Begründung:
Die Minderjährige, für die die alleinige Obsorge der Mutter zukommt, leidet seit der Geburt an Hyperinsulinismus, einer Insulinüberproduktion, die ohne ständige aufwändige Behandlung zu einem gefährlichen Abfall des Blutzuckerspiegels führt. Aufgrund dieser Erkrankung und auch der damit zusammenhängenden Infektionsanfälligkeit ist ein sehr hoher Bedarf an Medikamenten und Pflegemitteln gegeben. Der Umfang dieser Artikel macht es erforderlich, vieles direkt von der Lieferfirma oder auf postalischem Weg zustellen zu lassen. Es fallen daher auch für Porto, Verpackung und Transport Kosten an. Die Sicherung der Versorgung mit den benötigten Mitteln und die ärztliche sowie häusliche Behandlung und Betreuung der Minderjährigen bedingen ein zeitintensives Management durch die Mutter rund um die Uhr. Sie beschäftigt ein Aupair-Mädchen als Entlastung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung. Da die Eigentumswohnung der Mutter für die Bedürfnisse des Kindes zu klein war, schaffte sie die aus einem Zimmer mit Nebenräumen bestehende benachbarte Eigentumswohnung an, in der nun das Aupair-Mädchen wohnt. In den von der Kindesmutter angegebenen monatlichen Kosten, die im Ausmaß von 10.800 S grundsätzlich als berücksichtigungswürdiger krankheitsbedingter Mehrbedarf des Kindes in Frage kommen könnten, sind nicht der Medikamenten- und Pflegemittelbedarf enthalten. Belegt sind Medikamenten- und Pflegemittelkosten im Zeitraum Mai bis Dezember 2001 von monatlich 1.352,56 S und Portospesen im Zeitraum Jänner bis Oktober 2001 von 216,73 S monatlich.
Der Vater schloss für die Minderjährige bei einer deutschen privaten Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit eine Kranken- und Pflegeversicherung ab, wofür die monatliche Prämie umgerechnet 1.100 S beträgt. Von diesem Versicherungsunternehmen wird für das Kind ein Pflegegeld von monatlich umgerechnet 2.800 S über ein Konto bei einer deutschen Bank, über das auch die Mutter verfügungsberechtigt ist, ausbezahlt. Über dieses Konto wurden auch bisher die zum Nachweis des Medikamenten- und Pflegemittelbedarfs vorgelegten Rechnungen nach Einreichen durch die Kindesmutter im Kulanzweg ersetzt. Über Intervention des Vaters stellte der Versicherer diese Vorgehensweise ein.
Die Mutter bezieht für das Kind an staatlichem Pflegegeld etwa 7.500 S monatlich. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt "etwa 3.400 S" monatlich.
Der Vater verdiente als Assistenzarzt an einer Wiener Universitätsklinik monatlich durchschnittlich etwa 26.450 S netto inklusive anteiliger Sonderzahlungen. An den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien hatte er monatlich etwa 650 S abzuführen. In einer Dentalklinik verdiente er im Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 monatlich rund 17.200 S brutto. Seither arbeitet er dort nicht mehr. Aus seiner Tätigkeit in einer Zahnarztordination erzielte er für Oktober 2000 bis Mai 2001 durchschnittlich etwa 12.800 S brutto monatlich.
Damals noch vertreten durch das zuständige Jugendamt beantragte die Minderjährige, den Vater ab 1. Februar 2001 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 10.000 S zu verpflichten. Infolge ihres seltenen Stoffwechselleidens benötige sie eine Spezialbehandlung und eine Intensivbetreuung, wodurch enorme Kosten entstünden. Dabei handle es sich um folgende Beträge: 2.900 S (Betriebskosten und Kreditrate für die Nebenwohnung), 1.200 S für die Garage, 3.600 S für das Aupair-Mädchen, 5.000 S für das Essen von Mutter und Aupair-Mädchen, 750 S für Telefonate (mit Ämtern, Krankenkasse, Apotheken, Ärzten, Pharmafirmen für das Kind), 1.200 S für das Auto, das für Notfälle und sonstige Fahrten mit dem Kind nötig sei, ca 350 S für Fahrscheine des Aupair-Mädchens, 100 S für das Wertkartenhandy des Aupair-Mädchens für jederzeitige Erreichbarkeit. Der Medikamenten- und Pflegemittelmehrbedarf betrage monatlich 1.500 bis 3.000 S. An Kosten für Verpackung, Lieferung und Porto fielen etwa 500 S bis 1.000 S monatlich an. Die Gesamtkosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, machten durchschnittlich etwa 3.000 S monatlich aus.
