Die Revisionsrekurswerber stellten schon in ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Lehre (siehe hiezu Fasching ÖJZ 1981, 149 und Lehrbuch Rz 993 ff) nicht in Frage, daß § 7 Abs 2 FamRAnglVO für alle Beteiligten eine grundsätzliche Pflicht zur Duldung der Blutabnahme anordnet, vielmehr vertreten sie den Standpunkt, die Einholung eines serologischen Gutachtens und damit die Notwendigkeit eines Eingriffes in ihre körperliche Integrität setze voraus, daß der Kläger zureichende konkrete Verdachtsmomente für die Nichtvaterschaft behaupte; solche lägen aber, wie sich aus seinem eigenen Sachverhaltsvorbringen in Zusammenhalt mit seinem tatsächlichen Verhalten ergebe, in keiner Weise vor, sodaß es am Rechtsschutzinteresse an der auf § 156 ABGB gegründeten Klageführung fehle.Die Revisionsrekurswerber stellten schon in ihrem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Lehre (siehe hiezu Fasching ÖJZ 1981, 149 und Lehrbuch Rz 993 ff) nicht in Frage, daß Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglVO für alle Beteiligten eine grundsätzliche Pflicht zur Duldung der Blutabnahme anordnet, vielmehr vertreten sie den Standpunkt, die Einholung eines serologischen Gutachtens und damit die Notwendigkeit eines Eingriffes in ihre körperliche Integrität setze voraus, daß der Kläger zureichende konkrete Verdachtsmomente für die Nichtvaterschaft behaupte; solche lägen aber, wie sich aus seinem eigenen Sachverhaltsvorbringen in Zusammenhalt mit seinem tatsächlichen Verhalten ergebe, in keiner Weise vor, sodaß es am Rechtsschutzinteresse an der auf Paragraph 156, ABGB gegründeten Klageführung fehle.
Damit beriefen sich die Revisionsrekurswerber also darauf, daß die Blutabnahme als ein erheblicher Eingriff in ihre körperliche Integrität grundsätzlich nur dann erfolgen dürfe, wenn sie zur Klärung des Sachverhaltes offenbar "erforderlich" sei, wie dies § 7 FamRAnglV verlangt. Ob bereits der beschlußmäßige Auftrag an den Sachverständigen zur Durchführung einer Blutabnahme und die zu seiner Durchführung ergehenden richterlichen Anordnungen, wie der Ausspruch der Duldungspflicht und die Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung der Blutentnahme, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der davon betroffenen Menschen darstellen und im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Persönlichkeitsrechte in der Rechtsordnung nur als zulässig erachtet werden dürfen, wenn ihre Notwendigkeit hinreichend gerechtfertigt erscheint, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung von der im Rahmen des § 7 Abs 2 FamRAnglVO vorgesehene Geltendmachung von subjektiven Weigerungsgründen unabhängig ist und ungeachtet der Unanfechtbarkeit des Beweisbeschlusses (§ 277 Abs 4 ZPO) der Überprüfung im Rechtsmittelwege unterliegt. Fraglos stellt schon der beschlußmäßige Auftrag an den Sachverständigen, die Blutabnahme vorzunehmen, umsomehr aber jede zur Erfüllung dieses Auftrages ergehende gerichtliche Anordnung (Ausspruch der Duldungspflicht und Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung der Blutentnahme) ein das Beschwerderecht der Betroffenen auslösendes aktuelles Eingriffspotential dar. Das Anfechtungsrecht kann hier von der betroffenen Mutter der Beklagten Kleinkindes aufgrund des ihr zuerkannten Rechtes auf Pflege und Erziehung des Kindes, aus dem die Verantwortlichkeit für die Sorge um dessen Gesundheit und Wohl hervorgeht, auch für die betroffene Beklagte ausgeübt werden (vgl. Fasching ÖJZ 1981, 149).Damit beriefen sich die Revisionsrekurswerber also darauf, daß die Blutabnahme als ein erheblicher Eingriff in ihre körperliche Integrität grundsätzlich nur dann erfolgen dürfe, wenn sie zur Klärung des Sachverhaltes offenbar "erforderlich" sei, wie dies Paragraph 7, FamRAnglV verlangt. Ob bereits der beschlußmäßige Auftrag an den Sachverständigen zur Durchführung einer Blutabnahme und die zu seiner Durchführung ergehenden richterlichen Anordnungen, wie der Ausspruch der Duldungspflicht und die Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung der Blutentnahme, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der davon betroffenen Menschen darstellen und im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Persönlichkeitsrechte in der Rechtsordnung nur als zulässig erachtet werden dürfen, wenn ihre Notwendigkeit hinreichend gerechtfertigt