Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revision eine Nichtigkeit des Geschäftes darin erblicken will, daß der Kläger über den Betrag von 67.200 S hinaus Arbeiten verrichtet habe, ohne eine baubehördliche Genehmigung für diese Arbeiten zu besitzen, so übersieht sie, daß Nichtigkeit der Vereinbarung von den Beklagten in erster Instanz gar nicht eingewendet wurde, die Vereinbarung als solche auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der Mangel der baubehördlichen Genehmigung nicht die Nichtigkeit des Werkvertrages über die Bauführung zur Folge haben kann zumal die Beschaffung der baubehördlichen Genehmigung Sache des Bauherrn und nicht des Bauführers ist, sofern nicht das Gegenteil vereinbart wurde, was die Beklagten nicht einmal behauptet haben.
Was endlich die von den Untergerichten angenommene Solidarhaftung anlangt, so entsteht zwar nach dem Wortlaut des § 891 ABGB. diese nur dadurch, daß sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich verbinden, doch versteht der Sprachgebrauch des Gesetzes unter dem Wort "ausdrücklich" nicht expressis verbis, sondern "deutlich, erkennbar, offenbar, klar". Wenn daher mehrere Personen jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen, so verlangt Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehrs, daß sie alle zur ungeteilten Hand aus diesem Vertrage für die daraus sich ergebenden Verpflichtungen aufkommen. Eine Solidarhaftung tritt auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung immer dann ein, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begrundet ist (ZBl. 1931 Nr. 195, 1932 Nr. 41, RZ. 1933 S. 228, 1934 S. 33, 2 Ob 726/51 u. a. m.). Es war daher, da nach den Feststellungen der Untergerichte der Bauauftrag von beiden Beklagten ausgegangen ist, der Ausspruch der Solidarverpflichtung beider Besteller zur Bezahlung der Kosten des Wiederaufbaues gerechtfertigt.Was endlich die von den Untergerichten angenommene Solidarhaftung anlangt, so entsteht zwar nach dem Wortlaut des Paragraph 891, ABGB. diese nur dadurch, daß sich einer für alle und alle für einen ausdrücklich verbinden, doch versteht der Sprachgebrauch des Gesetzes unter dem Wort "ausdrücklich" nicht expressis verbis, sondern "deutlich, erkennbar, offenbar, klar". Wenn daher mehrere Personen jemandem einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen auf Grund eines einheitlichen Vertrages erteilen, so verlangt Treu und Glauben des redlichen Geschäftsverkehrs, daß sie alle zur ungeteilten Hand aus diesem Vertrage für die daraus sich ergebenden Verpflichtungen aufkommen. Eine Solidarhaftung tritt auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung immer dann ein, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begrundet ist (ZBl. 1931 Nr. 195, 1932 Nr. 41, RZ. 1933 S. 228, 1934 S. 33, 2 Ob 726/51 u. a. m.). Es war daher, da nach den Feststellungen der Untergerichte der Bauauftrag von beiden Beklagten ausgegangen ist, der Ausspruch der Solidarverpflichtung beider Besteller zur Bezahlung der Kosten des Wiederaufbaues gerechtfertigt.