Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung von 73.093,- S sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten gegen die "Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bauten und Technik, 1010 Wien, Stubenring" "auf Grund einer Rechnung" im Betrage von "ca 80.000,- S", sowie von weiteren Forderungen gegen weitere Drittschuldner, zu bewilligen und "dem Drittschuldner" aufzutragen, sich gemäß § 301 EO zu äußern.Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung von 73.093,- S sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung des Verpflichteten gegen die "Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bauten und Technik, 1010 Wien, Stubenring" "auf Grund einer Rechnung" im Betrage von "ca 80.000,- S", sowie von weiteren Forderungen gegen weitere Drittschuldner, zu bewilligen und "dem Drittschuldner" aufzutragen, sich gemäß Paragraph 301, EO zu äußern.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution mit Stampiglie braun und dem Zusatz, daß die Zustellung des E-Form 281 an die Republik Österreich gemäß § 302 EO entfalle. - Gemäß dem Rückschein wurde die Exekutionsbewilligung allerdings entgegen der Urschrift des Beschlusses der Republik Österreich zu Handen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten samt dem E-Form 281 zugestellt. Infolge Rekurses der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag für diesen Drittschuldner zur Gänze abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.Das Erstgericht bewilligte die Exekution mit Stampiglie braun und dem Zusatz, daß die Zustellung des E-Form 281 an die Republik Österreich gemäß Paragraph 302, EO entfalle. - Gemäß dem Rückschein wurde die Exekutionsbewilligung allerdings entgegen der Urschrift des Beschlusses der Republik Österreich zu Handen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten samt dem E-Form 281 zugestellt. Infolge Rekurses der durch die Finanzprokuratur vertretenen Republik Österreich änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag für diesen Drittschuldner zur Gänze abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß im Exekutionsantrag der zu pfändende Anspruch zu wenig genau bezeichnet worden sei. Weiters sei der infolge der allgemeinen Bewilligung der Exekution mitbewilligte Auftrag nach § 301 EO gesetzwidrig. - Die Zulassung des Revisionsrekurses wurde mit der widersprüchlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie genau die zu pfändende Forderung spezifiziert sein müsse, begründet. Entgegen diesem Ausspruch liegen jedoch die Anfechtungsvoraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Zur Frage, wie genau bei einer Exekution auf Geldforderungen die zu pfändende Forderung bezeichnet und beschrieben werden muß, gibt es zwar, was nicht verkannt werden soll, eine im Ergebnis scheinbar unterschiedliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Unterschiede haben aber ihren Grund darin, daß bei einem Teil der jeweiligen Einzelfälle nach der Aktenlage nur eine einzige, jeweils unbeschränkt pfändbare Forderung in Betracht kam und daher für die Beteiligten auch ohne zusätzliche Individualisierung der Gegenstand und der Umfang der Exekutionsbewilligung eindeutig bestimmt war, während in anderen Einzelfällen mehrere Forderungen als Exekutionsobjekt in Betracht kamen oder unklar war, ob Pfändungsbeschränkungen bestehen (vgl. etwa SZ 49/44 mit mehreren Judikaturbeispielen). Nähere Konkretisierungen wurden dabei zB gefordert, wenn die Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall (SZ 49/44) oder die dem Verpflichteten als Gesellschafter zustehenden Forderungen (EvBl 1967/423) gepfändet werden sollten.Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß im Exekutionsantrag der zu pfändende Anspruch zu wenig genau bezeichnet worden sei. Weiters sei der infolge der allgemeinen Bewilligung der Exekution mitbewilligte Auftrag nach Paragraph 301, EO gesetzwidrig. - Die Zulassung des Revisionsrekurses wurde mit der widersprüchlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wie genau die zu pfändende Forderung spezifiziert sein müsse, begründet. Entgegen diesem Ausspruch liegen jedoch die Anfechtungsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Zur Frage, wie genau bei einer Exekution auf Geldforderungen die zu pfändende Forderung bezeichnet und beschrieben werden muß, gibt es zwar, was nicht verkannt werden soll, eine im Ergebnis scheinbar unterschiedliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Unterschiede haben aber ihren Grund darin, daß bei einem Teil der jeweiligen Einzelfälle nach der Aktenlage nur eine einzige, jeweils unbeschränkt pfändbare Forderung in Betracht kam und daher für die Beteiligten auch ohne zusätzliche Individualisierung der Gegenstand und der Umfang der Exekutionsbewilligung eindeutig bestimmt war, während in anderen Einzelfällen mehrere Forderungen als Exekutionsobjekt in Betracht kamen oder unklar war, ob Pfändungsbeschränkungen bestehen vergleiche etwa SZ 49/44 mit mehreren Judikaturbeispielen). Nähere Konkretisierungen wurden dabei zB gefordert, wenn die Schadenersatzansprüche des Verpflichteten aus einem Verkehrsunfall (SZ 49/44) oder die dem Verpflichteten als Gesellschafter zustehenden Forderungen (EvBl 1967/423) gepfändet werden sollten.