Der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes ist ungeachtet des Ausspruches der zweiten Instanz zulässig, weil der Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht nur eine gegenteilige zweitinstanzliche Judikatur entgegensteht (EFSlg 41.492 = ÖA 1983, 106; EFSlg 57.483 = ÖA 1988, 110), sondern weil seit dem Inkrafttreten der WGN 1989 auch der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes zutrifft (1 Ob 590/90).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des ersten Senates in der erwähnten Entscheidung 1 Ob 590/90 an. Die Bestimmung des § 4 Z 3 UVG stellt nicht auf die Anordnung der Haft an sich, sondern auf den tatsächlichen Entzug der Freiheit ab; der Unterhaltsvorschuß nach dieser Gesetzesstelle gebührt also nur für die effektive Haftzeit und nicht für Zeiten einer Flucht (so auch Knoll, Kommentar zum UVW Rz 23 zu § 4).Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des ersten Senates in der erwähnten Entscheidung 1 Ob 590/90 an. Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG stellt nicht auf die Anordnung der Haft an sich, sondern auf den tatsächlichen Entzug der Freiheit ab; der Unterhaltsvorschuß nach dieser Gesetzesstelle gebührt also nur für die effektive Haftzeit und nicht für Zeiten einer Flucht (so auch Knoll, Kommentar zum UVW Rz 23 zu Paragraph 4,).
Das Argument der zweiten Instanz, ein Kind, dessen Vater sich der Strafhaft (oder hier dem Maßnahmenvollzug) durch Flucht entzogen habe, könne bei Säumigkeit des Vaters nach keiner Gesetzestelle einen Unterhaltsvorschuß erhalten, trifft nicht zu. Es können in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung zB nach § 4 Z 2 UVG vorliegen. Ist ein Strafgefangener etwa in einen Staat geflüchtet, aus dem er nicht ausgeliefert wird, in dem er aber ein Einkommen erzielen kann, liegt dies auf der Hand. Aber auch wenn dieser Fall nicht gegeben ist, kann der flüchtige Strafgefangene nach der Anspannungstheorie verpflichtet sein, einen Unterhaltsbetrag zu leisten, indem er infolge seiner rechtswidrigen Flucht gleich einem sonst in Freiheit lebenden Unterhaltsschuldner zu behandeln ist (vgl dazu die Entscheidung LGZ Wien in EFSlg 54.731).Das Argument der zweiten Instanz, ein Kind, dessen Vater sich der Strafhaft (oder hier dem Maßnahmenvollzug) durch Flucht entzogen habe, könne bei Säumigkeit des Vaters nach keiner Gesetzestelle einen Unterhaltsvorschuß erhalten, trifft nicht zu. Es können in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung zB nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG vorliegen. Ist ein Strafgefangener etwa in einen Staat geflüchtet, aus dem er nicht ausgeliefert wird, in dem er aber ein Einkommen erzielen kann, liegt dies auf der Hand. Aber auch wenn dieser Fall nicht gegeben ist, kann der flüchtige Strafgefangene nach der Anspannungstheorie verpflichtet sein, einen Unterhaltsbetrag zu leisten, indem er infolge seiner rechtswidrigen Flucht gleich einem sonst in Freiheit lebenden Unterhaltsschuldner zu behandeln ist vergleiche dazu die Entscheidung LGZ Wien in EFSlg 54.731).
Für die Lösung der zweiten Instanz mögen Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen; die Gesetzeslage verbietet jedoch die Zuerkennung von Vorschüssen nach § 4 Z 3 UVG für Zeiträume, in denen sich der Unterhaltsschuldner dem Strafvollzug (Maßnahmenvollzug) durch Flucht entzogen hat.Für die Lösung der zweiten Instanz mögen Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen; die Gesetzeslage verbietet jedoch die Zuerkennung von Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG für Zeiträume, in denen sich der Unterhaltsschuldner dem Strafvollzug (Maßnahmenvollzug) durch Flucht entzogen hat.