Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Nach einheitlicher Rechtsprechung können die für Mietverhältnisse geltenden gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden. Eine solche - auch in einem gerichtlichen Vergleich - eingegangene Räumungsverpflichtung ist unwirksam (Zingher, MG18 125; SZ 22/28; SZ 43/172; MietSlg 35.343; WoBl 1989, 76 = ImmZ 1989, 96 uva). Der Mieter darf bei einer an sich zulässigen einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses nicht unter Druck gestanden sein. Sobald ein wirksamer Mietvertrag vorliegt und der Mieter das Bestandobjekt übernommen hat, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr, den Mieter vor einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses zu schützen und die Vertragsfreiheit weiter einzuengen. Übernimmt der Mieter daher zu einer Zeit, als ein Druck nicht mehr anzunehmen ist, die Verpflichtung zur Räumung, so ist die Einigung wirksam, auch wenn sie nicht sofort realisiert wird (MietSlg 33.424/16; MietSlg 34.509; MietSlg 35.343 uva). § 29 MRG steht der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 33 zu § 29 MRG mwH).Nach einheitlicher Rechtsprechung können die für Mietverhältnisse geltenden gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden. Eine solche - auch in einem gerichtlichen Vergleich - eingegangene Räumungsverpflichtung ist unwirksam (Zingher, MG18 125; SZ 22/28; SZ 43/172; MietSlg 35.343; WoBl 1989, 76 = ImmZ 1989, 96 uva). Der Mieter darf bei einer an sich zulässigen einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses nicht unter Druck gestanden sein. Sobald ein wirksamer Mietvertrag vorliegt und der Mieter das Bestandobjekt übernommen hat, besteht in der Regel kein Bedürfnis mehr, den Mieter vor einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses zu schützen und die Vertragsfreiheit weiter einzuengen. Übernimmt der Mieter daher zu einer Zeit, als ein Druck nicht mehr anzunehmen ist, die Verpflichtung zur Räumung, so ist die Einigung wirksam, auch wenn sie nicht sofort realisiert wird (MietSlg 33.424/16; MietSlg 34.509; MietSlg 35.343 uva). Paragraph 29, MRG steht der einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses nur entgegen, wenn der Mieter unter Druck steht (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 33 zu Paragraph 29, MRG mwH).
Die Klägerin hatte sich am 14.März 1978 zur Räumung der in Unterbestand genommenen Geschäftsräumlichkeit nur verpflichtet und auf jeden Aufschub der Räumung verpflichtet, weil ihr dies als Voraussetzung einer Verlängerung des Bestandverhältnisses abverlangt worden war. Sie wollte nicht das Bestandobjekt räumen. Einer ausdrücklichen Anfechtung dieses Vergleiches bedurfte es nicht. Die Klägerin hat als Klagsgrund insgesamt das Vorgehen der beklagten Partei geltend gemacht, die sich zunächst eine Aufkündigung des Unterbestandverhältnisses zu der vereinbarten Beendigung am 14.April 1979 unterschreiben ließ und dann die der Untermieterin in Aussicht gestellte Verlängerung jeweils vom Abschluß eines Räumungsvergleiches abhängig machte. Nach § 23 Abs 2 MG war aber die bei Abschluß des Untermietvertrages vereinbarte sechs Monate übersteigende Befristung des Bestandverhältnisses vom Vermieter undurchsetzbar (MietSlg 39.406/19), weil der auf bestimmte Dauer geschlossene Untermietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert galt und daher vom Vermieter nur mehr aus wichtigen Gründen gekündigt werden konnte. Jede Vereinbarung, wonach dem Vermieter ein über die Bestimmungen des § 19 MG hinausgehendes erweitertes Kündigungsrecht zustehen sollte, war nach § 19 Abs 6 MG ungültig.Die Klägerin hatte sich am 14.März 1978 zur Räumung der in Unterbestand genommenen Geschäftsräumlichkeit nur verpflichtet und auf jeden Aufschub der Räumung verpflichtet, weil ihr dies als Voraussetzung einer Verlängerung des Bestandverhältnisses abverlangt worden war. Sie wollte nicht das Bestandobjekt räumen. Einer ausdrücklichen Anfechtung dieses Vergleiches bedurfte es nicht. Die Klägerin hat als Klagsgrund insgesamt das Vorgehen der beklagten Partei geltend gemacht, die sich zunächst eine Aufkündigung des Unterbestandverhältnisses zu der vereinbarten Beendigung am 14.April 1979 unterschreiben ließ und dann die der Untermieterin in Aussicht gestellte Verlängerung jeweils vom Abschluß eines Räumungsvergleiches abhängig machte. Nach Paragraph 23, Absatz 2, MG war aber die bei Abschluß des Untermietvertrages vereinbarte sechs Monate übersteigende Befristung des Bestandverhältnisses vom Vermieter undurchsetzbar (MietSlg 39.406/19), weil der auf bestimmte Dauer geschlossene Untermietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert galt und daher vom Vermieter nur mehr aus wichtigen Gründen gekündigt werden konnte. Jede Vereinbarung, wonach dem Vermieter ein über die Bestimmungen des Paragraph 19, MG hinausgehendes erweitertes Kündigungsrecht zustehen sollte, war nach Paragraph 19, Absatz 6, MG ungültig.
Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt zielte die beklagte Partei als Untervermieterin darauf ab, diesen Kündigungsschutz der Untermieterin zu unterlaufen und damit gesetzliche Bestimmungen zu umgehen, wozu in der als Einheit anzusehenden Kette der Aneinanderreihung gesetzlich nicht zugelassener Mietverträge von bestimmter Dauer auch die erste, durch den Räumungsvergleich vom 14. März 1978 vorgenommene Verlängerung zählte und schließlich - weil nichts dafür spricht, daß die Klägerin iSd § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG einen neuen befristeten Untermietvertrag schließen wollte, während die verlängerte Vertragsdauer jedenfalls fünf Jahre überstieg - auch der Räumungsvergleich vom 22.April 1983, dessen Wirksamkeit Gegenstand des Rechtsstreites ist. Daß eine Anfechtung des ersten Räumungsvergleiches mittels Klage nicht erfolgte, ist schon deshalb nicht erheblich, weil seine von der Klägerin bestrittene Wirksamkeit als Vorfrage zu prüfen ist und dieser Räumungstitel nach § 575 Abs 2 ZPO, der auch für Vergleiche gilt (MietSlg 37.793 uva), außer Kraft getreten war.Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt zielte die beklagte Partei als Untervermieterin darauf ab, diesen Kündigungsschutz der Untermieterin zu unterlaufen und damit gesetzliche Bestimmungen zu umgehen, wozu in der als Einheit anzusehenden Kette der Aneinanderreihung gesetzlich nicht zugelassener Mietverträge von bestimmter Dauer auch die erste, durch den Räumungsvergleich vom 14. März 1978 vorgenommene Verlängerung zählte und schließlich - weil nichts dafür spricht, daß die Klägerin iSd Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG einen neuen befristeten Untermietvertrag schließen wollte, während die verlängerte Vertragsdauer jedenfalls fünf Jahre überstieg - auch der Räumungsvergleich vom 22.April 1983, dessen Wirksamkeit Gegenstand des Rechtsstreites ist. Daß eine Anfechtung des ersten Räumungsvergleiches mittels Klage nicht erfolgte, ist schon deshalb nicht erheblich, weil seine von der Klägerin bestrittene Wirksamkeit als Vorfrage zu prüfen ist und dieser Räumungstitel nach Paragraph 575, Absatz 2, ZPO, der auch für Vergleiche gilt (MietSlg 37.793 uva), außer Kraft getreten war.
Im Vorgehen der Untervermieterin, die Klägerin zum Abschluß gerichtlicher Räumungsvergleiche zu bewegen, ohne daß die Klägerin beabsichtigte, das auf unbestimmte Zeit verlängerte Bestandverhältnis tatsächlich zu beenden, sondern nur die gar nicht erforderliche "Verlängerung" erreichen wollte, ist daher insgesamt eine sittenwidrige Umgehung der Kündigungsbeschränkungen zu erblicken, die auch die Rechtsunwirksamkeit des strittigen Vergleichsabschlusses zur Folge hat.
Das Verlangen der Klägerin nach dieser Feststellung ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen berechtigt.
Das Obsiegen der Klägerin hat die Kostenersatzpflicht der beklagten Partei für alle der Klägerin in den drei Instanzen entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zur Folge (§§ 41 und 50 ZPO). Bis zu der Vereinbarung, daß das Verfahren gegen den ursprünglich mitbeklagten Gesellschafter der beklagten Partei und Liegenschaftseigentümer ruhen solle, teilen sich die Kosten der Klägerin in die Rechtsverfolgung gegen zwei Gegner, so daß für diesen ersten Abschnitt nur die Hälfte der Kosten von der beklagten Partei zu ersetzen sind. Die Kosten des Antrages auf Aufschiebung der zu AZ 43 C 235/83 bewilligten Räumungsexekution, über den im Exekutionsverfahren zu entscheiden gewesen wäre, zählen nicht zu den Prozeßkosten. Auch für den Antrag auf Erstreckung der Berufungsverhandlung vom 19.Mai 1989 auf einen späteren Termin gebührt kein Kostenersatz, weil diese Kosten nach § 48 Abs 1 ZPO von der Klägerin, deren Rechtsvertreter verhindert war, selbst zu tragen sind.Das Obsiegen der Klägerin hat die Kostenersatzpflicht der beklagten Partei für alle der Klägerin in den drei Instanzen entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zur Folge (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Bis zu der Vereinbarung, daß das Verfahren gegen den ursprünglich mitbeklagten Gesellschafter der beklagten Partei und Liegenschaftseigentümer ruhen solle, teilen sich die Kosten der Klägerin in die Rechtsverfolgung gegen zwei Gegner, so daß für diesen ersten Abschnitt nur die Hälfte der Kosten von der beklagten Partei zu ersetzen sind. Die Kosten des Antrages auf Aufschiebung der zu AZ 43 C 235/83 bewilligten Räumungsexekution, über den im Exekutionsverfahren zu entscheiden gewesen wäre, zählen nicht zu den Prozeßkosten. Auch für den Antrag auf Erstreckung der Berufungsverhandlung vom 19.Mai 1989 auf einen späteren Termin gebührt kein Kostenersatz, weil diese Kosten nach Paragraph 48, Absatz eins, ZPO von der Klägerin, deren Rechtsvertreter verhindert war, selbst zu tragen sind.