Der Vater, der sich bereit erklärte, monatlich 4.100 S, also den doppelten Regelbedarf, für seine mj Tochter zu zahlen, beantragte die Abweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrags. Ein Sonderbedarf liege nicht vor, weil sämtlicher Mehraufwand durch die Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse, das staatliche Pflegegeld, die erhöhte Familienbeihilfe und die Leistungen auf der von ihm abgeschlossenen und finanzierten privaten deutschen Krankenversicherung gedeckt sei. Er erstattete auch Vorbringen zu den von ihm tatsächlich geleisteten Zahlungen. So habe er in den Monaten Februar 2001 bis Juni 2001 insgesamt 27.400 S überwiesen, worin das Pflegegeld "einkalkuliert" gewesen sei. Zuletzt (in ON 38) brachte er vor, er habe im Zeitraum Juni bis Oktober 2001 die Differenz zwischen der monatlichen privaten Versicherungsleistung von 2.800 S und der Beiträge (1.140 S), also 1.700 S zusätzlich zum Unterhalt von 4.100 S irrtümlich überwiesen und bei den letzten Überweisungen subtrahiert.
Das Erstgericht erkannte den Vater für schuldig, ab 1. Februar 2001 längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes monatlich 380 EUR für dessen Unterhalt zu entrichten. Das Mehrbegehren von 346,73 EUR monatlich wies es ab. Weiters sprach das Erstgericht aus, dass die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiters fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem auf Abänderung auf einen Monatsbetrag von 510 EUR gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge. Dagegen gab es dem Rekurs des Vaters dahin teilweise Folge, dass es den Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2001 mit monatlich 295 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 mit monatlich 304 EUR und ab 1. Juli 2002 mit monatlich 310 EUR festsetzte sowie die jeweiligen Mehrbegehren abwies. In Ansehung des Zeitraums vom 1. Februar 2001 bis zum 8. Juli 2002 hob das Rekursgericht den Leistungsbefehl auf und trug insoweit dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Rekursgericht ließ gegen den bestätigenden und abändernden Teil den ordentlichen Revisionsrekurs und gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Kind habe im vorliegenden Verfahren den Nachweis nicht erbracht, dass das offensichtlich nach den Bestimmungen des Wiener Pflegegeldgesetzes (WPGG) gewährte Pflegegeld den tatsächlichen Betreuungsaufwand nicht finanzieren könne. Demnach seien alle Betreuungstätigkeiten, die von dem Aupair-Mädchen verrichtet würden, nicht als Sonderbedarf zu ersetzen. Weder die Kosten für die "Nachbarwohnung" noch die dafür auflaufenden Kreditraten noch die Kosten eines Wertkarten-Handys und einer Garage stellten einen Sonderbedarf dar. Es könnte auch ein Sonderbedarf, der von einer Privatversicherung getragen wird, nicht dem Unterhaltspflichtigen auferlegt werden. Zwar würde durch das Pflegegeld nicht jeglicher Aufwand, insbesondere nicht ein krankheitsbedingter Sachaufwand gedeckt, es seien aber nach den Feststellungen des Erstgerichts alle bisher zum Nachweis des Medikamenten- und Pflegemittelbedarfs vorgelegten Rechnungen vom Privatversicherungsunternehmen des Vaters ersetzt worden. Diese Feststellungen bekämpfe das Kind zu Unrecht.
Nach der Judikatur (von Gerichten zweiter Instanz) liege die Obergrenze des Unterhaltsbedarfs für ein Kind im Alter der Antragstellerin etwa in der Höhe des doppelten Regelbedarfs. Unter Bedachtnahme auf das gewährte Pflegegeld, die Leistung nach der Privatkrankenversicherung und auch die Auszahlung der doppelten Familienbeihilfe würden die Bedürfnisse des Kinds nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens mit diesem Betrag ausreichend abgedeckt. Insoweit sei daher der Abänderungsantrag des Vaters berechtigt. Soweit der Vater geltend mache, er sei seiner Geldunterhaltspflicht ohnehin durch regelmäßige Zahlungen zur Gänze nachgekommen, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung der Leistungen aus der Privatkrankenversicherung nicht auf die allgemeine Unterhaltsverpflichtung erfolgen könne, sondern nur auf den durch den erhöhten Betreuungsaufwand entstehenden Sonderbedarf. Ohne Berücksichtigung des Pflegegelds habe der Vater nach eigenen Angaben überwiegend seine Geldunterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze erfüllt. Es sei aber die Aufhebung des Leistungsbefehls bis zur Entscheidung erster Instanz erforderlich, weil das Erstgericht die behaupteten Geldleistungen des Vaters nicht festgestellt habe.
Zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof führte das Rekursgericht aus, es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Anrechnung eines aus einem vom unterhaltspflichtigen Teil abgeschlossenen Privatversicherungsvertrag dem Kind geleisteten Pflegegelds auf den geltend gemachten Unterhaltsanspruch. Dasselbe gelte für den Umfang des zu berücksichtigenden Allgemeinbedarfs eines Kleinkinds und für die Frage der allfälligen Anrechnung eines nach dem WPGG gewährten Pflegegelds sowie der doppelten Familienbeihilfe - letztere auch im Hinblick auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs B 1285/00 und G 7/02.