Begründung:
Der Kläger, welcher am 20. Dezember 1968 vor der Bezirkshauptmannschaft * die Vaterschaft zu der am * 1968 geborenen Beklagten anerkannt hatte, begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieses Vaterschaftsanerkenntnisses mit der Begründung, er habe seinerzeit nach Vorhalt der Bestimmung des § 163 ABGB (aF) die Vaterschaft anerkannt, aber nunmehr in Erfahrung gebracht, daß ihm das beklagte Kind überhaupt nicht ähnlich sehe. Da die Mutter des Kindes während der kritischen Zeit mit zumindest zwei weiteren Männern verkehrt habe und das Kind eine auffallende Ähnlichkeit mit dem inzwischen verstorbenen Onkel der Mutter aufweise, sei die Feststellung der Ähnlichkeitsmerkmale ‒ beantragt wurde vor allem anthropologische-erbbiologische Untersuchung ‒ geeignet, die bisher bestehende Vaterschaftsvermutung zu entkräften.Der Kläger, welcher am 20. Dezember 1968 vor der Bezirkshauptmannschaft * die Vaterschaft zu der am * 1968 geborenen Beklagten anerkannt hatte, begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit dieses Vaterschaftsanerkenntnisses mit der Begründung, er habe seinerzeit nach Vorhalt der Bestimmung des Paragraph 163, ABGB (aF) die Vaterschaft anerkannt, aber nunmehr in Erfahrung gebracht, daß ihm das beklagte Kind überhaupt nicht ähnlich sehe. Da die Mutter des Kindes während der kritischen Zeit mit zumindest zwei weiteren Männern verkehrt habe und das Kind eine auffallende Ähnlichkeit mit dem inzwischen verstorbenen Onkel der Mutter aufweise, sei die Feststellung der Ähnlichkeitsmerkmale ‒ beantragt wurde vor allem anthropologische-erbbiologische Untersuchung ‒ geeignet, die bisher bestehende Vaterschaftsvermutung zu entkräften.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil keine zur Entkräftung der Vermutung des § 163 ABGB geeigneten Umstände vorlägen.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil keine zur Entkräftung der Vermutung des Paragraph 163, ABGB geeigneten Umstände vorlägen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Nach seinen wesentlichen Feststellungen hat die Mutter des beklagten Kindes, H*, welche während des Rechtsstreites (am *) verstorben ist, innerhalb der vom 20. März 1967 bis 18. Juli 1967 währenden kritischen Zeit außer mit dem Kläger auch mit G* geschlechtlich verkehrt. Die Vaterschaft von G* ist jedoch auf Grund seiner Bluteigenschaften ausgeschlossen (eine gegen ihn gerichtete Vaterschaftsklage war bereits mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 2. Dezember 1968 abgewiesen worden).
Feiner unterhielt H* zu S* geschlechtliche Beziehungen in einer Weise, welche zumindest einmal zur Ejakulation und zur Berührung der Geschlechtsteile führte, doch ist auch dessen Vaterschaft auf Grund der Verteilung des Blutfaktors Kidd äußerst unwahrscheinlich und auf Grund der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung derart unwahrscheinlich, daß sie mit einem der Gewißheit nahen Wahrscheinlichkeitsgrad auszuschließen ist.
Sonst hatte H* innerhalb der kritischen Zeit mit niemandem geschlechtlichen Kontakt, insbesondere nicht mit F*, K*, Fr* und W*.
Der Kläger kann auf Grund sämtlicher serologischer Eigenschaften als Vater der Beklagten nicht ausgeschlossen werden (in dem dieser Feststellung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten ist zusätzlich festgehalten, daß etwa 80 % aller Männer die Chance hätten, als Nichtväter erkannt zu werden). Seine Vaterschaft ist auch nach dem anthropologisch-erbbiologischen Gutachten möglich.
Zur Begründung dieser Feststellungen, insbesondere die geschlechtlichen Kontakte der H* betreffend, bezeichnete das Erstgericht die Aussagen der ‒ großteils unter Eid vernommenen ‒ Zeugen H*, F*, K*, Fr* und W* als glaubwürdig. Es sah daher Beweisaufnahmen über die vom Kläger in der letzten Streitverhandlung behauptete Absprache zwischen H* und einzelnen „als Väter in Betracht kommenden“ Männern sowie deren Einbeziehung in die anthropologische-erbbiologische Untersuchung als entbehrlich und beim festgestellten Sachverhalt das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt an.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Das Berufungsgericht erblickte in der Unterlassung der Vernehmung der vom Kläger für sein Vorbringen in der letzten Streitverhandlung angeführten Zeugen A* und W* einen Verfahrensmangel, es vertrat ferner unter Hinweis auf die für das gegenständliche Verfahren geltende Untersuchungsmaxime die Auffassung, daß dem „Beklagten“ ‒ richtig: Kläger ‒ auch der Beweis durch Einbeziehung der von ihm als „mögliche Väter“ bezeichneten Personen in die anthropologische-erbbiologische Untersuchung nicht verwehrt werden könne.