. Es ist nicht erkennbar, daß sich die beklagte Partei dadurch ein Benützungsrecht angemaßt hätte, das ihr nicht zusteht (Gegenstand der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 674/85, dort erfolgte die mißbräuchliche Benützung überdies trotz schon ergangener Gerichtsentscheidungen in provokanter und uneinsichtiger Weise). Alles in allem ist daher die einmalige Vorgangsweise der beklagten Partei im Zusammenhang mit der Entfernung der Marmorplatten nicht als ein so schwerwiegender Eingriff in die Interessen der klagenden Partei zu werten, daß dieser die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der beklagten Partei nicht mehr zugemutet werden könnte.
Eine strafbare Handlung gegen das Eigentum im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt (Würth aaO Rz 20 zu § 30 MRG). Der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB setzt den Vorsatz voraus, eine fremde Sache zu beschädigen. Zumindest diese subjektive Voraussetzung ist aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar. Die beklagte Partei konnte sich mindestens als Eigentümer der von ihr selbst und auf ihre Kosten angebrachten Platten fühlen und überdies der Ansicht sein, sie müsse auch im Interesse der klagenden Partei rasch handeln, um ein weiteres Herunterstürzen von Platten und damit eine Gefährdung von Passanten zu verhindern. Es fehlt daher am Nachweis eines Beschädigungsvorsatzes.Eine strafbare Handlung gegen das Eigentum im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt (Würth aaO Rz 20 zu Paragraph 30, MRG). Der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB setzt den Vorsatz voraus, eine fremde Sache zu beschädigen. Zumindest diese subjektive Voraussetzung ist aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar. Die beklagte Partei konnte sich mindestens als Eigentümer der von ihr selbst und auf ihre Kosten angebrachten Platten fühlen und überdies der Ansicht sein, sie müsse auch im Interesse der klagenden Partei rasch handeln, um ein weiteres Herunterstürzen von Platten und damit eine Gefährdung von Passanten zu verhindern. Es fehlt daher am Nachweis eines Beschädigungsvorsatzes.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.