Rechtssatz RS0070257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070257
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Rechtssatz
Eine strafbare Handlung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.Eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 593/89
Entscheidungstext OGH 24.01.1990 3 Ob 593/89
- 4 Ob 609/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 609/89
Vgl auch
- 2 Ob 242/06m
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
Beisatz: Hier: Untreue. (T1)
Beisatz: Während der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG eine ungünstige Zukunftsprognose erfordert, wird der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T2)
- 4 Ob 124/12g
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 124/12g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen. (T3)
- 7 Ob 35/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 35/16x
Beis wie T2
- 8 Ob 35/17f
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 35/17f
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 71/17k
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 71/17k
Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung wird bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T4)
- 8 Ob 35/19h
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 35/19h
Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung ist bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Straftat den Bewohnern das Zusammenleben verleidet wird, wie sich das „Gesamtverhalten“ des Mieters darstellt oder ob eine „ungünstige Zukunftsprognose“ vorliegt. (T5)
Beisatz: Es kommt alleine darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Z 3 zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. (T6)
Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu überprüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach § 191 Abs 1 StPO erfolgte. (T7)
Bem: Mit Darstellung der verschiedenen Zwecke von „geringfügig“ in § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG und § 191 StPO.
Hier: Vier Faustschläge ins Gesicht. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070257
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Dokumentnummer
JJR_19900124_OGH0002_0030OB00593_8900000_001