Rechtssatz RS0058798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058798
Geschäftszahl
3Ob596/78; 1Ob520/81; 8Ob614/91; 8Ob208/99t
Entscheidungsdatum
27.01.2000
Norm
FamRAnglV §7
UeKindG ArtV Z5
Rechtssatz
Der durch Art V Z 5 1 1.c. normierte Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, daß ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine innerhalb der kritischen Zeit erfolgte Beiwohnung jeder Mann schon deshalb zu einer Duldung der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn eine Partei als "möglichen Vater" bezeichnete, ohne hiefür entsprechende tatsächliche Grundlagen - Zeitpunkt, Ort und Anlaß der behaupteten Beiwohnung - anzugeben. Eine derartige Verpflichtung besteht vielmehr zufolge § 7 FamRAnglV nur, falls diese Untersuchung zur Feststellung der Abstammung "erforderlich", also im konkreten Fall geboten ist.Der durch Artikel römisch fünf, Ziffer 5, 1 1.c. normierte Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, daß ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine innerhalb der kritischen Zeit erfolgte Beiwohnung jeder Mann schon deshalb zu einer Duldung der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn eine Partei als "möglichen Vater" bezeichnete, ohne hiefür entsprechende tatsächliche Grundlagen - Zeitpunkt, Ort und Anlaß der behaupteten Beiwohnung - anzugeben. Eine derartige Verpflichtung besteht vielmehr zufolge Paragraph 7, FamRAnglV nur, falls diese Untersuchung zur Feststellung der Abstammung "erforderlich", also im konkreten Fall geboten ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 596/78
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 596/78
Veröff: EvBl 1978/166 S 523
- 1 Ob 520/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 520/81
nur: Der durch Art V Z 5 1 1.c. normierte Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, daß ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine innerhalb der kritischen Zeit erfolgte Beiwohnung jeder Mann schon deshalb zu einer Duldung der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn eine Partei als "möglichen Vater" bezeichnete. (T1)
- 8 Ob 614/91
Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 614/91
Vgl auch; Veröff: ZfRV 1993,253
- 8 Ob 208/99t
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 208/99t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058798
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0030OB00596_7800000_001