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Rechtssatz RS0058798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058798

Geschäftszahl

3Ob596/78; 1Ob520/81; 8Ob614/91; 8Ob208/99t

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Norm

FamRAnglV §7
UeKindG ArtV Z5

Rechtssatz

Der durch Artikel römisch fünf, Ziffer 5, 1 1.c. normierte Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, daß ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine innerhalb der kritischen Zeit erfolgte Beiwohnung jeder Mann schon deshalb zu einer Duldung der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn eine Partei als "möglichen Vater" bezeichnete, ohne hiefür entsprechende tatsächliche Grundlagen - Zeitpunkt, Ort und Anlaß der behaupteten Beiwohnung - anzugeben. Eine derartige Verpflichtung besteht vielmehr zufolge Paragraph 7, FamRAnglV nur, falls diese Untersuchung zur Feststellung der Abstammung "erforderlich", also im konkreten Fall geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 596/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 596/78
    Veröff: EvBl 1978/166 S 523
  • 1 Ob 520/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 520/81
    nur: Der durch Art V Z 5 1 1.c. normierte Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, daß ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine innerhalb der kritischen Zeit erfolgte Beiwohnung jeder Mann schon deshalb zu einer Duldung der anthropologisch - erbbiologischen Untersuchung verhalten werden könnte, weil ihn eine Partei als "möglichen Vater" bezeichnete. (T1)
  • 8 Ob 614/91
    Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 614/91
    Vgl auch; Veröff: ZfRV 1993,253
  • 8 Ob 208/99t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 208/99t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058798

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0030OB00596_7800000_001