Rechtssatz RS0076277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076277
Entscheidungsdatum
27.10.1998
Rechtssatz
Während der Dauer der Flucht des Unterhaltsschuldners aus der Strafhaft fehlen die Voraussetzungen für die Weitergewährung des "Haftvorschusses", weil die als Rechtfertigung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe erbrachten Arbeitsleistungen des Unterhaltsschuldners wegfallen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 590/90
Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 590/90
Veröff: ÖA 1991,114
- 3 Ob 594/90
Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 594/90
Veröff: ÖA 1991,115
- 1 Ob 241/98t
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 241/98t
Vgl; Beisatz: Obgleich die Entlohnung der Arbeitsleistungen von Strafgefangenen seit der Strafvollzugsnovelle 1993 höher ist, hat sich nichts daran geändert, daß die Unterhaltsbevorschussung durch den Bund gemäß § 4 Z 3 UVG weiterhin - zumindest teilweise - als Äquivalent der Arbeitspflicht des arbeitsfähigen Strafgefangenen gemäß § 44 Abs 1 StVG und als Ausgleich dafür anzusehen ist, daß der Strafgefangene als Unterhaltsschuldner seinem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind keinen Geldunterhalt leisten kann, weil er nur über einen geringen Teil seiner Arbeitsvergütung frei verfügen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076277
Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00590_9000000_001