Rechtssatz RS0048229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048229
Entscheidungsdatum
07.07.1992
Rechtssatz
Bei den sogenannten Statusklagen, so auch der in § 156 ABGB normierten Ehelichkeitsbestreitungsklage als einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltungsklage, bedarf es keines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung, weil das Gesetz schon auf Grund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbaren Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeht.Bei den sogenannten Statusklagen, so auch der in Paragraph 156, ABGB normierten Ehelichkeitsbestreitungsklage als einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltungsklage, bedarf es keines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung, weil das Gesetz schon auf Grund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbaren Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 614/91
Entscheidungstext OGH 27.06.1991 8 Ob 614/91
Veröff: ZfRV 1993,253
- 4 Ob 537/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 537/92
Vgl auch; Beisatz: Kein Interesse an der Feststellung der biologischen Vaterschaft allein ohne Rechtsfolgewirkungen. (T1) Veröff: SZ 65/100
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048229
Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0080OB00614_9100000_001