Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Mieter der Geschäftsräumlichkeiten top.Nr.4 im Haus des Klägers in Wien 1., Opernring 6; er betreibt in diesem Bestandobjekt eine Diskothek. Mit Vertrag vom 22.Dezember 1986 hatte der Beklagte vom Kläger auch die im selben Haus gelegenen Geschäftsräumlichkeiten top.Nr. 10, 11 und 25 gemietet. Am 12.Juni 1987 vereinbarte der Beklagte mit der L*** AIR Luftfahrtgesellschaft mbH (im folgenden kurz: L*** AIR), daß er seine Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten top.Nr.10, 11 und 25 zugunsten dieser Gesellschaft zurücklege. Für den Fall, daß der Kläger mit der L*** AIR einen Mietvertrag über diese Bestandobjekte abschließe, hatten der Beklagte und die L*** AIR bereits am 9.Juni 1987 eine Vereinbarung abgeschlossen, mit welcher der Beklagte eine Reihe von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Führung seines Diskothekenbetriebes übernahm; dabei kamen der Beklagte und die L*** AIR überein, daß der Eingang zur Diskothek in die Fassade des Stadtbüros der L*** AIR eingegliedert werden sollte. Punkt 4 der Vereinbarung vom 9.Juni 1987 lautete:
"Die L*** AIR Luftfahrtgesellschaft mbH ist berechtigt, die Fassade auch im Bereich des Einganges zur Diskothek beliebig zu gestalten."
In der Folge schloß die L*** AIR mit dem Kläger einen Mietvertrag ab und zahlte an den Beklagten eine Ablöse von 5 Millionen S.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 9.Juni 1987 hatte die L*** AIR noch keine konkreten Pläne für die Gestaltung der Fassade; sie beauftragte damit die Architektin Dipl.Ing.Andrea F***. Im ursprünglichen Einreichplan war für den Eingang zur Diskothek des Beklagten ein Glasportal vorgesehen. In der Folge kam jedoch die Architektin mit der L*** AIR überein, eine geschlossene Blechtüre mit einer Glasöffnung auszuführen; diese Planänderung wurde der Baubehörde angezeigt. Mit dem vom Beklagten nur mit der Innenausstattung der Diskothek beauftragten Christian S*** vereinbarte Dipl.Ing.Andrea F*** am 12.Dezember 1987, daß die Eingangstür zur Diskothek des Beklagten in Blech mit zwei segmentförmigen Fenstern ausgeführt werde; Christian S*** war jedoch vom Beklagten nicht bevollmächtigt worden, eine Vereinbarung über die Gestaltung dieser Tür zu schließen.
Der Beklagte beanstandete im Februar 1988 die Ausführung der Eingangstüre zur Diskothek und ersuchte die L*** AIR, ihm bis 31. März 1988 geeignete Vorschläge zur Bereinigung der Angelegenheit zu machen. Schon zuvor hatte die L*** AIR eine Beanstandung der Blechtüre durch den Beklagten unter Hinweis auf Punkt 4 der Vereinbarung vom 9.Juni 1987 zurückgewiesen.
Kurz nach dem 5.März 1988 beauftragte der Beklagte Christian S***, die Blechtüre durch eine Glastüre zu ersetzen; er hatte sich zu diesem Vorgehen entschlossen, weil er Nachteile für den Geschäftsgang der Diskothek befürchtete, wenn die Eingangstür nicht einsehbar ist. Am Tag vor der feierlichen Eröffnung des Stadtbüros der L*** AIR (9.März 1988) wurde dieser Austausch - trotz des Widerspruches der zufällig anwesenden Architektin - vorgenommen; dabei wurden der Rahmen der Blechtüre entfernt und angeschweißte Bänder abgeschnitten. An der Innenseite der Glastüre ließ der Beklagte auch eine - programmierbare - Leuchtschrift anbringen. Mit Fernschreiben vom 8.März 1988 verlangte die L*** AIR vom Beklagten, die Blechtüre noch vor der Eröffnung ihres Stadtbüros wieder einzusetzen; der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Wegen des Abschneidens der Bänder wäre ein Austausch der Türen nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen. In einem von der L*** AIR eingeleiteten Besitzstörungsverfahren wurde der Beklagte zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verhalten; diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Für die gesamte Portalgestaltung im Bereich des Einganges zur Diskothek des Beklagten wendete die L*** AIR S 135.000 auf; davon entfallen S 35.000 auf die Blechtüre und ca. S 30.000 bis 35.000 auf den ober der Türe liegenden Teil des Portals, der vom Beklagten nicht verändert wurde. Die Blechtüre liegt seither im Keller des Hauses.