erscheint, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung von der im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglVO vorgesehene Geltendmachung von subjektiven Weigerungsgründen unabhängig ist und ungeachtet der Unanfechtbarkeit des Beweisbeschlusses (Paragraph 277, Absatz 4, ZPO) der Überprüfung im Rechtsmittelwege unterliegt. Fraglos stellt schon der beschlußmäßige Auftrag an den Sachverständigen, die Blutabnahme vorzunehmen, umsomehr aber jede zur Erfüllung dieses Auftrages ergehende gerichtliche Anordnung (Ausspruch der Duldungspflicht und Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung der Blutentnahme) ein das Beschwerderecht der Betroffenen auslösendes aktuelles Eingriffspotential dar. Das Anfechtungsrecht kann hier von der betroffenen Mutter der Beklagten Kleinkindes aufgrund des ihr zuerkannten Rechtes auf Pflege und Erziehung des Kindes, aus dem die Verantwortlichkeit für die Sorge um dessen Gesundheit und Wohl hervorgeht, auch für die betroffene Beklagte ausgeübt werden vergleiche Fasching ÖJZ 1981, 149).
Inhaltlich ist den Rekurswerbern zunächst zu entgegnen, daß bei den sogenannten Statusklagen, so auch der in § 156 ABGB normierten Ehelichkeitsbestreitungsklage als einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltungsklage, es nicht eines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung bedarf, weil das Gesetz schon auf Grund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbarem Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeht (vgl Fasching III 15 ff, 51 ff; Lehrbuch Rz 2367 f, 740 ff, 1528; Fasching, Das Verfahren zur Feststellung der ehelichen und unehelichen Abstammung 68; SZ 20/60; SZ 14/60; vgl SZ 47/59). Das rechtliche Interesse ist eine Erscheinungsform des inhaltlich noch darüber hinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Auch dieses wird bei Rechtsgestaltungsklagen "vermutet", weil das Erheben solcher Ansprüche an sich schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger in seinen Rechten gekränkt sein könnte (Fasching III 6, 170; 1 Ob 545/81). Wird mangelndes Rechtschutzbedürfnis behauptet, so wird damit das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung geltend gemacht (Fasching III 6; 6 Ob 219/74; 5 Ob 643/81 ua). Angebliche Mängel der materiell-privatrechtlichen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozessualen Tatbestand des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses aber streng zu trennen. Es ist insbesondere ausgeschlossen, daß die materiell-privatrechtliche Berechtigung des Klageanspruches und damit die Begründetheit der Klage zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtschutzbedürfnisses erhoben wird (SZ 48/79; RZ 1985/78 S 225).Inhaltlich ist den Rekurswerbern zunächst zu entgegnen, daß bei den sogenannten Statusklagen, so auch der in Paragraph 156, ABGB normierten Ehelichkeitsbestreitungsklage als einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltungsklage, es nicht eines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung bedarf, weil das Gesetz schon auf Grund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbarem Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeht vergleiche Fasching römisch drei 15 ff, 51 ff; Lehrbuch Rz 2367 f, 740 ff, 1528; Fasching, Das Verfahren zur Feststellung der ehelichen und unehelichen Abstammung 68; SZ 20/60; SZ 14/60; vergleiche SZ 47/59). Das rechtliche Interesse ist eine Erscheinungsform des inhaltlich noch darüber hinausgehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Auch dieses wird bei Rechtsgestaltungsklagen "vermutet", weil das Erheben solcher Ansprüche an sich schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger in seinen Rechten gekränkt sein könnte (Fasching römisch drei 6, 170; 1 Ob 545/81). Wird mangelndes Rechtschutzbedürfnis behauptet, so wird damit das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung geltend gemacht (Fasching römisch drei 6; 6 Ob 219/74; 5 Ob 643/81 ua). Angebliche Mängel der materiell-privatrechtlichen Berechtigung des Klagebegehrens sind vom prozessualen Tatbestand des mangelnden Rechtschutzbedürfnisses aber streng zu trennen. Es ist insbesondere ausgeschlossen, daß die materiell-privatrechtliche Berechtigung des Klageanspruches und damit die Begründetheit der Klage zur Vorfrage für das Bestehen eines Rechtschutzbedürfnisses erhoben wird (SZ 48/79; RZ 1985/78 S 225).
