Rechtssatz RS0069530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069530
Geschäftszahl
2Ob363/49; 3Ob101/50; 7Ob140/72; 3Ob598/89
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Rechtssatz
Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte sechs Monate übersteigende Zeit geschlossen, gelten auch für diesen Vertrag die Kündigungsbeschränkungen des MG, auch wenn vereinbart worden ist, daß der Vertrag mit Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen solle. Die ausdrückliche Vereinbarung der Mietenschutzfreiheit im vorliegenden Falle würde gegen zwingendes Recht verstoßen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 363/49
Entscheidungstext OGH 23.11.1949 2 Ob 363/49
Veröff: EvBl 1950/56 S 60
- 3 Ob 101/50
Entscheidungstext OGH 01.03.1950 3 Ob 101/50
nur: Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte sechs Monate übersteigende Zeit geschlossen, gelten auch für diesen Vertrag die Kündigungsbeschränkungen des MG. (T1)
- 7 Ob 140/72
Entscheidungstext OGH 21.06.1972 7 Ob 140/72
nur: Die ausdrückliche Vereinbarung der Mietenschutzfreiheit würde gegen zwingendes Recht verstoßen. (T2) Beisatz: Hier: Mieterschutz gemäß § 1 KSchAusfV gegeben. (T3) Veröff: MietSlg 24216
- 3 Ob 598/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 598/89
Auch; Veröff: SZ 63/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0069530
Dokumentnummer
JJR_19491123_OGH0002_0020OB00363_4900000_001