Der Kläger kündigte dem Beklagten die Geschäftsräumlichkeiten top.Nr. 4 im Haus Wien 1., Opernring 6, zum 30.September 1988 auf und beantragte, dem Beklagten aufzutragen, ihm das Bestandobjekt geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben. Der Beklagte habe der L*** AIR durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Austausch der Tür zu seiner Diskothek das "Zusammenwohnen" verleidet und sich gegenüber dem Kläger und der L*** AIR auch einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum schuldig gemacht; er habe damit die Kündigungstatbestände des § 30 Abs 2 Z 3, zweiter und dritter Fall, MRG verwirklicht.Der Kläger kündigte dem Beklagten die Geschäftsräumlichkeiten top.Nr. 4 im Haus Wien 1., Opernring 6, zum 30.September 1988 auf und beantragte, dem Beklagten aufzutragen, ihm das Bestandobjekt geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben. Der Beklagte habe der L*** AIR durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Austausch der Tür zu seiner Diskothek das "Zusammenwohnen" verleidet und sich gegenüber dem Kläger und der L*** AIR auch einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum schuldig gemacht; er habe damit die Kündigungstatbestände des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter und dritter Fall, MRG verwirklicht.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Aufkündigung. Allen Vereinbarungen über die Gestaltung der Fassade sei die Errichtung eines Glasportals zugrunde gelegen. Der Beklagte habe gegen die Montage einer Blechtüre sofort protestiert und in der Folge lediglich die Verwirklichung des in den Einreichplänen dargestellten Zustandes veranlaßt. Darin liege weder ein rücksichtsloses Verhalten gegen "Mitbewohner" noch eine strafbare Handlung gegen das Eigentum der durch § 30 Abs 2 Z 3 MRG geschützten Personen.Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Aufkündigung. Allen Vereinbarungen über die Gestaltung der Fassade sei die Errichtung eines Glasportals zugrunde gelegen. Der Beklagte habe gegen die Montage einer Blechtüre sofort protestiert und in der Folge lediglich die Verwirklichung des in den Einreichplänen dargestellten Zustandes veranlaßt. Darin liege weder ein rücksichtsloses Verhalten gegen "Mitbewohner" noch eine strafbare Handlung gegen das Eigentum der durch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG geschützten Personen.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. § 30 Abs 2 Z 3 MRG schütze zwar nicht nur Wohnungsmieter, sondern auch die Bestandnehmer von Geschäftslokalen vor unleidlichem Verhalten anderer Mieter. Unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG setze aber eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus; ein vereinzelter Vorfall könne diesen Kündigungsgrund nur dann verwirklichen, wenn er so schwerwiegend ist, daß er Abhilfe durch Kündigung erfordert. Der Beklagte habe sich zwar gegenüber der L*** AIR grob vertragswidrig verhalten; die dadurch in ihren Rechten beeinträchtigte L*** AIR könne von ihm jedoch die Wiederherstellung des früheren Zustandes fordern. Es sei nicht zu besorgen, daß sich der Beklagte an einen derartigen Exekutionstitel nicht halten werde. Damit sei aber die Kündigung nicht das einzige zur Abhilfe gegen das Verhalten des Beklagten geeignete Mittel. Ob sich der Beklagte gegenüber dem Kläger oder der L*** AIR einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum schuldig gemacht habe, müsse nicht beurteilt werden; auch wenn der Schaden, den die L*** AIR erlitten hat, ca. S 100.000 betrage, könne doch das Verhalten des Beklagten, der nur den von ihm befürchteten schlechten Geschäftsgang seines Betriebes habe abwehren wollen, keine schwerwiegende strafbare Handlung, wie sie zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 3, dritter Fall, MRG erforderlich sei, begründen.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG schütze zwar nicht nur Wohnungsmieter, sondern auch die Bestandnehmer von Geschäftslokalen vor unleidlichem Verhalten anderer Mieter. Unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter Fall, MRG setze aber eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus; ein vereinzelter Vorfall könne diesen Kündigungsgrund nur dann verwirklichen, wenn er so schwerwiegend ist, daß er Abhilfe durch Kündigung erfordert. Der Beklagte habe sich zwar gegenüber der L*** AIR grob vertragswidrig verhalten; die dadurch in ihren Rechten beeinträchtigte L*** AIR könne von ihm jedoch die Wiederherstellung des früheren Zustandes fordern. Es sei nicht zu besorgen, daß sich der Beklagte an einen derartigen Exekutionstitel nicht halten werde. Damit sei aber die Kündigung nicht das einzige zur Abhilfe gegen das Verhalten des Beklagten geeignete Mittel. Ob sich der Beklagte gegenüber dem Kläger oder der L*** AIR einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum schuldig gemacht habe, müsse nicht beurteilt werden; auch wenn der Schaden, den die L*** AIR erlitten hat, ca. S 100.000 betrage, könne doch das Verhalten des Beklagten, der nur den von ihm befürchteten schlechten Geschäftsgang seines Betriebes habe abwehren wollen, keine schwerwiegende strafbare Handlung, wie sie zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, dritter Fall, MRG erforderlich sei, begründen.