Die Rechtsansicht der Rekurswerber, die in materiellrechtlicher Hinsicht indifferenten Klagebehauptungen reichten nicht aus, um eine Pflicht zur Duldung der Blutabnahme zu rechtfertigen, woraus der Mangel eines Rechtschutzbedürfnisses folge, verkennt somit den prozessualen Charakter eines solchen Einwandes. Dennoch kommt dem Rechtsmittel Berechtigung zu.
Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und gestützt auch auf das Erkenntnis der Europäischen Menschenrechtskommission ÖJZ 1980, 469, ist zwar die auf Grund des § 7 FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar (siehe hiezu Fasching ÖJZ 1981, 169 ff). Wenn sie den Beteiligten im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung grundsätzlich zugemutet werden kann, so muß doch - wie dies aus § 7 Abs 2 FamRAnglVO klar hervorgeht, arg. "erforderlich" - ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden. Läßt sich auf Grund des Sachvorbringens der Parteien, insbesondere des vom Kläger vorgetragenen Klagegrundes, noch nicht beurteilen, ob es eines solchen Beweises überhaupt bedarf, so ist zunächst im Rahmen der materiellen Prozeßleitung die erforderliche Klärung herbeizuführen. Ob es dieses Eingriffes bei der dann behaupteten Sachlage auch noch bedarf, obliegt der pflichtgemäßen Ermessensbeurteilung durch das Gericht.Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und gestützt auch auf das Erkenntnis der Europäischen Menschenrechtskommission ÖJZ 1980, 469, ist zwar die auf Grund des Paragraph 7, FamRAnglVO erfolgte Anordnung einer zwangsweisen Blutabnahme verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Sie stellt jedoch zweifellos einen Eingriff in die körperliche Integrität eines Menschen dar (siehe hiezu Fasching ÖJZ 1981, 169 ff). Wenn sie den Beteiligten im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung grundsätzlich zugemutet werden kann, so muß doch - wie dies aus Paragraph 7, Absatz 2, FamRAnglVO klar hervorgeht, arg. "erforderlich" - ihre offenbare Notwendigkeit zur Klärung des Sachverhaltes verlangt werden. Läßt sich auf Grund des Sachvorbringens der Parteien, insbesondere des vom Kläger vorgetragenen Klagegrundes, noch nicht beurteilen, ob es eines solchen Beweises überhaupt bedarf, so ist zunächst im Rahmen der materiellen Prozeßleitung die erforderliche Klärung herbeizuführen. Ob es dieses Eingriffes bei der dann behaupteten Sachlage auch noch bedarf, obliegt der pflichtgemäßen Ermessensbeurteilung durch das Gericht.
Die Rekurswerber behaupten, nach seinem bisherigen Sachvorbringen bezweifle der Kläger selbst die Ehelichkeit der Beklagten gar nicht ernstlich. Er habe keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, die geeignet sind, bei objektiver Beurteilung durch einen Durchschnittsmenschen die Ehelichkeit des Kindes ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der bloße Wunsch des Klägers, sich "Klarheit zu verschaffen" - wie er selbst angegeben habe -, reiche für eine Bestreitungsklage nicht aus. Die Mutter des Kindes habe zum Kläger in seelischer Notlage emotionell geäußert, er habe keine Frau und kein Kind mehr, denn er habe sich nicht um sie gekümmert.
Auf all diese Einwände ist das Rekursgericht aufgrund seiner abweichenden Rechtsansichten gar nicht eingegangen. Dem Obersten Gerichtshof ist jedoch eine sachliche Entscheidung im Hinblick darauf verwehrt, daß diese Frage wegen der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO an ihn allenfalls nicht herangetragen werden könnte.Auf all diese Einwände ist das Rekursgericht aufgrund seiner abweichenden Rechtsansichten gar nicht eingegangen. Dem Obersten Gerichtshof ist jedoch eine sachliche Entscheidung im Hinblick darauf verwehrt, daß diese Frage wegen der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO an ihn allenfalls nicht herangetragen werden könnte.
Demgemäß war der rekursgerichtliche Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.