Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Scheidung ihrer mit dem Beklagten am 24. Oktober 1980 geschlossenen Ehe wegen schwerer Eheverfehlungen, nämlich Verletzung der Unterhaltspflicht, tätlicher Mißhandlung und unhygienischer Lebensweise.
Der Beklagte widersetzte sich dem Scheidungsbegehren nicht, beantragte aber die Feststellung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin, die ihn lieblos behandelt habe, tätlich gegen ihn vorgegangen sei und zu viel Zeit außer Hauses verbracht habe. Das Erstgericht gab dem Scheidungsbegehren statt und sprach aus, daß die Klägerin mitschuldig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden
Tatsachenfeststellungen aus:
Die Ehe der Streitteile verlief von Anfang an nicht harmonisch. Sie hatten die Ehe ohne tiefere Zuneigung geschlossen. Die Klägerin sah in dem fast 20 Jahre älteren Beklagten eher eine Vaterfigur. Der Beklagte versuchte der Klägerin über einen guten Kontakt zu deren Kindern aus ihrer ersten Ehe näherzukommen. Da der Beklagte von Montag bis Freitag als Stauseewärter arbeitete und sich in einer Dienstwohnung aufhielt, die die Klägerin nur einmal wöchentlich zum Aufräumen aufsuchte, lebten die Streitteile nur am Wochenende zusammen.
Der Beklagte trank vor dem Heimkommen am Wochenende ein bis zwei Bier - ein größerer Alkoholkonsum ist nicht erwiesen - was dazu führte, daß ihm die Klägerin immer seine "Bierfahne" vorwarf. Infolge seiner Müdigkeit schlief der Beklagte vor dem Fernsehapparat ein, worüber sich die Klägerin aufregte. Die Klägerin warf dem Beklagten zu Unrecht vor, er vernachlässige die Körperpflege und Reinigung seines künstlichen Gebisses, was ebenfalls zu Streitigkeiten führte. Der Beklagte war gegenüber der Klägerin sehr besitzergreifend, sagte wiederholt, sie gehöre ihm allein, war auf alle Kontakte der Klägerin zu anderen Personen eifersüchtig und akzeptierte nicht, daß sie unter der Woche auch ohne ihn einmal ausging. Erheblichere Probleme ergaben sich daraus, daß der Beklagte mit der Klägerin wegen seiner Impotenz nie geschlechtlichen Verkehr hatte. Eine von ihm versuchte ärztliche Behandlung blieb erfolglos. Zwischen den Streitteilen herrschte eine lieblose kalte Athmosphäre. Die Interessen waren verschieden. Im Gegensatz zur Klägerin interessierte sich der sehr religiöse Beklagte nur für seine Arbeit, den Kameradschaftsbund und die Kirche. Mangels gemeinsamer Gesprächsthemen fand zwischen den Eheleuten keine wirkliche Kommunikation statt.
Im Zuge eines Streites aus nicht feststellbaren Gründen etwa vier Monate nach der Eheschließung riß die Klägerin dem Beklagten die Brille herunter und fügte ihm Kratzer im Gesicht zu. Am 14.April 1985 kam es zwischen den Streitteilen zu einem Wortwechsel, bei dem die Klägerin dem Beklagten Kratzwunden an beiden Wangen zufügte und der Beklagte die Klägerin so stark an den Haaren riß, daß sie Haare verlor. - Das Berufungsgericht ergänzte die Feststellungen zu diesem Vorfall dahin, daß die Klägerin dem Beklagten durch den Vorwurf provoziert hatte, er sei kein Mann, und ließ andererseits offen, ob der Beklagte die Klägerin bei diesem Vorfall nicht auch gewürgt habe.
Am folgenden Tag versuchte der Beklagte eine Aussöhnung, doch war die Klägerin dazu nicht bereit. Die Streitteile gingen eine Woche getrennt auf Urlaub und unternahmen noch einen Vergleichsversuch beim Bezirksgericht, der dazu führte, daß der Beklagte der Klägerin die vorläufige Trennung gestattete und sich zu einer Unterhaltsleistung an die Klägerin bereit erklärte. Bis Jänner 1986 zahlte er monatlich 6.500 S, nachher stellte er die Unterhaltszahlungen ein, weil er über dritte Personen das unbewiesene Gerücht gehört hatte, die Klägerin habe einen Freund. - Das Berufungsgericht ergänzte die Feststellungen des Erstgerichtes dahin, daß der Beklagte in der Folge zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 6.260 S verurteilt wurde, weil die Klägerin nach der Trennung nur 3.640 S Einkommen hatte, während der Beklagte 22.900 S monatlich verdiente. Bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hatte der Beklagte für die Klägerin immer ausreichend gesorgt und ihr die Vollmacht zur Verfügung über sein Gehaltskonto erteilt. Als er aus Anlaß eines Arbeitsunfalles eine Abfindungssumme von 208.000 S erhielt, zahlte er 100.000 S auf das Sparbuch der Klägerin zu ihrer freien Verfügung ein. Schon ein Jahr nach der Eheschließung hatten sich die Streitteile so auseinandergelebt, daß sie überwiegend getrennt schliefen. Seit Mitte Mai 1985 fehlte es beiderseits an der Bereitschaft, die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen und die Ehe fortzusetzen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes waren die beiden Vorinstanzen der Auffassung, daß beide Teile zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Beide Teile hätten es nicht verstanden, für das Entstehen einer entsprechenden Gesprächsbasis zu sorgen, seien lieblos zueinander gewesen, hätten Tätlichkeiten gesetzt, sodaß kein erhebliches Überwiegen des Verschuldens eines Teiles erkennbar sei. Das Berufungsgericht wies vor allem darauf hin, daß die Tätlichkeiten des Beklagten beim Vorfall vom 14.April 1985 durch die wegen der Impotenz des Beklagten besonders kränkende Bemerkung der Klägerin provoziert worden seien. Die Unterhaltsverletzung seit Februar 1986 habe nur mehr geringfügig zur endgültigen Zerrüttung beigetragen.