Das Berufungsgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger das Bestandobjekt geräumt zu übergeben; weiters sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Möglichkeit, von einem Mieter gerichtliche Abhilfe gegen störendes Verhalten - etwa durch eine Unterlassungsklage - zu erlangen, dürfe nicht dazu führen, dem Vermieter die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3, zweiter Fall, MRG wegen eines zwar einmaligen, aber doch schwerwiegenden Fehlverhaltens des Mieters zu versagen. Ein derartiges schwerwiegendes Fehlverhalten sei aber dem Beklagten hier anzulasten: Der Beklagte habe der L*** AIR vertraglich die Fassadengestaltung nach deren Gutdünken überlassen; es sei davon auszugehen, daß er dafür auch ein entsprechendes Entgelt erhalten habe. Damit habe aber der Beklagte nicht nur eine allgemeine, ihn als Bestandnehmer treffende Pflicht, sondern eine vertragliche Verpflichtung verletzt. Weiters habe er der L*** AIR eine Frist bis zum 31.März 1988 für die Erstattung von Vorschlägen gesetzt; die L*** AIR habe darauf vertrauen dürfen, daß er bis dahin den bestehenden Zustand nicht verändern werde. Dennoch habe der Beklagte bereits am 8.März 1988, also am Tag vor der festlichen Eröffnung des Stadtbüros der L*** AIR, die Türe austauschen lassen. Besonders schwer wiege aber das Verhalten des Beklagten auch deshalb weil er durch das Absägen der Zargen (nach den Feststellungen richtig: der Bänder) das Wiedereinhängen der Blechtüre erschwert habe. Unter diesen Umständen begründe auch ein einmaliges Fehlverhalten des Mieters den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens. Darauf, ob der Beklagte eine strafbare Handlung im Sinne des dritten Tatbestandes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG begangen habe, komme es somit nicht mehr an.Das Berufungsgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger das Bestandobjekt geräumt zu übergeben; weiters sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Möglichkeit, von einem Mieter gerichtliche Abhilfe gegen störendes Verhalten - etwa durch eine Unterlassungsklage - zu erlangen, dürfe nicht dazu führen, dem Vermieter die Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter Fall, MRG wegen eines zwar einmaligen, aber doch schwerwiegenden Fehlverhaltens des Mieters zu versagen. Ein derartiges schwerwiegendes Fehlverhalten sei aber dem Beklagten hier anzulasten: Der Beklagte habe der L*** AIR vertraglich die Fassadengestaltung nach deren Gutdünken überlassen; es sei davon auszugehen, daß er dafür auch ein entsprechendes Entgelt erhalten habe. Damit habe aber der Beklagte nicht nur eine allgemeine, ihn als Bestandnehmer treffende Pflicht, sondern eine vertragliche Verpflichtung verletzt. Weiters habe er der L*** AIR eine Frist bis zum 31.März 1988 für die Erstattung von Vorschlägen gesetzt; die L*** AIR habe darauf vertrauen dürfen, daß er bis dahin den bestehenden Zustand nicht verändern werde. Dennoch habe der Beklagte bereits am 8.März 1988, also am Tag vor der festlichen Eröffnung des Stadtbüros der L*** AIR, die Türe austauschen lassen. Besonders schwer wiege aber das Verhalten des Beklagten auch deshalb weil er durch das Absägen der Zargen (nach den Feststellungen richtig: der Bänder) das Wiedereinhängen der Blechtüre erschwert habe. Unter diesen Umständen begründe auch ein einmaliges Fehlverhalten des Mieters den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens. Darauf, ob der Beklagte eine strafbare Handlung im Sinne des dritten Tatbestandes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG begangen habe, komme es somit nicht mehr an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.