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Entscheidung 4 Ob 124/12g×

Entscheidung 4 Ob 124/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018368 Rechtssatz 24.10.1973Zivilrecht
Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde (hier Au …
RS0021107 Rechtssatz 10.03.1955Zivilrecht
Auch bei Bestandverträgen, bei denen die Unkündbarkeit vereinbart ist, ist eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zu den gesetzlichen Kündigungsterminen zulässig, wenn dem Bestandgeber aus gewichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen, di …
RS0067671 Rechtssatz 03.05.1983Zivilrecht
Verbrechen des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB nicht geringfügig und Kündigungsgrund dadurch jedenfalls verwirklicht.
RS0067676 Rechtssatz 11.08.1965Zivilrecht
Eine strafbare Handlung ist, auch wenn sie nicht ein Verbrechen darstellt, grundsätzlich ein Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG. Hier § 411 StG (fast § 155a StG).
RS0067682 Rechtssatz 17.09.1958Zivilrecht
Eine Tat des Mieters, die das Verbrechen nach § 152 StGB darstellt, kann nicht als geringfügige Handlung gewertet werden.
RS0070257 Rechtssatz 24.01.1990Zivilrecht
Eine strafbare Handlung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.
RS0106015 Rechtssatz 20.11.1996Zivilrecht
Keine Bindung des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil.